27.04.2016

Bundestag - Drucksache 18/8267

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz

Deutscher Bundestag PDF

Nachrichten zur Drucksache

  • 21.01.2016   BT   Reform des Maßregelvollzugs
  • 16.02.2016   BT   "Lex Mollath" unter der Lupe

Gesetzgebung
   BGBl. I 2016 S. 1610   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,19752
BGBl. I 2016 S. 1610 (https://dejure.org/2016,19752)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben am 14.07.2016, Seite 1610
  • Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften
  • vom 08.07.2016

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen, Anhörung)
  • bundestag.de

    18-70183
    Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften

Meldungen

Literatur (4)

  • zis-online.com PDF

    Engere Grenzen nur in engen Grenzen - zur Novellierung des Rechts der Unterbringung gem. § 63 StGB (Prof. Dr. Johannes Kaspar, Wiss. Mitarbeiter Philipp Schmidt; ZIS 2016, 756-762)

  • kripoz.de

    Nach der Reform des Unterbringungsrechts (§ 63 StGB) ist vor der Reform (RA Dr. jur. habil. Helmut Pollähne; KriPoZ 1/2016)

  • beck-blog

    Das "Mollath-Gesetz" zur verhältnismäßigen Begrenzung der Unterbringung in der Psychiatrie - neuer Diskussionsentwurf [22.01.2015]

  • stv-online.de PDF

    Reformbedarf bei § 63 StGB (Prof. Dr. Axel Dessecker; StV 11/2012)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (6)

  • 19.01.2016   BT   Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 21.01.2016   BT   Reform des Maßregelvollzugs
  • 16.02.2016   BT   "Lex Mollath" unter der Lupe
  • 16.02.2016   BT   Psychiatrie-Einweisungen nach dem Fall Mollath
  • 20.04.2016   BT   Unterbringung in der Psychiatrie (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 28.04.2016   BT   Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (in: Bundestagsbeschlüsse am 28. und 29. April)
 
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Wird zitiert von ... (86)

  • BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14

    Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

    § 63 StGB lautet in der derzeit gültigen Fassung vom 8. Juli 2016 (BGBl I S. 1610):.
  • BGH, 21.12.2016 - 1 StR 594/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    aa) Die für die Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB erforderliche Wahrscheinlichkeit höheren Grades, der Täter werde infolge seines fortdauernden psychischen Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 2. September 2015 - 2 StR 239/15; vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306 f. und vom 13. Oktober 2016 - 1 StR 445/16 Rn. 15 mwN); die Prognose muss sich auch darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten von dem Beschuldigten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306 f.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 2957/12 Rn. 27 sowie BT-Drucks. 18/7244 S. 23).

    Zwar kann bei einer derartigen Störung der Tatrichter auch in Bezug auf einen Täter, der zuvor noch nicht oder kaum mit "gewalttätigen Aggressionsdelikten' aufgefallen ist, die Überzeugung gewinnen, dieser werde mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades zukünftig erhebliche Straftaten, wie etwa Körperverletzungsdelikte, begehen (BGH, Beschluss vom 2. März 2011 - 2 StR 550/10, NStZ-RR 2011, 240 f.; vgl. BT-Drucks. 18/7244 S. 23).

    Dazu bedarf es aber gerade der sorgfältigen Darlegung derjenigen Umstände, die die entsprechende tatrichterliche Überzeugung tragen (BGH aaO; siehe auch BT-Drucks. 18/7244 S. 23).

  • BVerfG, 22.08.2017 - 2 BvR 2039/16

    Einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Die strafrechtliche Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erfordert sowohl nach § 63 StGB a.F. als auch nach § 63 StGB in der ab dem 1. August 2016 geltenden Fassung (des Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften vom 8. Juli 2016, BGBl I S. 1610), dass die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

    Hierzu gehören beispielsweise die Beleidigung, die üble Nachrede und die nichtöffentliche Verleumdung (§§ 185 bis 187 StGB), die Nötigung (§ 240 StGB) und Bedrohung (§ 241 StGB), Sachbeschädigungen (§ 303 StGB), Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) und auch Nachstellungen (§ 238 StGB), soweit sie nicht mit aggressiven Übergriffen einhergehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Juli 2013 - 2 BvR 298/12 -, juris, Rn. 21 und 28; BTDrucks 18/7244, S. 18).

