Hinweis: Diese Drucksache gehört zu mehreren Gesetzgebungsvorgängen; siehe unten.

13.11.1997

Bundestag - Drucksache 13/9062

Bericht, Urheber: Rechtsausschuss

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1998 S. 160   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,32328
BGBl. I 1998 S. 160 (https://dejure.org/1998,32328)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,32328) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben am 30.01.1998, Seite 160
  • Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten
  • vom 26.01.1998

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (99)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    1. a) § 67d Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 160) - soweit er zur Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus auch bei Verurteilten ermächtigt, deren Anlasstaten vor Inkrafttreten von Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 160) begangen wurden -, § 66b Absatz 2 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 513), § 7 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom 8. Juli 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 1212) sowie.

    b) § 66 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 2300), § 66 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 3007), § 66a des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 2300), § 66a Absatz 1 und Absatz 2 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21. August 2002 (Bundesgesetzblatt I Seite 3344), § 66b des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 2300), § 66b Absatz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 513), § 66b Absatz 3 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 1838), § 67d Absatz 2 Satz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 160) - soweit er zur Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung bis zu zehn Jahren ermächtigt -, § 67d Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 160), § 67d Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 2300), § 7 Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 2300), § 7 Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom 8. Juli 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 1212), § 106 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3, Absatz 5 und Absatz 6 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 2300), § 106 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 3007), § 106 Absatz 5 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 513) und § 106 Absatz 6 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 1838).

    § 67d Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 160) in Verbindung mit § 2 Absatz 6 des Strafgesetzbuchs - soweit er zur Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus auch bei Verurteilten ermächtigt, deren Anlasstaten vor Inkrafttreten von Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 160) begangen wurden -, § 66b Absatz 2 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (Bundesgesetzblatt I S. 513) und § 7 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom 8. Juli 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 1212).

    a) In den von § 67d Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 6 des Strafgesetzbuchs erfassten Fällen, in denen die Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus Sicherungsverwahrte betrifft, deren Anlasstaten vor Inkrafttreten von Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 160) begangen wurden, sowie in den Fällen der nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Absatz 2 des Strafgesetzbuchs und des § 7 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes dürfen die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung beziehungsweise ihre Fortdauer nur noch angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz - ThUG) - Artikel 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 2300) - leidet.

    Mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) wurde in § 66 Abs. 3 StGB die Möglichkeit geschaffen, bei bestimmten Delikten bereits nach einer einschlägigen Wiederholungstat die Sicherungsverwahrung anzuordnen.

    Die Gerichte haben dem Senat daraufhin größtenteils ihre nach Bekanntwerden des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 im Verfahren des § 67d Abs. 3 StGB ergangenen Entscheidungen übersandt, soweit diese die Fortdauer der Sicherungsverwahrung bei Verurteilten betrafen, deren Anlasstaten vor Inkrafttreten von Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) begangen wurden.

    Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu I. und II. sind daher mittelbar gegen § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) gerichtet, die Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers zu III. gegen § 7 Abs. 2 JGG in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom 8. Juli 2008 (BGBl I S. 1212).

    Soweit die Verfassungsbeschwerden in den Verfahren 2 BvR 2365/09 und 2 BvR 740/10 mittelbar gegen § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) in Verbindung mit § 2 Abs. 6 StGB gerichtet sind, steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen, dass die Verfassungsmäßigkeit von § 67d Abs. 3 StGB und Art. 1a Abs. 3 EGStGB - dem § 2 Abs. 6 StGB insoweit inhaltlich entspricht - bereits im Tenor des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 (BVerfGE 109, 133) bestätigt wurde.

    § 67d Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 6 StGB - soweit er zur Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus auch bei Verurteilten ermächtigt, deren Anlasstaten vor Inkrafttreten von Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) begangen wurden - sowie § 66b Abs. 2 StGB und § 7 Abs. 2 JGG sind darüber hinaus auch mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG unvereinbar.

    Danach kommt eine Rechtfertigung der Freiheitsentziehung in den von den mittelbar angegriffenen Vorschriften des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) in Verbindung mit § 2 Abs. 6 StGB und des § 66b Abs. 2 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (BGBl I S. 513) sowie des § 7 Abs. 2 JGG in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom 8. Juli 2008 (BGBl I S. 1212) umfassten Fällen praktisch nur unter den Voraussetzungen einer psychischen Störung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK in Betracht.

