27.09.1991

Bundestag - Drucksache 12/1217

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesrat

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1993 S. 50   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,21782
BGBl. I 1993 S. 50 (https://dejure.org/1993,21782)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1993 Teil I Nr. 2, ausgegeben am 15.01.1993, Seite 50
  • Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege
  • vom 11.01.1993

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (253)

  • BVerwG, 26.03.1996 - 1 C 12.95

    Waffenrecht: Verwertungsverbot im Bundeszentralregister getilgter Straftaten

    Nach der aufgrund des Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBl I S. 50) geltenden neuen Fassung des § 153 a StPO ist demzufolge die geringe Schuld kein Tatbestandsmerkmal mehr.
  • BSG, 19.10.2016 - B 14 AS 33/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - Zurückweisung der Berufung

    b) Die Anwendung von § 153 Abs. 4 SGG muss sich am Zweck der Regelung orientieren, zu einer Straffung des Verfahrens und einer Entlastung des LSG beizutragen, ohne den Rechtsschutzanspruch der Beteiligten zu vernachlässigen (vgl die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege, BT-Drucks 12/1217 S 20 zu den Grundzügen der Entlastung des sozialgerichtlichen Verfahrens) .

    In Anlehnung an Vorläuferbestimmungen ua in der Verwaltungs- und der Finanzgerichtsbarkeit ist die Vorschrift durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11.1.1993 (BGBl I 50) eingeführt worden, um "eindeutig aussichtslose Berufungen rasch und ohne unangemessenen Verfahrensaufwand zu bearbeiten", nachdem sich eine entsprechende Regelung in Art. 2 § 5 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31.3.1978 (BGBl I 446) bewährt habe (vgl BT-Drucks 12/1217 S 53) .

  • BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 3/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage des Vermieters eines Leistungsberechtigten

    Dem Gesetzgeber war die ähnliche Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (eingefügt durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11.1.1993 <BGBl I S 50>) , der bereits für das erstinstanzliche Verfahren gilt, bekannt.
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