    Generell ist auf die konkreten Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls und die konkrete Art der zu erwartenden Tatbestandsverwirklichung abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2001 - 4 StR 538/00 -, StV 2002, S. 477; BTDrucks 18/7244, S. 17).

    Dabei sind an den Begriff der Erheblichkeit nach herrschender Meinung allerdings nicht so hohe Anforderungen zu stellen wie bei der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB (vgl. BTDrucks 18/7244, S. 17).

  • KG, 20.02.2017 - 5 Ws 17/17

    Überprüfung der Maßregelvollstreckung nach gesetzlicher Neuregelung:

    11 a) Die von der Kammer herangezogene Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzugs vom 26. Oktober 2016 genügt den Anforderungen, die an die nach § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO [in der Neufassung durch das am 1. August 2016 in Kraft getretene "Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften" (BGBl. I 2016, 1610)] einzuholende gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung zu stellen sind.

    Diese werden in der gesetzlichen Begründung (BT-Drucks. 18/7244 S. 36 f.) wie folgt beschrieben:.

    20 a) Mit dem am 1. August 2016 in Kraft getretenen "Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften" (BGBl. I 2016, 1610) sind die materiell-rechtlichen Maßstäbe, nach denen über die Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Unverhältnismäßigkeit zu entscheiden ist, neu gefasst worden.

    Allerdings sind in Ausnahmefällen weitere drohende Straftaten denkbar, deren Gefahr ebenfalls im konkreten Fall die Fortsetzung der Unterbringung über sechs Jahre hinaus rechtfertigen kann (3); für diese Fälle eröffnet die Formulierung "in der Regel" die Möglichkeit einer entsprechenden Fortdauerentscheidung (zum Ganzen vgl. BT-Drucks. 18/7244 S. 31 ff.).

    Eine schwere Schädigung des Opfers kann sich auch aus der Vielzahl von Delikten, besonders bei hoher Rückfallgeschwindigkeit, ergeben (zum Ganzen vgl. BT-Drucks. 18/7244 S. 33 m.w.N.).

    Dies ist etwa bei den schweren Brandstiftungsdelikten nach den §§ 306a ff. StGB der Fall, die immer mit der konkreten oder zumindest abstrakten Gefahr einer schweren körperlichen Schädigung von Menschen verbunden sind (vgl. BT-Drucks. 18/7244 S. 34).

    Denkbar ist dies insbesondere bei drohenden Taten, die zu einem unersetzbaren wirtschaftlichen und kulturellen Schaden führen (vgl. BT-Drucks. 18/7244 S. 35).

    bb) Zum anderen begründet die Negativformulierung "wenn nicht die Gefahr besteht" ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt, dass nicht etwa die Erledigung der Maßregel von einer positiven Prognose, sondern ihre Fortdauer von einer negativen Prognose abhängig ist (vgl. BT-Drucks. 18/7244, S. 33; OLG Rostock NStZ-RR 2017, 31 - juris Rdn. 15; Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - 5 Ws 116/16 - juris = NStZ-RR 2017, 8).

    Dies kann jedoch nach der Intention des Gesetzgebers, der durch die Neufassung des § 67d StGB und namentlich durch die Ergänzung des § 67d Abs. 6 StGB um die Regelungen in Satz 2 und 3 eine Stärkung des Verhältnismäßigkeitsprinzips entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erreichen und die Fortdauerentscheidung an erhöhte Voraussetzungen knüpfen wollte (vgl. BT-Drucks. 18/7244 S. 29, 30 ff.), nicht bedeuten, dass in Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Annahme von Unverhältnismäßigkeit nach § 67d Abs. 6 Satz 2 (oder Satz 3) StGB nicht erfüllt sind, § 67d Abs. 6 Satz 1 2. Alt. StGB nicht mehr zur Anwendung käme.

