06.06.2012

Bundestag - Drucksache 17/9874

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2012 S. 2425   

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BGBl. I 2012 S. 2425 (https://dejure.org/2012,91922)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben am 11.12.2012, Seite 2425
  • Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung
  • vom 05.12.2012

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen, Anhörung)
  • bundestag.de

    Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (9)

  • 04.06.2012   BT   Sicherungsverwahrung und Warnschussarrest (in: Vorschau auf die Plenarsitzungen vom 9. bis 11. Juni 2012)
  • 11.06.2012   BT   Thema Sicherungsverwahrung und Warnschussarrest
  • 13.06.2012   BT   Rechtsausschuss beschließt Expertenanhörung zur Sicherungsverwahrung
  • 13.06.2012   BT   Neue Bestimmungen für Sicherungsverwahrung
  • 14.06.2012   BT   Bundestag beschließt Warnschussarrest für junge Täter
  • 20.06.2012   BT   Reform der Sicherungsverwahrung kontrovers erörtert
  • 27.06.2012   BT   Experten uneinig über Sicherungsverwahrung
  • 05.11.2012   BT   Sicherungsverwahrung (in: Sitzungswoche vom 7. bis 9. November 2012)
  • 08.11.2012   BT   Abstandsgebot im Recht der Sicherungsverwahrung (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 8. und 9. November)
 
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Wird zitiert von ... (78)

  • BVerfG, 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11

    Therapieunterbringungsgesetz entspricht bei verfassungskonformer Auslegung dem

    § 2 ThUG lautet in der seit dem 1. Juni 2013 gültigen Fassung (BGBl 2012 I S. 2425 ) - bis dahin bestand § 2 ThUG allein aus dem heutigen Absatz 1 - wie folgt:.

    Dies gilt unabhängig von der Frage, in welchem Umfang das Therapieunterbringungsgesetz bei einer Übertragung der strengen Verhältnismäßigkeitsmaßstäbe einen Anwendungsbereich behält, nachdem die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Vorgaben zur nachträglichen oder nachträglich verlängerten Sicherungsverwahrung mit dem Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl I S. 2425) in Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB als gesetzliche Übergangsregelung verabschiedet wurden.

    aa) § 2 Abs. 1 Nr. 3 ThUG in der seit 1. Juni 2013 gültigen Fassung (vgl. BGBl 2012 I S. 2425 ) schreibt ausdrücklich eine räumliche und organisatorische Trennung von Einrichtungen des Strafvollzuges vor.

  • KG, 21.10.2013 - 2 Ws 446/13

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung: Konkretisierung der bundesgesetzlichen

    Diese Vorschrift ist aufgrund der in Art. 316f Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 EGStGB getroffenen Übergangsregelung in der seit dem 1. Juni 2013 - nach Inkrafttreten des Gesetzes zur bundeseinheitlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) - geltenden Fassung anzuwenden, so dass als Rechtsgrundlage für eine Maßregelaussetzung sowohl § 67d Abs. 2 Satz 1 als auch § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB (n.F.) in Betracht kommen.

    Dieses Ultima-ratio-Prinzip gilt nicht nur bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung, sondern - wie seine Umsetzung in §§ 66c Abs. 2, 67a Abs. 2 Satz 2, 67c Abs. 1, 67d Abs. 2 StGB n.F. (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 18 ff.) belegt - auch bei der Entscheidung darüber, ob der Zweck dieser Maßregel die Unterbringung im Anschluss an den Strafvollzug noch erfordert, und erst recht während des Vollzuges der Sicherungsverwahrung (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 21).

    Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn es zu maßgeblichen Defiziten in dem (der Sicherungsverwahrung vorausgehenden) Vollzug der Strafhaft gekommen ist (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 11 f., 19 ff.), wobei der Anwendungsbereich auf Betreuungsdefizite in dem Zeitraum nach dem 31. Mai 2013 beschränkt ist (Art. 316f Abs. 3 Satz 1 EGStGB; vgl. eingehend Senat, Beschluss vom 4. September 2013 - 2 Ws 327, 333/13 -).

    Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist erst mit dem Beginn der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung eröffnet, da sie Defizite bei dem Vollzug der Unterbringung zum Gegenstand hat (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 21 f.; Senat a.a.O.).