    Die mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) eingeführten Neuerungen des § 67d StGB beabsichtigte der Gesetzgeber ausweislich des zugleich erlassenen Art. 1a Abs. 3 EGStGB "uneingeschränkt rückwirkend in Kraft zu setzen" (vgl. auch BTDrucks 13/9062, S. 12).

  • EGMR, 17.12.2009 - 19359/04

    Rückwirkende Aufhebung der Höchstdauer der Sicherungsverwahrung (Verurteilung;

    "(3) § 67d des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160) findet uneingeschränkt Anwendung.".
  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

    § 41 Absatz 1 Satz 1 und § 130 jeweils in Verbindung mit § 37 Absätze 2 und 4, § 43 Absätze 1 und 2 und § 198 Absatz 3 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) - vom 16. März 1976 (Bundesgesetzbl. I Seite 581, berichtigt Seite 2088 und 1997 I Seite 436), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzbl. I Seite 160), sind nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.
  • BGH, 23.05.2011 - 5 StR 394/10

    Keine "automatische" Entlassung konventionswidrig untergebrachter

    In Fällen, in denen die erstmalige Unterbringung eines Verurteilten in der Sicherungsverwahrung wegen Taten angeordnet wurde, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen schweren Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I 160) begangen worden waren, darf die Fortdauer der Maßregelvollstreckung über zehn Jahre hinaus auf der Grundlage der bis zu einer Neuregelung, längstens bis 31. Mai 2013 weiter anwendbaren Vorschrift des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB i.V.m. § 2 Abs. 6 StGB nur noch angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) leidet; andernfalls ist die Maßregel - spätestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 - für erledigt zu erklären (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a.).

    In Fällen, in denen die erstmalige Unterbringung eines Verurteilten in der Sicherungsverwahrung wegen Taten angeordnet wurde, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen schweren Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I 160) begangen worden waren, darf die Fortdauer der Maßregelvollstreckung über zehn Jahre hinaus auf der Grundlage der bis zu einer Neuregelung, längstens bis 31. Mai 2013 weiter anwendbaren Vorschrift des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB i.V.m. § 2 Abs. 6 StGB nur noch angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewaltoder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) leidet; andernfalls ist die Maßregel - spätestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 - für erledigt zu erklären (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a.).

    Der Senat war berufen, darüber zu entscheiden, ob das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (NJW 2010, 2495) und entsprechende Folgeentscheidungen die deutschen Gerichte dazu zwingen, in Fällen, in denen die erstmalige Unterbringung eines Verurteilten in der Sicherungsverwahrung wegen Taten angeordnet wurde, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen schweren Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I 160) begangen worden waren, die Maßregel nach zehnjährigem Vollzug für erledigt zu erklären.

  • BVerfG, 15.09.2011 - 2 BvR 1516/11

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die zeitlich befristete Fortdauer der

    Der Beschluss des Landgerichts über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers, der die seiner Unterbringung zu Grunde liegenden Anlasstaten vor Inkrafttreten von Art. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) begangen hat, genügt nicht den Anforderungen, die sich aus Nummer III. 2. Buchstabe a) des Tenors der Senatsentscheidung vom 4. Mai 2011 (a.a.O., S. 1933) für eine Fortdaueranordnung auf der Grundlage der verfassungswidrigen, aber für vorläufig weiter anwendbar erklärten Vorschrift des § 67d Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 6 StGB ergeben.

    Nach Maßgabe von Nummer III. 2. Buchstabe a) des Tenors der Senatsentscheidung vom 4. Mai 2011 (NJW 2011, S. 1931 ) darf in den von § 67d Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 6 StGB erfassten Fällen die zehn Jahre überschreitende Fortdauer der Unterbringung eines Sicherungsverwahrten, dessen Anlasstaten vor Inkrafttreten von Art. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) begangen wurden, nur noch dann angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualdelikte aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG leidet.

