Gesetzgebung
BGBl. I 1972 S. 1361 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1972 Teil I Nr. 80, ausgegeben am 08.08.1972, Seite 1361
- Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung
- vom 07.08.1972
Gesetzestext
Wird zitiert von ... (3)
- BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73
Haftgrund Wiederholungsgefahr
Das Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung vom 7. August 1972 (BGBl. I S. 1361) erweiterte den Kreis der Straftaten, bei denen die Wiederholungsgefahr Haftgrund ist, ohne indes gesondert klarzustellen, daß auch insoweit das Grundrecht der persönlichen Freiheit eingeschränkt wurde. - OLG Hamm, 01.04.2010 - 3 Ws 161/10
Schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtsordnung bei Annahme von …
Auch in der amtlichen Gesetzesbegründung (BT-Drucksache VI/3248, S. 4) ist zu § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO ausgeführt, dass die zu erwartende Freiheitsstrafe in den Fällen der Nr. 2 mehr als ein Jahr betragen müsse und dass damit zugleich die Anwendbarkeit der Vorschrift in den Fällen ausgeschlossen werde, in denen eine Strafaussetzung zur Bewährung erwartet werden könne. - BVerfG, 19.02.1991 - 2 BvR 102/91
Bestimmtheitsgrundsatz - § 78a StGB
Dies ergibt sich auch aus dem Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung vom 7. August 1972 (BGBl. I S. 1361), durch das u.a. § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO , der mit dem Grundgesetz im Einklang steht (BVerfGE 35, 185 [188]), eingefügt worden ist.