  • KG, 21.02.2017 - 5 Ws 44/17

    Maßregelvollstreckung: Erledigung einer bereits sechs Jahre vollzogenen

    Mit dem am 1. August 2016 in Kraft getretenen "Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften" (BGBl. I 2016, 1610) sind - unter anderem - die materiell-rechtlichen Maßstäbe, nach denen über die Erledigung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu entscheiden ist, konkretisiert worden.

    Ein hoher Schweregrad wird hingegen regelmäßig vorliegen, wenn Taten drohen, bei denen das Opfer Knochenbrüche, Gehirnerschütterungen oder großflächige Schürfwunden erleidet oder gar längerer stationärer Krankenhausbehandlung bedarf (vgl. BT-Drucksache 18/7244, S. 34 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 30. August 2016 - 4 Ws 276/16 -, juris Rn. 3).

    Mit dem am 1. August 2016 in Kraft getretenen "Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften" (BGBl. I 2016, 1610) sind - unter anderem - die materiell-rechtlichen Maßstäbe, nach denen über die Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu entscheiden ist, neu gefasst worden.

    Ob die Ausführungen, mit denen eine günstige Aussetzungsprognose verneint wird, der neuen Rechtslage nicht mehr genügen, weil bereits die (bei der Beurteilung der Erheblichkeit zu berücksichtigenden) Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel durch § 63 Satz 1 StGB n. F. nicht nur im Sinne der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung konkretisiert, sondern teilweise auch verschärft worden sind (vgl. BT-Drucksache 18/7244 S. 17 ff.), kann dahinstehen.

    Zum einen beschränkt die Neuregelung den Kreis der prognoserelevanten Taten nach sechsjährigem Vollzug der Unterbringung auf erhebliche Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden; damit gelten höhere Anforderungen als für die Erstanordnung der Unterbringung nach § 63 StGB (vgl. BT-Drucksache 18/7244, S. 31 ff.; eingehend [zu § 67d Abs. 6 Satz 3 StGB n.F.] Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - 5 Ws 116/16 -, juris Rn. 15).

    Ein hoher Schweregrad und damit eine schwere Schädigung werden hingegen regelmäßig vorliegen, wenn Taten drohen, bei denen das Opfer Knochenbrüche, Gehirnerschütterungen oder großflächige Schürfwunden erleidet oder gar längerer stationärer Krankenhausbehandlung bedarf (vgl. BT-Drucksache 18/7244, S. 34 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 30. August 2016 - 4 Ws 276/16 -, juris Rn. 3).

    Zum anderen begründet die Negativformulierung "wenn nicht die Gefahr besteht" ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt, dass nicht etwa die Erledigung der Maßregel von einer positiven Prognose, sondern ihre Fortdauer von einer negativen Prognose abhängig ist (vgl. BT-Drucksache 18/7244, S. 33; Senat a. a. O.).

    Denn die zu entscheidenden Fragen waren bisher noch nicht explizit Gegenstand einer solchen Begutachtung und die externe Begutachtung durch Frau Dr. W. vor annähernd vier Jahren liegt bereits zu lange zurück, als dass hieraus in Verbindung mit einer aktualisierten gutachterlichen Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzugs ein hinreichend klares Ergebnis abzuleiten wäre (vgl. hierzu BT-Drucksache 18/7244, S. 43).

    Neben der (bereits veranlassten) Einholung des externen Sachverständigengutachtens - unter Beachtung der Anforderungen von § 463 Abs. 4 Satz 5 und der nach § 13 Satz 2 EGStPO nunmehr anwendbaren Sätze 3 und 4 - wird die Strafvollstreckungskammer nach Maßgabe von § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO n. F. vor ihrer Entscheidung erneut eine gutachterliche Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzugs einzuholen haben, die den sich aus der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ergebenden Anforderungen an Qualität und Belastbarkeit entspricht (vgl. dazu BT-Drucksache 18/7244, S. 36 f.).