    Im Fall des Beschwerdeführers, der die seiner Unterbringung zu Grunde liegenden Anlasstaten vor Inkrafttreten von Art. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) begangen hat und sich seit dem 20. April 2009 mehr als zehn Jahre in der Sicherungsverwahrung befindet, ist - wie das Oberlandesgericht zutreffend festgestellt hat - § 67d Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 6 StGB nach Maßgabe von Nummer III. 2. des Tenors der Senatsentscheidung vom 4. Mai 2011 anwendbar.

  • OLG Stuttgart, 01.06.2010 - 1 Ws 57/10

    Sicherungsverwahrung: Sofortige Entlassung in sog. Zehnjahresfällen wegen

    Diese Höchstfrist fiel mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.01.1998 (BGBl. I S. 160) fort.

    Diese Höchstfrist fiel mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.01.1998 (BGBl. I S. 160) fort.

    Vor allem spricht gegen die von Grabenwarter für möglich gehaltene Auslegung das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.01.1998 (BGBl. I S. 160): Mit Art. 2 Nr. 2 und 3 dieses Gesetzes wurden an den damaligen Art. 1a EGStGB, der zum neuen Absatz 1 wurde, als neue Absätze 2 und 3 die folgenden Bestimmungen angefügt:.

    (3) § 67d des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.01.1998 (BGBl. I S. 160) findet uneingeschränkt Anwendung.".

  • BGH, 12.11.2015 - III ZR 204/15

    Schadensersatzanspruch wegen konventionswidriger Sicherungsverwahrung:

    Durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 160) wurde diese Regelung geändert.

    Zugleich wurde in dem neu angefügten Absatz 3 des - mittlerweile (durch Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010, BGBl. I S. 2300) in Gänze aufgehobenen - Art. 1a EGStGB festgelegt, dass § 67d StGB neuer Fassung uneingeschränkt Anwendung findet, also auch für Altfälle und damit für Straftäter gelten soll, die ihre Tat vor Verkündung und Inkrafttreten des Gesetzes begangen hatten und vor diesem Zeitpunkt verurteilt worden waren (siehe auch § 2 Abs. 6 StGB sowie BT-Drucks. 13/9062 S. 12).

  • OLG Köln, 12.08.2010 - 2 Ws 488/10

    Vorlagebeschluss an den BGH hinsichtlich der Vollstreckung der

    Ist unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 17.12.2009 - Individualbeschwerde Nr. 19359/04 - in Fällen, in denen eine Sicherungsverwahrung für vor dem 31.01.1998 begangene Taten angeordnet wurde, § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualstraftaten und anderen gefährlichen Straftätern vom 26.01.1998 (BGBl. I 160) oder § 67d Abs. 1 S. 1 StGB in der bis zum 31.01.1998 geltenden Fassung anzuwenden ?.

    "Der Senat sieht sich nicht daran gehindert, die Fortdauer der Unterbringung nach Maßgabe des § 67d Abs. 3 StGB über zehn Jahre hinaus fortdauern zu lassen, auch wenn diese Vorschrift erst durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160) mit Wirkung zum 31. Januar 1998, mithin nach den Anlasstaten und Erlass des dem Maßregelvollzug zugrunde liegenden Urteils [...], in das Strafgesetzbuch aufgenommen worden ist und in der zur Zeit der Taten und des Urteilserlasses geltenden Fassung des § 67d StGB die Dauer der erstmalig angeordneten Sicherungsverwahrung selbst bei fortbestehender Gefährlichkeit des Untergebrachten auf zehn Jahre begrenzt war (§ 67d Abs. 1 StGB a.F.).

    Da diese Änderungen im Gegensatz zur Regelung in § 66 Abs. 3 StGB nicht die Anordnung, sondern lediglich die Dauer der Sicherungsverwahrung betreffen, sah der Gesetzgeber darin keinen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot (BT-Drucksache 13/9062 S. 12).

    Es war das gesetzgeberische Ziel, mit der Neuregelung einen möglichst umfassenden Schutz der Allgemeinheit vor drohenden schwersten Rückfalltaten bereits als gefährlich bekannter, in der Sicherungsverwahrung untergebrachter Gewalt- und Sexualstraftäter zu gewährleisten (BT-Drucksache 13/9062 S. 10; BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 - Absatz-Nr. 189 a.a.O.).