    An einer derartigen Fristsetzung aber fehlt es hier bislang, so dass eine Aussetzung zur Bewährung schon deshalb nicht in Betracht kommt (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 21; Senat a.a.O.).

    Dieser enthält mit der Umschreibung der wesentlichen Grundzüge des Individualisierungs- und Intensivierungsgebots sowie des Motivierungsgebots die zentralen Vorgaben für eine therapiegerichtete Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 14).

    Der Bundesgesetzgeber hat - entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und der insoweit beschränkten Gesetzgebungskompetenz des Bundes - auf eine ins Einzelne gehende Regelung verzichtet, sich aber in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 14) die entsprechenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 (= BVerfGE 128, 326 ff.) zu Eigen gemacht (vgl. Senat a.a.O.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 4. Mai 2011dem Gesetzgeber wie auch der Praxis die Zeit bis zum 1. Juni 2013 eingeräumt, um die umfangreichen Vorgaben des Abstandsgebotes in der Praxis umsetzen zu können (vgl. BVerfGE 128, 326 ff. Rdn. 170; BT-Drucks. 17/9874 S. 33).

    Hierzu heißt es in der amtlichen Begründung des Gesetzes zur bundeseinheitlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung (BT-Drucks. 17/9874 S. 15):.

    Zutreffend ist allerdings, dass § 66c Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F., der die wesentlichen Leitlinien zur Umsetzung des vom Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 128, 326 ff. Rdn. 115) vorgegebenen Trennungsgebotes enthält (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 16), für Sicherungsverwahrte eine Unterbringung vorsieht, die (lit. a) den Untergebrachten so wenig wie möglich belastet, den Erfordernissen der Betreuung im Sinne von Nummer 1 entspricht und, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen, den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst ist sowie (lit. b) vom Strafvollzug getrennt in besonderen Gebäuden oder Abteilungen erfolgt, sofern nicht die Behandlung im Sinne von Nummer 1 ausnahmsweise etwas anderes erfordert.

    Dementsprechend sieht auch die einfachgesetzliche Regelung in § 66c Abs. 1 Nr. 2b StGB die räumliche Trennung vom Strafvollzug durch gesonderte Gebäude oder Abteilungen vor (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 16).

  • KG, 04.09.2013 - 2 Ws 327/13

    Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung wegen Vollzugsdefiziten

    Eben diese schon von Verfassungs wegen gebotene Einschränkung liegt auch dem zum 1. Juni 2013 in Kraft getretenen "Gesetz zu bundeseinheitlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung" vom 5. Dezember 2012 (BGBl. 2012, 2425) zugrunde.

    So wird in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich und unter Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hervorgehoben, dass insbesondere die Neufassung von § 67c Abs. 1 StGB der Umsetzung des Ultima-Ratio-Prinzips diene (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 18, 19).

    Das folgt schon aus dem Wortlaut der Vorschrift als auch aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 17/9874 S. 11 f.).

    Denn die einfachgesetzlichen Regeln, insbesondere § 66c StGB, mit denen der Gesetzgeber dem Abstandsgebot stärkere Geltung im Vollzug der Sicherungsverwahrung eingeräumt hat, sind ebenfalls erst zu dem oben genannten Zeitpunkt in Kraft getreten (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 33).

    Zu einer solchen "Nachfristsetzung" ist es bislang nicht gekommen, eine Bewährungsaussetzung kommt schon deshalb nicht in Betracht (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 21).

    Denn Art. 316f Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 EGStGB stellt ausdrücklich klar, dass § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB auch auf Altfälle Anwendung findet (vgl. dazu ferner BT-Drucks. 17/9874 S. 33).

    1 dieser Vorschrift umschreibt dabei die wesentlichen Grundzüge des Individualisierungs- und Intensivierungsgebots sowie des Motivierungsgebots (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 14).

    Der Bundesgesetzgeber hat dabei auf eine ins Einzelne gehende Regelung verzichtet, sich insoweit aber die entsprechende Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 4. Mai 2011 zu Eigen gemacht (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 14).

    Der Gesetzgeber hat es insoweit den Ländern überlassen, die notwendigen Bestimmungen zur effektiven Umsetzung dieses Gebots zu treffen (BT-Drucks. 17/9874 S. 16).

