08.11.2010

Bundestag - Drucksache 17/3630

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium des Innern (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2011 S. 666   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,90355
BGBl. I 2011 S. 666 (https://dejure.org/2011,90355)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 19, ausgegeben am 02.05.2011, Seite 666
  • Gesetz zur Regelung von De-Mail-Diensten und zur Änderung weiterer Vorschriften
  • vom 28.04.2011

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Regelung von De-Mail-Diensten und zur Änderung weiterer Vorschriften

Meldungen

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (7)

  • 11.11.2010   BT   Regierung legt Gesetzentwurf zur Regelung von De-Mail-Diensten vor
  • 17.12.2010   BT   Bundesrat fordert "Ende-zu-Ende-Verschlüsselung" bei De-Mail
  • 02.02.2011   BT   Expertenanhörung zur geplanten Regelung von De-Mail-Diensten
  • 07.02.2011   BT   Regierungsentwurf zur Regelung von De-Mail-Diensten
  • 16.02.2011   BT   Kyritz-Ruppiner Heide (in: Sitzungswoche vom 23. bis 25. Februar 2011)
  • 23.02.2011   BT   Innenausschuss gibt grünes Licht für Gesetz zur "Regelung von De-Mail-Diensten"
  • 23.02.2011   BT   De-Mail-Dienste für zuverlässige und geschützte Infrastruktur im Internet (in: Beschlüsse des Bundestages am 24. und 25. Februar)

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Wird zitiert von ... (6)

  • FG Hessen, 02.07.2014 - 8 K 1658/13

    Einspruch gegen Kindergeldbescheid durch einfache E-Mail ist unwirksam

    Denn der Zweck des De-Mail-Gesetzes vom 28.04.2011 (BGBl. I 2011, 666) war gerade die Etablierung einer auf der herkömmlichen E-Mail-Technologie basierenden Form der elektronischen Kommunikation, welche die Vorteile der einfachen E-Mail (einfache, schnelle, preiswerte und ortsunabhängige Kommunikation) mit denen des schriftlichen Briefes (Vertraulichkeit und Nachweisbarkeit der Authentizität von Willenserklärungen) kombiniert.

    Die De-Mail-Anbieter müssen sowohl sicherstellen, dass die Kommunikation verschlüsselt abläuft als auch, dass die Nutzer identifiziert werden und jedem Teilnehmer der Nachweis der Kommunikation ermöglicht wird (Bundestags-Drucksache 17/3630, Seiten 1 und 18f; § 1 Abs. 1 De-Mail-Gesetz), mit anderen Worten also die Zwecke des historischen Schriftformerfordernisses sichergestellt werden.

    Da keine Ersetzung der qualifizierten elektronischen Signatur, sondern nur eine Erleichterung der elektronischen Kommunikation mit der Verwaltung beabsichtigt war (Bundestags-Drucksache 17/3630, Seite 19), hat der Gesetzgeber folgerichtig mit der Ersetzung des Wortes "ist" durch "genügt" in § 87a Abs. 3 Satz 2 AO die bisher zwingende qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz in nur noch eine von nunmehr drei mögliche Arten der zulässigen Ersetzung der Schriftform abgeschwächt.

  • VG Gera, 12.09.2018 - 2 E 1480/18

    Rechtsschutzgesuch per E-Mail und PDF-Dokument

    d. De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, versandt.
  • LSG Sachsen, 20.10.2022 - L 4 AS 396/22
    Sichere Übermittlungswege sind gemäß § 65a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGG der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes vom 28.04.2011 (BGBl. I S. 666) angemeldet ist, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz bestätigen lässt.
  • LSG Baden-Württemberg, 25.11.2013 - L 1 U 3/13
    Allerdings hat sich die Beklagte am 11.07.2011, und damit noch während der laufenden Klagefrist, dazu entschieden, den Widerspruchsbescheid vom 01.07.2011 der Bevollmächtigten des Klägers nach § 5 Abs. 4 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) vom 12.08.2005 (BGBl. I 2354) in der Fassung des Gesetzes zur Regelung von DE-Mail-Diensten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 28.04.2011 (BGBl I 666) förmlich zuzustellen.
  • FG Berlin-Brandenburg, 26.04.2021 - 4 K 4253/19

    Familienleistungsausgleich Oktober 2016 bis Januar 2019 für das Kind Julian

    Diese dürfen nach den maßgeblichen Bestimmungen des DE-Mail-Gesetzes nur von akkreditierten Dienstanbietern betrieben werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. §§ 17 ff. DE-Mail-Gesetzes vom 28.04.2011, BGBl I 666, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2017, BGBl I 2017, 2745).
  • LSG Baden-Württemberg, 05.04.2019 - L 6 SB 159/19
    Der Bf. hat sich dabei auch der DE-Mail-Adresse des SG bedient, also einen rechtlich anerkannten Kommunikationsweg benutzt (vgl. § 174 Abs. 3 Satz 4 ZPO und das D-Mail-Gesetz vom 28. April 2011, BGBl I S. 666).
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