    Ist unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 17.12.2009 in Fällen, in denen eine Sicherungsverwahrung für vor dem 31.01.1998 begangene Taten angeordnet wurde, § 67 d Abs. 3 Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualstraftaten und anderen gefährlichen Straftätern vom 26.01.1998 (BGBl. I 160) oder § 67 d Abs. 1 S. 1 StGB in der bis zum 31.01.1998 geltenden Fassung anzuwenden?.

  • BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 1509/15

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Altfall; schutzwürdiges

    aa) Das Bundesverfassungsgericht hat - neben anderen Vorschriften über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung - auch § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) wegen Verstoßes gegen das Abstandsgebot für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG erklärt (BVerfGE 128, 326).

    Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass § 67d Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 6 StGB - soweit er zur Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus auch bei Verurteilten ermächtigt, deren Anlasstaten vor Inkrafttreten von Art. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) begangen wurden - mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG unvereinbar ist (BVerfGE 128, 326 ).

  • KG, 28.04.2000 - 5 Ws 754/99

    Verlegung eines Gefangenen in eine sozialtherapeutische Anstalt zur

    Der Bundesrat hat sie als "undifferenzierten Zwang zur Therapie" kritisiert und eine hohe Mißerfolgs-quote befürchtet (vgl. BT-Drucks. 13/8586 S. 12) .

    Schon im Gesetzgebungsverfahren war ferner anerkannt, daß die Verlegung eines Gefangenen in die sozialtherapeutische Anstalt auch dann nicht angezeigt ist, wenn zu erwarten ist, daß mit Behandlungsmaßnahmen außerhalb einer solchen Anstalt die gleichen therapeutischen Ziele erreicht werden können (vgl. Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 13/9062 S. 13) .

    Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen behandlungsbedürftige Sexualstraftäter regelmäßig in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden, ihre Behandlung im Normalvollzug also eher die Ausnahme sein (vgl. Regierungsentwurf, BT-Drucks. 13/8586 S. 9), da zumindest in quantitativer Hinsicht sozialtherapeutische Anstalten die weitergehenden Behandlungsmöglichkeiten bieten.

    Im Gesetzgebungsverfahren ist mehrfach betont worden, die Behandlung in der sozialtherapeutischen Anstalt müsse möglichst frühzeitig beginnen (vgl. Regierungsentwurf, BT-Drucks. 13/8586 S. 9; Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 13/9062 S. 6) .

    Da die Konzeption dieser Anstalt die Behandlung von Sexualstraftätern vorsieht, wird der Anstaltsleiter nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 13/9062 S. 13, 14) lediglich klären müssen, ob ein Therapieplatz frei ist, und, sofern dies der Fall ist, darüber zu befinden haben, ob dieser Platz dem Gefangenen oder einem anderen Sexualstraftäter, bei dem die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 StVollzG erfüllt sind, zuzuweisen ist.

  • OLG Koblenz, 30.09.2010 - 1 Ws 108/10

    Vorlage an den BGH bezüglich der Fortdauer der Unterbringung eines Straftäters in

  • BVerfG, 08.06.2011 - 2 BvR 2846/09

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung; Vertrauensschutz, Verhältnismäßigkeit

  • OLG Koblenz, 07.06.2010 - 1 Ws 108/10

    Das Kammerurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.

  • OLG Saarbrücken, 30.09.2011 - 5 W 212/11

    Voraussetzungen einer Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz

  • BVerfG, 24.10.1999 - 2 BvR 1538/99

    Strafaussetzung zur Bewährung setzt Einzelfallprüfung voraus, ob vom

  • OLG Köln, 14.07.2010 - 2 Ws 431/10

    Sicherungsverwahrung - Keine automatische Entlassung nach 10 Jahren trotz

  • BVerfG, 28.03.2013 - 2 BvR 553/12

    Sicherungsverwahrung (Vertrauensschutz in "Altfällen"); Verhältnismäßigkeit

  • OLG Nürnberg, 04.08.2010 - 1 Ws 404/10

    Vorlagefrage: Dauer der Sicherungsverwahrung für vor dem 31. Januar 1998

  • OLG Köln, 14.07.2010 - 2 Ws 428/10

    Sicherungsverwahrung, EGMR-Rechtsprechung, Anwendung, Altfälle

  • OLG Stuttgart, 19.08.2010 - 1 Ws 57/10

    Anfrage an den BGH zur Klärung der Frage der Auswirkung der Entscheidung des EGMR