  • BGH, 28.06.2017 - 5 StR 8/17

    Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung im Fall der Entführung und Ermordung

    Dieser strikte Prüfungsmaßstab ist aufgrund der Neufassung der einschlägigen Regelungen durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) für nach dessen Inkrafttreten begangene Anlasstaten aber nicht mehr anwendbar (vgl. Art. 316f Abs. 1 EGStGB).

    Es kommt namentlich hinzu, dass auch der zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte im Fall zusätzlicher Anordnung der Sicherungsverwahrung an der privilegierten Ausgestaltung des Strafvollzugs gemäß § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB teilnimmt, die ihm eine besondere Betreuung gewährt (im Einzelnen BT-Drucks. 17/9874 S. 18).

    Entsprechendes gilt für die durch § 67a Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 StGB geschaffene Möglichkeit der nachträglichen Überweisung in eine Maßregel nach §§ 63 oder 64 StGB bereits aus dem Strafvollzug heraus (dazu BT-Drucks. 17/9874 S. 18 f.).

  • BGH, 28.06.2017 - 2 StR 178/16

    Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe rechtmäßig

    In sog. Altfällen, in denen auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 1. Juni 2013 (BGBl. I 2012, 2425) weiterhin auf der Grundlage des bisherigen Maßstabs strikter Verhältnismäßigkeit (BVerfG, aaO, BVerfGE 128, 326, 405 ff.) zu entscheiden war (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2013 - 5 StR 617/12), wurde die Anordnung von Sicherungsverwahrung auf der Grundlage des § 66 Abs. 2 und des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als jedenfalls nicht unerlässlich angesehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - 3 StR 330/12; Senat, Urteil vom 25. Juli 2012 - 2 StR 111/12, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 8; BGH, Urteile vom 12. Juni 2013 - 5 StR 129/13, NStZ 2013, 524, 525; vom 17. April 2014 - 3 StR 355/13, NStZ-RR 2014, 207).

    In Umsetzung des verfassungsrechtlichen Ultima-Ratio-Prinzips und des "Individualisierungs- und Intensivierungsgebots' (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08 u.a., BVerfGE 128, 326, 379 f.) hat der Gesetzgeber mit der durch das "Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung' vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) zum 1. Juni 2013 eingeführten Vorschrift des § 66c Abs. 2 StGB vorgesehen, dass Tätern mit angeordneter Sicherungsverwahrung schon im Strafvollzug eine umfassende Betreuung, insbesondere eine sozialtherapeutische Behandlung, anzubieten ist.

  • KG, 23.12.2013 - 2 Ws 474/13

    Zum Gebot der räumlichen Trennung der Sicherungsverwahrung vom Strafvollzug in

    Diese Vorschrift ist aufgrund der in Art. 316f Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 EGStGB getroffenen Übergangsregelung in der seit dem 1. Juni 2013 - nach Inkrafttreten des Gesetzes zur bundeseinheitlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) - geltenden Fassung anzuwenden, so dass als Rechtsgrundlage für eine Maßregelaussetzung sowohl § 67d Abs. 2 Satz 1 als auch § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB (n.F.) in Betracht kommen.

    Dieses Ultima-ratio-Prinzip gilt nicht nur bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung, sondern - wie seine Umsetzung in §§ 66c Abs. 2, 67a Abs. 2 Satz 2, 67c Abs. 1, 67d Abs. 2 StGB n.F. (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 18 ff.) belegt - auch bei der Entscheidung darüber, ob der Zweck dieser Maßregel die Unterbringung im Anschluss an den Strafvollzug noch erfordert, und erst recht während des Vollzuges der Sicherungsverwahrung (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 21).

    An einer derartigen Fristsetzung aber fehlt es hier bislang, so dass eine Aussetzung zur Bewährung schon deshalb nicht in Betracht kommt (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 21; vgl. Senat, Beschluss vom 4. September 2013 - 2 Ws 327, 333/13 -).

    Dieser enthält mit der Umschreibung der wesentlichen Grundzüge des Individualisierungs- und Intensivierungsgebots sowie des Motivierungsgebots die zentralen Vorgaben für eine therapiegerichtete Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 14).