  • BGH, 20.12.2023 - 2 StR 359/23
    Der Gesetzgeber hat durch Neufassung des § 63 StGB mit dem Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des StGB und zur Änderung anderer Vorschriften vom 8. Juli 2016 (BGBl. 2016 I, S. 1610) den Begriff der Erheblichkeit dahin konkretisiert, dass es um Taten gehen muss, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden verursacht wird.
  • BGH, 12.12.2017 - 5 StR 432/17

    Anforderungen an die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Daneben ist eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades erforderlich, sie werde infolge ihres fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird (§ 63 Satz 1 StGB in der am 1. August 2016 in Kraft getretenen Neufassung durch das Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften vom 8. Juli 2016, BGBl. I S. 1610).
  • BGH, 15.11.2017 - 5 StR 439/17

    Gefährlichkeitsprognose bei der Anordnung der Unterbringung in einem

    Lediglich Straftaten, die höchstens mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, sind nicht mehr ohne Weiteres diesem Bereich zuzurechnen (vgl. BGH aaO mwN; BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 - 2 BvR 298/12; BT-Drucks. 18/7244 S. 18; abweichend - wohl versehentlich - BGH, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 StR 24/17; zutreffend Peglau jurisPR StrafR 18/2017 Anm. 2).

    Um auch bei derartigen Straftaten die Anordnung der schwerwiegenden Maßregel einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gerade in Fällen geringfügiger vorsätzlicher Körperverletzungen zu begrenzen, hat der Gesetzgeber durch die Neufassung von § 63 Satz 1 StGB im Sinne der bisherigen Rechtsprechung klargestellt, dass es durch solche Taten auch zu erheblichen körperlichen oder seelischen Schäden oder Gefährdungen der Opfer kommen muss (eingehend BT-Drucks. 18/7244 S. 18 f.).

    Deshalb muss auch bei drohenden Körperverletzungen im konkreten Einzelfall geprüft werden, ob diese zu einer "erheblichen' Schädigung oder Gefährdung führen und deshalb den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BT-Drucks. 18/7244 S. 18).

    Drohende Körperverletzungsdelikte wie eine einfache Ohrfeige, die nur mit geringer Gewaltanwendung verbunden sind und nur unwesentlich die Erheblichkeitsschwelle der tatbestandlich verlangten Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit überschreiten, reichen als zu erwartende Taten nicht aus; gleiches gilt für niedrigschwellige Körperverletzungsdelikte wie etwa Ziehen an den Haaren, ein Stoß gegen die Brust oder ein Kniff in das Gesäß (vgl. BT-Drucks. 18/7244 S. 18 f.).

    Erforderlich ist eine Gesamtabwägung, in die neben der Schwere einer drohenden Tat insbesondere auch die Häufigkeit und die Rückfallfrequenz einzustellen sind (BT-Drucks. 18/7244 S. 19).

  • BGH, 23.05.2018 - 2 StR 121/18

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Feststellung des

    Generell ist auf die konkreten Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls abzustellen, wobei neben der konkreten Art der drohenden Taten und dem Gewicht der jeweils bedrohten Rechtsgüter auch die zu erwartende Häufigkeit und Rückfallfrequenz von Bedeutung sein können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. August 2017 - 2 BvR 2039/16, aaO; BVerfG, vom 24. Juli 2013 - 2 BvR 298/12, juris Rn. 22, BTDrucks. 18/7244 S. 18 f.).

    Je höher die zu erwartende Rückfallfrequenz ist, desto eher kommen, in Grenzen, auch Abstriche bei der auf die einzelne Tat bezogenen schweren Verletzungsfolgen in Betracht, wobei maßgeblich ist, inwieweit sich aus der Art der konkret drohenden Taten und der zu erwartenden Rückfallfrequenz insgesamt eine schwere Störung des Rechtsfriedens ergibt (BGH, Urteil vom 15. November 2017 - 5 StR 439/17, juris Rn. 27; BTDrucks. 18/7244 S. 18 f.).

    Vor diesem Hintergrund ist ihre Wertung, das Selbstbestimmungsrecht des Angeklagten müsse ausnahmsweise vor der Sicherheit der Allgemeinheit zurücktreten, nicht zu beanstanden, zumal der Angeklagte schuldunfähig ist, so dass gegen ihn andere Einwirkungsmöglichkeiten, wie die Verhängung einer Strafe, nicht zur Verfügung stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 1989 - 1 StR 120/89, juris Rn. 4, NJW 1989, 2959; BTDrucks. 18/7244 S. 19).