  • OLG Hamburg, 24.01.2011 - 3 Ws 8/11

    Auch in sog. Altfällen ist die nachträgliche Verlängerung der

  • BVerfG, 03.12.1998 - 2 BvR 2033/98

    Ablehnung einer eA bzgl der Gewährung von Eilrechtsschutz gegen Entscheidungen,

  • OLG Koblenz, 03.09.2014 - 2 Ws 411/14

    Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung bis zu 10 Jahren: Anzuwendendes

  • BVerfG, 16.04.2012 - 2 BvR 1396/10

    Sicherungsverwahrung ("Altfälle"); Vertrauensschutz, Verhältnismäßigkeit (strikte

  • KG, 27.09.2011 - 2 Ws 642/10

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus in einem Altfall

  • OLG Koblenz, 01.07.2010 - 1 Ws 249/10

    Auswirkungen der EGMR -Rechtsprechung zur Sicherungsverwahrung in Altfällen

  • BVerfG, 17.02.2014 - 2 BvR 1795/12

    Rechtsschutzbedürfnis (Feststellungsinteresse nach Entlassung aus der

  • OLG Koblenz, 22.06.2010 - 1 Ws 240/10

    Auswirkungen der EGMR -Rechtsprechung zur Sicherungsverwahrung in Altfällen

  • OLG Düsseldorf, 15.12.2000 - 6 Ws 1/00

    Berücksichtigung der Schwere der Schuld bei Aussetzung des Restes der

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 1238/12

    Sicherungsverwahrung (Vertrauensschutz in "Altfällen"); Verhältnismäßigkeit

  • OLG Düsseldorf, 25.10.2010 - 1 Ws 256/10

    Auswirkungen der Entscheidung des EGMR auf die Sicherungsverwahrung in Altfällen

  • VGH Bayern, 02.05.2017 - 19 CS 16.2466

    Bedeutung der Aussetzung des Rests einer Freiheitsstrafe für die Gefahrenprognose

  • OLG Karlsruhe, 29.11.2012 - 12 U 60/12

    Schadensersatzanspruch wegen Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung:

  • VGH Bayern, 10.10.2017 - 19 ZB 16.2636

    Ausweisung trotz positiver strafvollstreckungsrechtlicher Entscheidung

  • BVerfG, 13.10.2011 - 2 BvR 1509/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Aussetzung der Unterbringung in der

  • OLG Hamm, 05.01.2016 - 4 Ws 435/15

    Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung für die Aussetzung der

  • KG, 26.06.2015 - 2 Ws 133/15

    Verfahrensverzögerung als Vollstreckungshindernis; Gestaltung von

  • OLG Köln, 08.06.2000 - 2 Ws 281/00

    Pflicht zur Begutachtung nach § 454 StPO

  • OLG Nürnberg, 02.08.2010 - 2 Ws 172/10

    Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung

  • OLG Brandenburg, 06.01.2005 - 2 Ws 229/04

    Voraussetzungen für die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung;

  • KG, 18.10.2011 - 2 Ws 566/10

    Nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bei Altfällen

  • OLG Nürnberg, 07.07.2010 - 1 Ws 342/10

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Bindungswirkung einer

  • EuGH, 26.06.2008 - C-343/06

    Ausstellung eines Führerscheins von einem Mitgliedstaat nach vorheriger

  • OLG Karlsruhe, 16.02.2004 - 3 Ws 252/03

    Entscheidung über eine Strafrestaussetzung: Folgen verweigerter Mitwirkung des

  • OLG Karlsruhe, 17.04.2003 - 1 Ws 229/02

    Strafrestaussetzung: Tragung der angefallenen Sachverständigenkosten durch den

  • OLG Brandenburg, 03.02.2020 - 1 Ws 4/20

    Voraussetzungen der Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in

  • VGH Baden-Württemberg, 14.02.2001 - 13 S 2501/00

    Vereinbarkeit einer Ist-Ausweisung mit MRK Art 8 Abs 2

  • BGH, 24.05.2011 - 5 StR 56/11

    Sicherungsverwahrung; Altfälle; hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder

  • BGH, 24.05.2011 - 5 StR 471/10

    Sicherungsverwahrung; Altfälle; Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten

  • BGH, 24.05.2011 - 5 StR 377/10

    Sicherungsverwahrung; Altfälle; hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder

  • OLG Karlsruhe, 26.07.2004 - 1 Ws 189/04

    Strafrestaussetzung: Anforderungen an die Kriminalprognose bei Sexualdelikten

  • BGH, 24.05.2011 - 5 StR 379/10

    Sicherungsverwahrung; Altfälle; hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder

  • BGH, 24.05.2011 - 5 StR 92/11

    Sicherungsverwahrung; Altfall; hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder

  • BGH, 24.05.2011 - 5 StR 390/10

    Sicherungsverwahrung; Altfälle; hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder

  • BGH, 24.05.2011 - 5 StR 389/10

    Sicherungsverwahrung; Altfälle; hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder

  • BGH, 24.05.2011 - 5 StR 396/10

    Sicherungsverwahrung; Altfälle; hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder

  • BGH, 24.05.2011 - 5 StR 428/10

    Sicherungsverwahrung; Altfälle; hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder

  • BGH, 24.05.2011 - 5 StR 408/10

    Sicherungsverwahrung; Altfälle; hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder

  • BGH, 24.05.2011 - 5 StR 369/10

    Sicherungsverwahrung; Altfälle; hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder

  • OLG Hamm, 17.02.2010 - 2 Ws 32/10

    Anforderungen an die günstige Täterprognose bei Sexualdelikten

  • BGH, 24.05.2011 - 5 StR 97/11

    Sicherungsverwahrung; Altfälle; hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder

  • VerfG Brandenburg, 18.09.2003 - VfGBbg 178/03

    Strafprozeßrecht; Strafvollstreckungsrecht; Bundesrecht; Zuständigkeit des

  • BGH, 20.02.2002 - 2 StR 486/01
  • BGH, 24.05.2011 - 5 StR 417/10

    Sicherungsverwahrung; Altfälle; hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder

  • BGH, 24.05.2011 - 5 StR 410/10

    Sicherungsverwahrung (hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder

  • OLG Karlsruhe, 16.06.2000 - 3 Ws 42/00

    Versuchter Mord; Versagung bedingter Entlassung nach § 57 Abs. 1 StGB

  • OLG Brandenburg, 31.07.2019 - 1 Ws 110/19

    Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung

  • BGH, 24.05.2011 - 5 StR 397/10

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre darf nur bei hochgradiger

  • OLG Düsseldorf, 04.04.2003 - 3 Ws 117/03

    Voraussetzungen für eine Strafaussetzung nach § 88 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz

  • BGH, 17.09.1998 - 5 StR 404/98

    Anordnung von Sicherungsverwahrung - Vereinbarkeit der Anordnung einer

  • KG, 02.08.2013 - 2 Ws 385/13

    Vollstreckung nach Durchführung des Exequaturverfahrens

  • OLG Stuttgart, 09.10.2002 - 4 Ws 241/02

    Strafvollstreckung: Rechtliches Gehör nach Einholung eines

  • KG, 30.06.2015 - 9 W 5/14

    Entschädigungsanspruch wegen eines zehn Jahre überschreitenden Vollzugs einer vor

  • KG, 21.12.2012 - 9 W 51/11

    Entschädigungsanspruch wegen eines zehn Jahre überschreitenden Vollzugs einer vor

  • KG, 12.10.2006 - 5 Ws 482/06

    Strafvollzug: Notwendige Voraussetzung für bedingte Entlassung; zur Lastlegung

  • OLG Schleswig, 13.06.2012 - 17 W 13/11

    Zu den Voraussetzungen einer Unterbringung nach dem ThUG - Sicherungsverwahrung;