    Der Bundesgesetzgeber hat - entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und der insoweit beschränkten Gesetzgebungskompetenz des Bundes - auf eine ins Einzelne gehende Regelung verzichtet, sich aber in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 14) die entsprechenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 (= BVerfGE 128, 326 ff.) zu Eigen gemacht (vgl. Senat a.a.O.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 dem Gesetzgeber wie auch der Praxis die Zeit bis zum 1. Juni 2013 eingeräumt, um die umfangreichen Vorgaben des Abstandsgebotes in der Praxis umsetzen zu können (vgl. BVerfGE 128, 326 ff. Rdn. 170; BT-Drucks. 17/9874 S. 33).

    Dementsprechend sieht auch die einfachgesetzliche Regelung in § 66c Abs. 1 Nr. 2b StGB die räumliche Trennung vom Strafvollzug durch gesonderte Gebäude oder Abteilungen vor (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 16).

  • OLG Karlsruhe, 14.01.2014 - 2 Ws 284/13

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Absehen von der

    Der dort verwendete Begriff der "psychischen Störung", der mit Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB ausdrücklich aufgegriffen wurde (vgl. amtl. Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung, BT-Drs. 17/9874 S. 31), knüpft einerseits an die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e EMRK an und lehnt sich andererseits an die Begriffswahl der internationalen Klassifikationssysteme (ICD-10, DSM-IV) an, deren Diagnosen einen klinisch erkennbaren Komplex von Symptomen oder Verhaltensauffälligkeiten voraussetzen, die mit Belastungen oder Beeinträchtigungen auf der individuellen und oft auch der kollektiven oder sozialen Ebene verbunden sind.

    Nach der Interpretation des Bundesverfassungsgerichts (StV 2012, 25; RuP 2013, 217), die vom Gesetzgeber ausdrücklich aufgegriffen wurde (BT-Drs. 17/9874 S. 31), handelt es sich danach um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der mit den überkommenen Kategorisierungen der Psychiatrie nicht deckungsgleich ist.

    Die weitere Voraussetzung einer aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten abzuleitenden hochgradigen Gefahr der Begehung weiterer schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten enthält mit der "hochgradigen Gefahr" und "schwersten Gewalt- oder Sexualdelikten" zwei unbestimmte, vom Gesetz vorausgesetzte und nicht näher definierte (vgl. BT-Drs. 17/9874 S. 31 ff.) Rechtsbegriffe.

    Dies gilt jedoch nicht für Versäumnisse bei der Behandlung im Vollzug der Sicherungsverwahrung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.2012 (BGBl. I 2012, 2425) am 01.06.2013 (so auch OLG Frankfurt NStZ-RR 2013, 359).

    Denn das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber und der Vollzugspraxis bis zum 01.06.2013 Zeit gelassen, die umfangreichen Vorgaben zur Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung, die nunmehr in ihrem Kern in § 66c StGB geregelt sind, umzusetzen (BT-Drs. 17/9874 S. 33).

    Diese Anforderungen sind gesetzgeberisch auf der Ebene des Bundes durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.2012 (BGBl. I 2012, 2425) und landesrechtlich durch das Gesetz vom 20.11.2012 (GBl. S. 581), durch das das Justizvollzugsgesetzbuch um das den Vollzug der Sicherungsverwahrung regelnde Buch V ergänzt wurde, durch ein als Gesamtkonzept ausgestaltetes Regelungswerk umgesetzt worden.

  • KG, 30.04.2014 - 2 Ws 26/14

    Dauer des Diagnostikverfahrens sowie der Vollzugs- und Eingliederungsplanung in

    Diese Vorschrift ist aufgrund der in Art. 316f Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 EGStGB getroffenen Übergangsregelung in der seit dem 1. Juni 2013 - nach Inkrafttreten des Gesetzes zur bundeseinheitlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) - geltenden Fassung anzuwenden, so dass als Rechtsgrundlage für eine Maßregelaussetzung sowohl § 67d Abs. 2 Satz 1 als auch § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB in Betracht kommen.

    Dieses Ultima-Ratio-Prinzip gilt nicht nur bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung, sondern - wie seine Umsetzung in §§ 66c Abs. 2, 67a Abs. 2 Satz 2, 67c Abs. 1, 67d Abs. 2 StGB n.F. (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 18 ff.) belegt - auch bei der Entscheidung darüber, ob der Zweck dieser Maßregel die Unterbringung im Anschluss an den Strafvollzug noch erfordert, und erst recht während des Vollzuges der Sicherungsverwahrung (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 21).

    An einer derartigen Fristsetzung aber fehlt es hier bislang, so dass eine Aussetzung zur Bewährung schon deshalb nicht in Betracht kommt (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 21; vgl. Senat StV 2014, 145).

    Dieser enthält mit der Umschreibung der wesentlichen Grundzüge des Individualisierungs- und Intensivierungsgebots sowie des Motivierungsgebots die zentralen Vorgaben für eine therapiegerichtete Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 14).

    Der Bundesgesetzgeber hat - entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und der insoweit beschränkten Gesetzgebungskompetenz des Bundes - auf eine ins Einzelne gehende Regelung verzichtet, sich aber in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 14) die entsprechenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 (= BVerfGE 128, 326 ff.) zu Eigen gemacht (vgl. Senat a.a.O.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 4. Mai 2011dem Gesetzgeber wie auch der Praxis die Zeit bis zum 1. Juni 2013 eingeräumt, um die umfangreichen Vorgaben des Abstandsgebotes in der Praxis umsetzen zu können (vgl. BVerfGE 128, 326 ff. Rdn. 170; BT-Drucks. 17/9874 S. 33).

  • BGH, 28.04.2015 - 1 StR 594/14

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Hang zur Begehung

    Auf das Erfordernis einer "schweren Sexualstraftat' im Sinne der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts aus seinem Urteil vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326, 404 ff.) kommt es nicht an, weil die hier verfahrensgegenständlichen Taten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I, S. 2425) am 1. Juni 2013 begangen worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 7. Januar 2015 - 2 StR 292/14 Rn. 16, NStZ 2015, 208, 209; siehe auch Beschluss vom 15. Januar 2015 - 5 StR 473/14 Rn. 2, NStZ 2015, 210).
  • BGH, 24.10.2013 - 4 StR 124/13

    Anordnung der Sicherungsverwahrung neben der Verhängung lebenslanger

    aa) Durch das am 1. Juni 2013 in Kraft getretene Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I, S. 2425) wurden die Anordnungsvoraussetzungen für die Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB für den hier zu entscheidenden Fall (Anlasstat am 28. Mai 2012) nicht verändert (vgl. BT-Drucks. 17/9874, S. 30 f., Renzikowski, NJW 2013, 1638, 1642).
  • BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 1509/15

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Altfall; schutzwürdiges

  • OLG Hamm, 18.11.2014 - 1 Vollz (Ws) 540/14

    Berechtigtes Interesse der Vollzugsbehörde; Verhältnis des Verfahrens nach § 119a

  • KG, 09.02.2016 - 2 Ws 18/16

    Strafvollzug bei angeordneter Sicherungsverwahrung; Kontrollverfahren iSd § 119a

  • KG, 06.12.2018 - 2 Ws 233/18

    Anfechtbarkeit eines strafvollzugsbegleitenden Beschlusses

  • KG, 28.04.2017 - 2 Ws 18/17 Vollz - 121 AR 85/17

    Anforderungen die Gründe eines Beschlusses gem. § 119a StVollzG

  • KG, 09.02.2016 - 2 Ws 8/16

    Ausreichen der bloßen Übersendung der Gefangenenpersonalakte oder Kopien zur

  • KG, 28.04.2017 - 2 Ws 18/17

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei Sicherungsverwahrten:

  • BVerfG, 30.03.2016 - 2 BvR 746/14

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Nichteinhaltung der

  • BGH, 07.08.2013 - 1 StR 246/13

    Anordnung der Sicherungsverwahrung (Übergangsvorschriften zur Anwendung der

  • BGH, 19.02.2013 - 1 StR 465/12

    Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung in zwei Verfahren aufgehoben

  • BVerfG, 07.03.2017 - 2 BvR 162/16

    Beschwer eines Strafgefangenen durch eine strafvollzugsrechtliche Entscheidung

  • OLG Hamm, 07.01.2016 - 1 Vollz (Ws) 422/15

    Feststellung ausreichender Betreuung zwei Jahre nach Beginn der Vollstreckung

  • OLG München, 19.07.2018 - 5 OLG 15 Ss 539/17

    Verfassungsmäßigkeit der Vermögensabschöpfung nach neuem Recht

  • BVerfG, 11.05.2017 - 2 BvR 30/15

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Nichteinhaltung der

  • KG, 09.04.2018 - 2 Ws 55/18

    Strafvollzug: Unzureichendes Behandlungsangebot für Strafgefangenen mit Anordnung

  • OLG Hamm, 20.11.2014 - 1 Vollz (Ws) 494/14

    Berechtigtes Interesse der Vollzugsbehörde, Verhältnis des Verfahrens nach § 119a

  • OLG Hamm, 30.09.2014 - 1 Vollz (Ws) 367/14

    Vollzug der Sicherungsverwahrung: Wunschgemäße Begleitausgänge mit der Familie?

  • BGH, 07.01.2015 - 2 StR 292/14

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherheitsverwahrung (Voraussetzungen: Hang

  • BGH, 12.06.2013 - 5 StR 129/13

    Tötung aufgrund der Abwendung der Partnerin vom Täter als niedrige Beweggründe

  • OLG Hamm, 22.05.2014 - 1 Vollz (Ws) 182/14

    Sicherungsverwahrter muss keine eigene Waschmaschine haben

  • BGH, 12.06.2013 - 1 StR 48/13

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherheitsverwahrung (Abstandsgebot;

  • BGH, 08.06.2016 - 2 StR 88/16

    Statthaftes Rechtsmittel (Bestimmung nach der verfahrensrechtlich zulässigen

  • BGH, 25.04.2019 - 4 StR 478/18

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den erneut gestellten Antrag auf

  • BVerwG, 14.08.2013 - 6 P 8.12

    Mitbestimmung des Personalrats bei Einstellungen; Beschäftigung von

  • OLG Hamm, 03.09.2015 - 1 Vollz (Ws) 358/15

    Anforderungen an die Begründung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung im

  • OLG Stuttgart, 27.11.2013 - 1 Ws 224/13

    Maßregel: Erledigterklärung der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung

  • BGH, 23.04.2013 - 5 StR 617/12

    Rechtsfehlerhafte Verneinung der Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung

  • BGH, 27.07.2017 - 3 StR 196/17

    Anordnung der Sicherungsverwahrung bei mit objektiv ungefährlichen Scheinwaffen

  • BGH, 26.04.2017 - 5 StR 572/16

    Sicherungsverwahrung (Unerheblichkeit der Ursache für die Annahme eines Hanges;

  • KG, 29.10.2015 - 2 Ws 257/15

    Bedeutung des § 119a StVollzG

  • BGH, 15.01.2015 - 5 StR 473/14

    Sicherungsverwahrung (strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Inkrafttreten der

  • BGH, 17.04.2014 - 3 StR 355/13

    Unverhältnismäßigkeit der Anordnung von Sicherungsverwahrung bei Verhängung

  • OLG Karlsruhe, 25.10.2016 - 1 Ws 174/16

    Verlegung aus einer Justizvollzugsanstalt in eine Sozialtherapeutische Anstalt

  • OLG Karlsruhe, 09.05.2016 - 1 Ws 169/15

    Strafvollzug: Anforderungen an Behandlungsangebote zur Vermeidung der nachmalig

  • BGH, 23.04.2013 - 5 StR 610/12

    Sicherungsverwahrung (Weitergeltungsanordnung; Gefahr der Begehung schwerer

  • KG, 22.08.2019 - 2 Ws 108/19

    Fristbeginn für strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei

  • OLG Hamm, 03.11.2015 - 1 Vollz (Ws) 442/15

    Kein Ermessensentscheidung bei der Prüfung der Gewährung vollzugsöffnender

  • OLG Hamburg, 08.05.2014 - 1 Ws 48/14

    Strafrestaussetzung bei Kumulation von Straf- und Maßregelvollzug:

  • OLG München, 17.06.2015 - 2 Ws 803/13

    Unterbringungsbefehl und die nachträgliche Sicherungsverwahrung

  • OLG Hamm, 28.06.2016 - 1 Vollz (Ws) 18/16

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder

  • KG, 19.08.2015 - 2 Ws 154/15

    Sicherungsverwahrung; Überprüfungsverfahren i.S.d. § 119a StVollzG

  • BGH, 24.04.2013 - 5 StR 593/12

    Sicherungsverwahrung (Weitergeltungsanordnung; strikte

  • OLG Nürnberg, 24.09.2012 - 15 W 1314/12

    (Therapieunterbringung in einer geschlossenen Einrichtung: Eignung der gewählten

  • OLG Karlsruhe, 11.05.2016 - 1 Ws 190/15

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter

  • OLG Karlsruhe, 08.07.2016 - 1 Ws 14/16

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter

  • OLG Frankfurt, 12.11.2013 - 3 Ws 1053/13

    Gutachten als Voraussetzung für Aussetzung der Vollstreckung der

  • OLG Saarbrücken, 09.04.2013 - 1 Ws 59/13

    Widerruf der Strafaussetzung lebenslanger Freiheitsstrafe: Ausschluss bei

  • OLG Nürnberg, 03.02.2016 - 2 Ws 748/15

    Widerruf der Pflichtverteidigerbestellung im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung

  • OLG Karlsruhe, 29.06.2015 - 2 Ws 118/15

    Behinderung des Sicherungsverwahrten: Ablehnung einer Arbeitstherapie mangels

  • OLG Hamm, 23.09.2014 - 1 Vollz (Ws) 181/14

    Berechnung des Verpflegungszuschusses bei Selbstversorgung in der

  • OLG Karlsruhe, 23.07.2018 - 1 Ws 255/17

    Betreuungsangebot für einen Strafgefangenen bei angeordneter oder vorbehaltener

  • OLG Hamm, 01.12.2015 - 1 Vollz (Ws) 254/15

    Begründungspflicht bei Beschlussfassung zur bisherigen Betreuung des Verurteilten

  • KG, 09.06.2015 - 2 Ws 105/15

    Form und Frist der Entscheidung nach § 67e StGB; Fristüberschreitung als

  • OLG Hamm, 01.02.2016 - 1 Vollz (Ws) 466/15

    Angeordnete oder vorbehaltene Sicherungsverwahrung; Persönlichkeitsrecht des

  • OLG Karlsruhe, 22.11.2016 - 2 Ws 208/16

    Maßregelvollzug der Sicherungsverwahrung in einer Justizvollzugsanstalt in

  • OLG Hamm, 01.09.2015 - 1 Ws 379/15

    Keine analoge Anwendung von § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB auf die Vollstreckung einer

  • OLG Frankfurt, 14.01.2016 - 3 Ws 780/15

    Notwendigkeit der Prüfung nach § 119a StVollzG

  • KG, 26.06.2015 - 2 Ws 133/15

    Verfahrensverzögerung als Vollstreckungshindernis; Gestaltung von

  • OLG Köln, 04.09.2013 - 2 Ws 303/13

    Ausübung des richterlichen Auswahlrechts zur Bestellung eines Sachverständigen im

  • KG, 10.03.2016 - 2 Ws 53/16

    Verletzung des Vertrauensschutzes bei Fortdauer der Sicherungsverwahrung

  • OLG Karlsruhe, 29.01.2014 - 2 Ws 449/13

    Überprüfungsverfahren für die weitere Unterbringung in der Sicherungsverwahrung:

  • OLG Frankfurt, 23.07.2015 - 3 Ws 270/15

    Maßregelvollzug: Kürzung des Taschengeldes nach § 41 Abs. HSVVollzG

  • OLG Hamm, 27.05.2014 - 1 Vollz (Ws) 142/14

    Rücknahme einer begünstigenden rechtswidrigen Maßnahme im Vollzug der

  • KG, 07.01.2014 - 2 Ws 266/13

    Zum Tatbestandsmerkmal der psychischen Störung und zum Verhältnis von

  • KG, 18.05.2017 - 2 Ws 28/17

    Rechtsbehelfe in Maßregelvollzugssachen: Statthaftigkeit des Antrags auf

  • KG, 04.03.2015 - 2 Ws 27/15

    Für die Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung anzuwendendes Recht bei

  • KG, 10.02.2014 - 2 Ws 596/13

    Verhältnis von Bundes- und Landesrecht beim Vollzug der Sicherungsverwahrung

  • OLG Hamm, 28.07.2015 - 3 (s) Sbd I-8/15

    Örtliche Zuständigkeit, Strafvollstreckungskammer, Überprüfungsverfahren

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