  • KG, 25.11.2016 - 5 Ws 195/16

    Maßregelvollzug: Voraussetzungen für die Fortdauer einer seit mehr als zehn

    Mit dem am 1. August 2016 in Kraft getretenen "Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften" (BGBl. I 2016, 1610) sind - unter anderem - die materiell-rechtlichen Maßstäbe, nach denen über die Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu entscheiden ist, neu gefasst worden.

    Ob ungeachtet dessen die Ausführungen, mit denen eine günstige Aussetzungsprognose verneint wird, der neuen Rechtslage möglicherweise nicht mehr genügen, weil bereits die (bei der Beurteilung der Erheblichkeit zu berücksichtigenden) Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel durch § 63 Satz 1 StGB n.F. nicht nur im Sinne der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung konkretisiert, sondern teilweise auch verschärft worden sind (vgl. BT-Drucks. 18/7244 S. 17 ff.), kann dahinstehen.

    Zum einen beschränkt die Neuregelung den Kreis der prognoserelevanten Taten nach zehnjährigem Vollzug der Unterbringung auf erhebliche Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden; damit gelten insoweit höhere Anforderungen als für die Erstanordnung der Unterbringung nach § 63 StGB (vgl. BT-Drucks. 18/7244, S. 31 ff.; eingehend Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - 5 Ws 116/16 - juris).

    Zum anderen begründet die Negativformulierung "wenn nicht die Gefahr besteht" ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt, dass nicht etwa die Erledigung der Maßregel von einer positiven Prognose, sondern ihre Fortdauer von einer negativen Prognose abhängig ist (vgl. BT-Drucks. 18/7244, S. 33; Senat a.a.O. m.w.N.).

    Denn die bloße Möglichkeit einer solchen Straftat reicht für die Annahme einer Taterwartung im Sinne von § 63 Abs. 1 StGB und - dementsprechend (vgl. BT-Drs.18/7244, S. 33) - für die Annahme einer Gefahr im Sinne von § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine "Wahrscheinlichkeit höheren Grades", wobei eine lediglich "latente" Gefahr noch unterhalb dieser Schwelle bleibt (vgl. Senat a.a.O. m.w.N.).

    Der Senat weist für die weitere Sachbehandlung darauf hin, dass neben dem vorbezeichneten Sachverständigengutachten auch eine gutachterliche Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzugs einzuholen sein wird (§ 463 Abs. 4 Satz 1 StPO n.F.), die den sich aus der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ergebenden Anforderungen an Qualität und Belastbarkeit entspricht (dazu vgl. BT-Drucks. 18/7244, S. 36 f.).

  • BGH, 03.08.2016 - 4 StR 305/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (kein Beruhen

  • BGH, 13.10.2016 - 1 StR 445/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BGH, 26.07.2018 - 3 StR 174/18

    Erheblichkeit der zu erwartenden Straftaten als Voraussetzung der Anordnung der

  • BGH, 15.03.2017 - 2 StR 581/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BGH, 12.10.2016 - 4 StR 78/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BVerfG, 14.01.2021 - 2 BvR 2032/19

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

  • BGH, 30.01.2019 - 2 ARs 312/18

    Entscheidung über das zuständige Gericht

  • BGH, 04.05.2017 - 2 StR 570/16

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Höchstfrist der Entzugsbehandlung;

  • BGH, 28.09.2017 - 4 StR 240/17

    Ausschluss der Öffentlichkeit während der Schlussvorträge (Ausschluss für alle

  • BGH, 13.06.2017 - 2 StR 24/17

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2016 - L 19 AS 1372/15

    SGB-II -Leistungen; Angemessene Kosten der Unterkunft; Verfassungskonformität der

  • BGH, 04.08.2016 - 4 StR 230/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BVerfG, 07.02.2019 - 2 BvR 2406/16

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

  • OLG Rostock, 16.01.2017 - 20 Ws 173/16

    Folgen einer aus tatsächlichen Gründen fehlerhaften Einweisung in ein

  • OLG Stuttgart, 17.10.2017 - 2 Ws 262/17

    Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Einholung

  • OLG Hamm, 25.08.2016 - 4 Ws 271/16

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Rechtsänderung; neues Recht;

  • BGH, 14.06.2017 - 3 StR 97/17

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei notwendiger

  • KG, 05.10.2016 - 5 Ws 116/16

    Erledigung einer bereits zehn Jahre vollzogenen Unterbringung in einem

  • BGH, 21.02.2017 - 1 StR 618/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BGH, 24.01.2017 - 3 StR 421/16

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

  • KG, 28.01.2020 - 2 Ws 211/19

    Bestimmung der Vollstreckungsreihenfolge bei mehrfacher Anordnung der

  • BVerfG, 20.12.2018 - 2 BvR 2570/16

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2016 - L 19 AS 1457/16

    SGB-II -Leistungen; Bedarfe für Unterkunft und Heizung; Abstrakte und konkrete

  • BGH, 06.02.2018 - 3 StR 616/17

    Rechtsfehlerhafte Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • OLG Hamburg, 05.02.2018 - 2 Ws 10/18

    Strafvollstreckung: Umfang der Anrechnung des Maßregelvollzuges auf die Strafe

  • OLG Hamburg, 02.09.2020 - 2 Ws 106/20

    Notwendigkeit einer mündlichen Anhörung der behandelnden Ärzte bei Abgabe einer

  • BGH, 10.08.2017 - 3 StR 275/17

    Rechtswirksamkeit der Revisionsbeschränkung (Möglichkeit der unabhängigen

  • BGH, 07.12.2016 - 4 StR 500/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (kein Beruhen

  • BGH, 14.02.2019 - 4 StR 566/18

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Defektzustand;

  • OLG Rostock, 21.09.2016 - 20 Ws 234/16

    Maßregelvollstreckung: Erledigungserklärung der Unterbringung in einem

  • OLG Karlsruhe, 03.04.2018 - 2 Ws 329/17

    Maßregelvollstreckungssache: Vollstreckung mehrfacher Anordnungen der

  • OLG Braunschweig, 28.02.2018 - 1 Ws 260/17

    Entscheidung über die Fortdauer einer mehr als zehn Jahre vollzogenen

  • BGH, 06.02.2019 - 5 StR 495/18

    Zum Erfordernis erheblicher Straftaten bei der Anordnung der Unterbringung in

  • VerfGH Sachsen, 23.01.2020 - 64-IV-19
  • VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 118-IV-18

    Rechtswidrige Fortdauer einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • OLG Karlsruhe, 26.03.2018 - 2 Ws 79/18

    Zwangsbehandlung bei einstweiliger Unterbringung: Notwendigkeit erneuter

  • BGH, 07.03.2017 - 5 StR 609/16

    Gefährlichkeitsprognose bei der Anordnung der Unterbringung in einem

  • BGH, 07.03.2017 - 3 StR 521/16

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

  • BGH, 02.08.2016 - 2 StR 195/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • OLG Bamberg, 20.12.2017 - 1 Ws 735/17

    Vollständige Anrechnung der vollstreckten Unterbringung im psychiatrischen

  • OLG Brandenburg, 13.05.2019 - 1 Ws 57/19

    Zulässige Dauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BGH, 07.09.2017 - 3 StR 307/17

    Höchstdauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei gleichzeitig

  • BGH, 17.08.2016 - 5 StR 277/16

    Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • OLG Zweibrücken, 23.04.2018 - 1 Ws 328/16

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Erledigung bei Wegfall des

  • OLG Braunschweig, 03.06.2019 - 1 Ws 39/19

    Vollstreckung von Strafen im Maßregelvollzug

  • BGH, 03.11.2017 - 3 StR 392/17

    Höchstfrist der Unterbringung bei daneben angeordneter Freiheitsstrafe;

  • BGH, 23.01.2018 - 1 StR 523/17

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Schuldunfähigkeit:

  • BGH, 15.03.2017 - 2 StR 557/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • OLG Braunschweig, 09.02.2022 - 1 Ws 284/21

    Mehrfach angeordnete Unterbringung in psychiatrisches Krankenhaus;

  • OLG Hamburg, 19.10.2020 - 2 Ws 131/20

    Anforderungen an eine gutachterliche Stellungnahme für die Überprüfung der

  • VerfGH Sachsen, 23.05.2019 - 17-IV-19

    Verfassungsbeschwerde bzgl. der Fortdauer einer Unterbringung in einem

  • OLG Celle, 26.06.2017 - 2 Ws 133/17

    Berücksichtigung der Zeit einstweiliger Unterbringung bei der Berechnung der

  • OLG Hamburg, 14.03.2019 - 2 Ws 22/19

    Sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss über die die

  • OLG Celle, 03.05.2017 - 2 Ws 86/17

    Fortdauer der Vollstreckung einer Maßregel nur bei konkreten Anhaltspunkten für

  • BayObLG, 18.09.2023 - 204 VAs 281/23

    Vollstreckungsreihenfolge bei Zusammentreffen von Freiheitsstrafe mit

  • BGH, 13.09.2017 - 4 StR 168/17

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur konkreten

  • OLG Hamm, 19.09.2017 - 3 Ws 303/17

    Anforderungen an die Schwere der Tat bei zu erwartenden weiteren

  • OLG Frankfurt, 13.04.2017 - 3 Ws 66/17

    Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BGH, 16.03.2017 - 2 StR 53/17

    Voraussetzungen für Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

  • OLG Hamm, 10.10.2017 - 3 Ws 416/17

    Fortdauer; Unterbringung; psychiatrisches Krankenhaus; Prüfungsmaßstab; Schwere

  • OLG Hamm, 05.09.2017 - 3 Ws 371/17

    Fortdauer, Unterbringung, psychiatrisches Krankenhaus, Prüfungsmaßstab, Schwere

  • BGH, 22.02.2017 - 2 StR 15/17

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Anforderungen an Urteilsgründe:

  • OLG Braunschweig, 28.12.2016 - 1 Ws 305/16

    Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Entscheidung

  • BGH, 22.02.2018 - 5 StR 647/17

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die Anrechnung verfahrensfremder

  • BGH, 22.08.2017 - 3 StR 381/17

    Ablehnung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer

  • LG Weiden/Oberpfalz, 07.06.2019 - 1 KLs 21 Js 10225/18

    Folgenreicher Denkzettel

  • OLG Karlsruhe, 13.11.2017 - 2 Ws 332/17

    Maßregelvollstreckung: Berücksichtigung einer einstweiligen Unterbringung bei

  • OLG Hamm, 05.09.2017 - 3 Ws 198/17

    Fortdauer; Unterbringung; psychiatrisches Krankenhaus; Prüfungsmaßstab; Schwere

  • OLG Nürnberg, 13.01.2022 - Ws 1128/21

    Beschwerden gegen den festgestellten Prüfungstermin einer Sicherungsverwahrung

  • KG, 29.12.2017 - 5 Ws 228/17

    Entscheidung der Strafvollstreckungskammer bei Vollzug der Unterbringung in einem

  • BGH, 05.09.2018 - 2 StR 264/18

    Bedenken der Höchstfrist einer möglichen Maßregel bei der Prüfung der

  • OLG Koblenz, 03.02.2022 - 4 Ws 749/21

    Berechnung der Frist für Einholung eines Sachverständigengutachtens bei

  • KG, 23.02.2018 - 5 Ws 11/18

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Aussetzung der Maßregel zur Bewährung;

  • KG, 05.02.2018 - 161 HEs 2/18

    Berechnung der Frist für die Unterbringungsprüfung gem. § 126a Abs. 2 S. 2 StPO

  • OLG Karlsruhe, 24.11.2017 - 2 Ws 333/17

    Maßregelvollstreckung: Sachverständigenauswahl bei Entscheidung hinsichtlich der

  • KG, 05.02.2018 - 5 HEs 3/18
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