  • OLG Köln, 01.02.2012 - 2 Ws 36/12

    Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung in einem sog. Altfall;

  • OLG Hamm, 10.06.2010 - 2 Ws 143/10

    Erforderlichkeit der Tataufarbeitung als Voraussetzung für eine günstige

  • OLG Zweibrücken, 09.10.2007 - 1 Ws 381/07

    Strafrestaussetzung zur Bewährung: Sozialprognose bei einem Wirtschaftsstraftäter

  • OLG Zweibrücken, 28.03.2001 - 1 Ws 146/01

    Anhörung; Sachverständiger; Rechtliches Gehör; Kenntnis; Gutachten; Inhalt;

  • LG Aachen, 16.11.2011 - 33 StVK 394/10
  • OLG Düsseldorf, 09.06.2004 - 3 Ws 248/04

    Verpflichtung des Gerichts zur Beteiligung der Haftanstalt am weiteren

  • KG, 10.01.2006 - 5 Ws 7/06

    Maßregelvollstreckung: Zur Verpflichtung zur Einholung eines externen

  • OLG Zweibrücken, 28.03.2001 - 1 Ws 147/01

    Anhörung; Sachverständiger; Rechtliches Gehör; Kenntnis; Gutachten; Inhalt;

  • OLG Köln, 18.05.2011 - 2 Ws 261/11

    Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Entscheidung über Fortdauer der

  • OLG Hamm, 13.09.2005 - 4 Ws 358/05

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, Sachverständigengutachten,

  • OLG Köln, 01.02.2012 - 2 Ws 27/12

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung in den sog. Altfällen; Begriff der

  • OLG Saarbrücken, 06.07.2007 - 1 Ws 84/07

    Gewährung einer bedingten Entlassung aufgrund des Verbüßens zwei Drittel der

  • OLG Koblenz, 04.01.2001 - 1 Ws 809/00

    Ausgestaltung des Anspruchs eines wegen versuchter räuberischer Erpressung

  • OLG München, 14.08.2012 - 1 Ws 599/12

    Führungsaufsicht: Einfache Beschwerde gegen die Anordnung unbefristeter

  • LG Marburg, 08.07.2014 - 2 O 63/13

    Schadensersatz bei konventionswidriger nachträglicher sicherungsverwahrung

  • KG, 22.01.2003 - 5 Ws 39/03

    Ablehnung eines Richters der Strafvollstreckungskammer: Anfechtbarkeit der das

  • OLG Koblenz, 03.08.2000 - 1 Ws 343/00

    Reststrafaussetzung Sachverständiger Anhörung mündliche Strafaussetzung zur

  • OLG Frankfurt, 21.04.2009 - 3 Ws 316/09
  • OLG Hamm, 17.03.1998 - 3 Ws 111/98

    Ablehnung der bedingten Entlassung, Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit

  • LG Kassel, 15.06.2010 - 4 StVK 162/10

    Konventionskonform Auslegung des § 2 Abs. 6 StGB; keine Anwendbarkeit des 67 d

  • OLG Hamm, 09.05.2000 - 4 Ws 204/00

    Wiederaufnahmeverfahren, Änderung des Gesetzes, Sicherungsverwahrung

  • LG Meiningen, 10.07.2008 - 444 Js 18629/06
  • OLG Hamm, 28.04.1998 - 3 Ws 164/98

    Bedingte Entlassung, Erwachsenenvollzug, Jugendstrafe, Sicherheitsinteresse der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Gesetzgebung
   13-63844   

Verfahren ohne Entscheidung erledigt
Zitiervorschläge
https://dejure.org/9999,113095
13-63844 (https://dejure.org/9999,113095)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/9999,113095) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Gesetzgebung
   13-63272   

Verfahren ohne Entscheidung erledigt
Zitiervorschläge
https://dejure.org/9999,113021
13-63272 (https://dejure.org/9999,113021)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/9999,113021) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Gesetzgebung
   13-61028   

Verfahren ohne Entscheidung erledigt
Zitiervorschläge
https://dejure.org/9999,112916
13-61028 (https://dejure.org/9999,112916)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/9999,112916) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht