05.05.2014

Bundestag - Drucksache 18/1309

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2014 S. 1218   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,62774
BGBl. I 2014 S. 1218 (https://dejure.org/2014,62774)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 35, ausgegeben am 28.07.2014, Seite 1218
  • Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
  • vom 22.07.2014

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen, Anhörung)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Meldungen (2)

  • noerr.com

    Änderung des gesetzlichen Verzugszinssatzes bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern

  • pwc.de

    EEG-Novelle - Reparaturnovelle vorgelegt

Literatur

  • onlineunternehmer-info.de PDF

    Die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB im Lichte der EU-Zahlungsverzugsrichtlinie (Prof. Dr. Michael Stöber, Georgios Petanidis; AGS 2017, 1-6)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (19)

  • 29.04.2014   BT   Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (in: Friedliche Revolution, EEG, Ghetto-Renten)
  • 07.05.2014   BT   Auftraggeber sollen schneller zahlen
  • 09.05.2014   BT   Zahlungsfrist soll 30 Tage nicht überschreiten
  • 23.05.2014   BR   Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr verbessern - Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr verbessern
  • 23.05.2014   BR   Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr verbessern - Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr verbessern
  • 26.05.2014   BT   Zustimmung zum Kampf gegen säumige Zahler
  • 30.05.2014   BT   Verzugszinsen sollen steigen
  • 03.06.2014   BT   Regierung lehnt Ausnahmen ab
  • 04.06.2014   BT   Lob und Kritik für schnelles Zahlen
  • 27.06.2014   BT   Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (in: Pflege, Kohle, Lebensversicherungen)
  • 30.06.2014   BT   Späte Rechnungszahlung soll teurer werden
  • 02.07.2014   BT   Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und EEG-Reform (in: Bundestagsbeschlüsse vom 2. bis 4. Juli)
  • 02.07.2014   BT   Sachverständige begrüßen EEG-Novellierung
  • 03.07.2014   BT   Zustimmung zur EEG-Reform
  • 03.07.2014   BT   Gesetzesentwurf zugestimmt
  • 03.07.2014   BT   EEG-Novelle wurde nochmals geändert
  • 04.07.2014   BT   Verspätetes Bezahlen von Rechnungen wird teurer
  • 29.07.2014 BReg Finanzen - Bundesregierung stärkt Gläubigerschutz
  • 22.12.2014   BT   Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geändert (in: Wichtige Beschlüsse des Bundestages 2014)
 
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Wird zitiert von ... (25)

  • BAG, 25.09.2018 - 8 AZR 26/18

    Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB

    a) Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/1309 S. 19) orientiert sich der Begriff der "Entgeltforderung" in § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB an dem entsprechenden Begriff in § 288 Abs. 2 BGB.

    b) Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber mit § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB den Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (im Folgenden Richtlinie 2011/7/EU) umgesetzt hat (BT-Drs. 18/1309 S. 19) , ergeben sich im Hinblick auf die Person des Gläubigers keine weitergehenden Anforderungen.

    Während der Gesetzgeber das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in der 17. Legislaturperiode zunächst nur für den unternehmerischen Geschäftsverkehr eingebracht hatte (vgl. BT-Drs. 17/10491) , hat er in der 18. Legislaturperiode an dem Gesetzesentwurf eine wesentliche Veränderung vorgenommen: Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/1309 S. 13) kommt der neue Gesetzesentwurf "auch Verbraucherinnen und Verbrauchern zugute".

    In der Begründung zu § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB (BT-Drs. 18/1309 S. 19) heißt es zudem: "Schuldner des Anspruchs auf eine Pauschale kann nur eine Person sein, die nicht Verbraucher ist.

    Er ist unabhängig davon, ob tatsächlich ein entsprechender Schaden entstanden ist" (BT-Drs. 18/1309 S. 19) .

    Hierdurch "soll berücksichtigt werden, dass der im Entwurf vorgeschlagene § 288 Absatz 5 mit der Pauschale nunmehr eine weitere gesetzliche Form des Verzugsschadens neben den Verzugszinsen kennt" (BT-Drs. 18/1309 S. 19) .

    Insoweit heißt es in der Gesetzesbegründung: "Absatz 5 Satz 3 regelt den Fall, dass der Gläubiger einen weiteren Verzugsschaden geltend macht" (BT-Drs. 18/1309 S. 19) .

    Das entspricht der geltenden Rechtslage in Deutschland zum Ersatz von Rechtsverfolgungskosten ..." (BT-Drs. 18/1309 S. 19) .

    Ferner wird in der Gesetzesbegründung darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Ersatz dieser durch den Zahlungsverzug des Schuldners hervorgerufenen Beitreibungskosten in Deutschland bereits durch die Regelungen in § 280 Abs. 1 und Abs. 2, § 286 BGB gewährleistet werde, hingegen sei der pauschale Zahlungsanspruch dem deutschen Recht bislang unbekannt (BT-Drs. 18/1309 S. 11) .

  • LAG Baden-Württemberg, 13.10.2016 - 3 Sa 34/16

    Anschlussverbot - Befristung - Verzugsschadenpauschale - arbeitsrechtliche

    Die Abs. 5 und 6 des § 288 BGB wurden durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I, 1218), das mit Wirkung zum 29. Juli 2014 in Kraft getreten ist, in das BGB eingefügt.

    Die überschießende Umsetzung der Richtlinie begründet der Gesetzgeber (BT-Drucks. 18/1309, Seite 19) damit, es solle vermieden werden, dass Verbraucher, die Gläubiger von Nichtverbrauchern sind, gegenüber Nichtverbrauchern schlechter gestellt werden.

    Der pauschale Anspruch auf 40,-- EUR entsteht unabhängig von einem tatsächlichen Verzugsschaden (BT-Drucks. 18/1309, Seiten 11 u. 19).

  • BGH, 26.06.2019 - VIII ZR 95/18

    Pauschale Kostenbeträge eines Energieversorgungsunternehmens bei Zahlungsverzug

    In Übereinstimmung mit diesem eingeschränkten personellen Anwendungsbereich hat der nationale Gesetzgeber ausweislich des eindeutigen Gesetzeswortlauts der vorbezeichneten Bestimmungen sowie der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/1309, S. 19 f.) den Anspruch auf Zahlung der Pauschale nur gegenüber Unternehmern und gerade nicht gegenüber Verbrauchern normiert.
  • BGH, 12.10.2017 - IX ZR 267/16

    Hinterlegung: Anspruch Verzugszinsen bei verzögerter Freigabe eines hinterlegten

    Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, dass der Gesetzgeber bei keinem der genannten Gesetze die Frage der Anwendbarkeit von § 288 Abs. 1 BGB auf den Anspruch auf Freigabe hinterlegten Geldes in den Blick genommen hat (vgl. BT-Drucks. 14/1246, S. 4 f; BT-Drucks. 14/6040, S. 148; BT-Drucks. 18/1309, S. 19 f).
  • BGH, 18.01.2018 - III ZR 174/17

    EuGH-Vorlage zur Auslegung der Anrechnungsvorschrift in § 288 Abs. 5 S. 3 BGB

    Sie beruht auf einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 18/1309, S. 6).

    Die Begründung des in der 18. Wahlperiode erneut eingebrachten Gesetzentwurfes führt indes im Hinblick auf § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB allein an, dass diese Vorschrift der Umsetzung von Art. 6 Absatz 3 Satz 1 der Zahlungsverzugsrichtlinie dienen soll (BT-Drucks. 18/1309, S. 19).

  • LAG Baden-Württemberg, 06.06.2018 - 21 Sa 48/17

    Verwertung von Zufallsfunden - Verwertungsverbot in einer Betriebsvereinbarung -

    Die überschießende Umsetzung der Richtlinie begründet der Gesetzgeber (BT-Drucks. 18/1309, Seite 19) damit, es solle vermieden werden, dass Verbraucher, die Gläubiger von Nichtverbrauchern sind, gegenüber Nichtverbrauchern schlechter gestellt werden.

    Der pauschale Anspruch auf 40,-- EUR entsteht unabhängig von einem tatsächlichen Verzugsschaden (BT-Drucks. 18/1309, Seiten 11 u. 19).

  • BAG, 25.09.2018 - 8 AZR 70/18

    Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB

    a) Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/1309 S. 19) orientiert sich der Begriff der "Entgeltforderung" in § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB an dem entsprechenden Begriff in § 288 Abs. 2 BGB.

    b) Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber mit § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB den Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (im Folgenden Richtlinie 2011/7/EU) umgesetzt hat (BT-Drs. 18/1309 S. 19) , ergeben sich im Hinblick auf die Person des Gläubigers keine weitergehenden Anforderungen.

    Während der Gesetzgeber das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in der 17. Legislaturperiode zunächst nur für den unternehmerischen Geschäftsverkehr eingebracht hatte (vgl. BT-Drs. 17/10491) , hat er in der 18. Legislaturperiode an dem Gesetzesentwurf eine wesentliche Veränderung vorgenommen: Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/1309 S. 13) kommt der neue Gesetzesentwurf "auch Verbraucherinnen und Verbrauchern zugute".

    In der Begründung zu § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB (BT-Drs. 18/1309 S. 19) heißt es zudem: "Schuldner des Anspruchs auf eine Pauschale kann nur eine Person sein, die nicht Verbraucher ist.

    Er ist unabhängig davon, ob tatsächlich ein entsprechender Schaden entstanden ist" (BT-Drs. 18/1309 S. 19) .

    Hierdurch "soll berücksichtigt werden, dass der im Entwurf vorgeschlagene § 288 Absatz 5 mit der Pauschale nunmehr eine weitere gesetzliche Form des Verzugsschadens neben den Verzugszinsen kennt" (BT-Drs. 18/1309 S. 19) .

    Insoweit heißt es in der Gesetzesbegründung: "Absatz 5 Satz 3 regelt den Fall, dass der Gläubiger einen weiteren Verzugsschaden geltend macht" (BT-Drs. 18/1309 S. 19) .

    Das entspricht der geltenden Rechtslage in Deutschland zum Ersatz von Rechtsverfolgungskosten ..." (BT-Drs. 18/1309 S. 19) .

    Ferner wird in der Gesetzesbegründung darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Ersatz dieser durch den Zahlungsverzug des Schuldners hervorgerufenen Beitreibungskosten in Deutschland bereits durch die Regelungen in § 280 Abs. 1 und Abs. 2, § 286 BGB gewährleistet werde, hingegen sei der pauschale Zahlungsanspruch dem deutschen Recht bislang unbekannt (BT-Drs. 18/1309 S. 11) .

  • BAG, 25.09.2018 - 8 AZR 27/18

    Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB

    a) Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/1309 S. 19) orientiert sich der Begriff der "Entgeltforderung" in § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB an dem entsprechenden Begriff in § 288 Abs. 2 BGB.

    b) Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber mit § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB den Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (im Folgenden Richtlinie 2011/7/EU) umgesetzt hat (BT-Drs. 18/1309 S. 19) , ergeben sich im Hinblick auf die Person des Gläubigers keine weitergehenden Anforderungen.

    Während der Gesetzgeber das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in der 17. Legislaturperiode zunächst nur für den unternehmerischen Geschäftsverkehr eingebracht hatte (vgl. BT-Drs. 17/10491) , hat er in der 18. Legislaturperiode an dem Gesetzesentwurf eine wesentliche Veränderung vorgenommen: Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/1309 S. 13) kommt der neue Gesetzesentwurf "auch Verbraucherinnen und Verbrauchern zugute".

    In der Begründung zu § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB (BT-Drs. 18/1309 S. 19) heißt es zudem: "Schuldner des Anspruchs auf eine Pauschale kann nur eine Person sein, die nicht Verbraucher ist.

    Er ist unabhängig davon, ob tatsächlich ein entsprechender Schaden entstanden ist" (BT-Drs. 18/1309 S. 19) .

    Hierdurch "soll berücksichtigt werden, dass der im Entwurf vorgeschlagene § 288 Absatz 5 mit der Pauschale nunmehr eine weitere gesetzliche Form des Verzugsschadens neben den Verzugszinsen kennt" (BT-Drs. 18/1309 S. 19) .

    Insoweit heißt es in der Gesetzesbegründung: "Absatz 5 Satz 3 regelt den Fall, dass der Gläubiger einen weiteren Verzugsschaden geltend macht" (BT-Drs. 18/1309 S. 19) .

    Das entspricht der geltenden Rechtslage in Deutschland zum Ersatz von Rechtsverfolgungskosten ..." (BT-Drs. 18/1309 S. 19) .

    Ferner wird in der Gesetzesbegründung darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Ersatz dieser durch den Zahlungsverzug des Schuldners hervorgerufenen Beitreibungskosten in Deutschland bereits durch die Regelungen in § 280 Abs. 1 und Abs. 2, § 286 BGB gewährleistet werde, hingegen sei der pauschale Zahlungsanspruch dem deutschen Recht bislang unbekannt (BT-Drs. 18/1309 S. 11) .

  • BGH, 22.08.2019 - VII ZR 115/18

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zahlung einer Pauschale im Sinne von § 288

    Entgeltforderungen im Sinne von § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB sind - in Übereinstimmung mit der Zahlungsverzugsrichtlinie - Forderungen auf Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung (vgl. näher BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 61/11 Rn. 73 m.w.N.; Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 259/09 Rn. 10-12, NJW 2010, 3226; Urteil vom 21. April 2010 - XII ZR 10/08 Rn. 23, NJW 2010, 1872; siehe auch BT-Drucks. 18/1309, S. 19).
  • BSG, 20.04.2016 - B 3 KR 17/15 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Überschreiten der Frist zur

    Offenbleiben kann im vorliegenden Zusammenhang die Frage, ob die Klägerin für die Zeit ab 29.7.2014 den zu diesem Zeitpunkt erhöhten Zinssatz von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB in der Fassung des Gesetzes vom 22.7.2014, BGBl I 1218) hätte beanspruchen können.
  • BAG, 12.12.2018 - 5 AZR 588/17

    Mindestentgelt in der Pflegebranche - Bereitschaftsdienst

  • BAG, 27.03.2019 - 5 AZR 591/17

    Verzugspauschale - Beschwerdewert

  • BAG, 12.12.2018 - 5 AZR 589/17

    Mindestentgelt in der Pflegebranche - Bereitschaftsdienst

  • ArbG Nürnberg, 11.11.2016 - 12 Ca 6016/15

    Verzugsschaden - Rechtsverfolgungskosten - Verzugspauschale - Schadenspauschale -

  • LAG Baden-Württemberg, 15.08.2018 - 21 Sa 28/18

    Außerordentliche Kündigung - eigenmächtiger Urlaubsantritt -

  • OLG Naumburg, 26.08.2016 - 1 U 20/16

    Architektenvertrag: Auslegung einer Kündigung aus wichtigem Grund; Leistungssoll

  • OLG Hamm, 13.06.2016 - 5 U 35/16

    Pflichten des Betreibers einer Photovoltaikanlage gegenüber dem Netzbetreiber

  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.10.2017 - 9 Sa 593/17

    Berechnung der Urlaubsabgeltung; Berechnung von Urlaubsansprüchen;

  • LAG Hamm, 04.10.2017 - 4 Sa 1120/15

    Beitragsorientierte Leistungszusage; Festschreibeeffekt

  • VG Frankfurt/Main, 05.09.2018 - 5 K 2048/17

    Bei der Ermittlung der für eine Begrenzung der EEG-Umlage maßgeblichen

  • OVG Thüringen, 12.03.2015 - 4 KO 758/14

    Auseinandersetzung des Vermögens eines fehlerhaften Zweckverbandes

  • LG Arnsberg, 22.12.2016 - 8 O 101/16

    Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Indexmiete

  • LSG Baden-Württemberg, 27.02.2015 - L 4 KR 2536/13
  • VGH Hessen, 16.09.2021 - 6 A 260/19

    Begrenzung der EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen

  • EuG, 22.09.2016 - T-750/15

    Mitteldeutsche Braunkohlengesellschaft u.a. / Kommission - Nichtigkeitsklage -

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