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   BGBl. I 1993 S. 509   

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BGBl. I 1993 S. 509 (https://dejure.org/1993,25949)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1993 Teil I Nr. 17, ausgegeben am 30.04.1993, Seite 509
  • Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Bauhandwerkersicherung) und anderer Gesetze
  • vom 27.04.1993

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (23)

  • BGH, 09.11.2000 - VII ZR 82/99

    Absicherung des Vergütungsanspruchs

    Das Gesetz will dem Unternehmer die Wahl lassen, eine Sicherheit oder eine Teilsicherheit erst dann zu verlangen, wenn er dies für angebracht hält (Begründung zum Gesetzesentwurf, BT-Drucks. 12/1836 S. 8).

    Das Sicherungsbedürfnis entfällt erst dann, wenn der Unternehmer Abschlagszahlungen tatsächlich erhalten hat (Begründung zum Gesetzesentwurf, BT-Drucks. 12/1836 S. 8).

    Die Begründung zum Gesetzesentwurf geht davon aus, daß dem Besteller die Leistung der vollen Sicherheit im Normalfall möglich sein wird, weil das finanzierende Institut keine Doppelbelastung der Kreditlinie vornehmen wird (BT-Drucks. 12/1836 S. 7 unter c).

    Soweit das nicht der Fall ist, wird dem Sicherungsinteresse des Unternehmers bewußt der Vorrang eingeräumt (BT-Drucks. 12/1836 S. 7 unter f).

    Vorleistungen im Sinne des Gesetzes liegen erst dann nicht mehr vor, wenn die erbrachten Leistungen bezahlt sind (BT-Drucks. 12/1836 S. 8).

    Aus einer Garantie oder einem sonstigen Zahlungsversprechen in diesem Sinne muß sich ein unmittelbarer Zahlungsanspruch des Unternehmers gegen das Kreditinstitut oder den Kreditversicherer ergeben (vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf, BT-Drucks. 12/1836, S. 9).

  • BGH, 10.03.2016 - VII ZR 214/15

    Bauhandwerkersicherung: Pflicht eines Rechtsanwalts zur Stellung einer Sicherheit

    Durch die Ausnahmeregelung in § 648a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB sollen nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Bauhandwerkersicherungsgesetz) vom 13. Dezember 1991 private Bauherren privilegiert werden, die Bauvorhaben zur Deckung des eigenen Wohnbedarfs ausführen lassen (vgl. BT-Drucks. 12/1836, S. 11).

    Dies ist nach der genannten Begründung dadurch gerechtfertigt, dass in diesen Fällen das Ausfallrisiko des vorleistungspflichtigen Unternehmers im Hinblick auf die unbegrenzte persönliche Haftung eines solchen Bestellers und dessen im Regelfall solide Finanzierung als verhältnismäßig gering eingestuft wurde (vgl. BT-Drucks. 12/1836, S. 11).

    Im Gesetzentwurf der Bundesregierung war zunächst vorgesehen, dass eine natürliche Person nicht zur Stellung einer Sicherheit nach § 648a Abs. 1 BGB verpflichtet sein sollte, die Bauarbeiten überwiegend zur Deckung des eigenen Wohnbedarfs ausführen lässt (vgl. BT-Drucks. 12/1836, S. 4).

    Mit der geänderten Fassung sollte nach dem Bericht des Rechtsausschusses lediglich eine Formulierung beseitigt werden, die keine klare Abgrenzung der von der Vorschrift erfassten Sachverhalte erlaubt hätte (vgl. BT-Drucks. 12/4526, S. 12).

    Werden im Zusammenhang mit der Erstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses auch Außenanlagen in Auftrag gegeben, so ist der Besteller auch in Bezug auf diese Außenanlagen nicht sicherungspflichtig (vgl. BT-Drucks. 12/4526, S. 12).

  • OLG Brandenburg, 17.04.2019 - 11 U 137/17

    Fälligkeit der Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

    Zu Sicherungszwecken gegebene Zahlungsversprechen von Kreditversicherern sind - insbesondere nach Auffassung des Gesetzgebers selbst (vgl. etwa Bericht des Rechtsausschusses zum BRegEntw für ein Bauhandwerkersicherungsgesetz, BT-Drucks. 12/4526, S. 9, 11) - denen der Kreditinstitute gleichwertig (arg. § 648a Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. = § 650f Abs. 2 Satz 1 BGB n.F.; § 31 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017; § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ElektroG; § 14 Abs. 1 Satz 3 WBVG; § 17 Abs. 2 VOB/B).
  • BGH, 08.06.2004 - XI ZR 150/03

    Deklarierung der insgesamt zu erbringenden Leistungen bei unechter

    Auch der Hinweis der Revision auf die Begründung des Gesetzgebers, Realkredite nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG von der Pflicht zur Gesamtbetragsangabe zu befreien, weil die Angabe des Gesamtbetrages bei Abschnittsfinanzierungen für den Verbraucher angesichts der in diesen Fällen typischerweise langen Laufzeiten und lediglich abschnittsweiser Zinsfestschreibung "eher ein trügerisches Bild" ergebe (BT-Drucks. 12/4526, abgedr. in ZIP 1993, 477, 478), rechtfertigt kein anderes Ergebnis (a.A. Peters in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch aaO § 81 Rdn. 81; ders., WM 1994 aaO S. 1408).
  • OLG Düsseldorf, 11.08.2015 - 21 U 196/14

    Höhe der einem Baubetreuer einzuräumenden Bauhandwerkersicherung

    Es ist zwar zutreffend, dass nach der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 12/1836) das Ausfallrisiko des Unternehmers bei Einfamilienhäusern als gering bewertet wurde, da diese üblicherweise solide finanziert seien und die natürliche Person lebenslang für den Werklohnanspruch hafte.

    Denn der Gesetzgeber hat sich, wie das Landgericht zutreffend ausführt, bei der Festlegung des privilegierten privaten Bauvorhabens bewusst gegen die im ursprünglichen Gesetzesentwurf vorgesehene Formulierung entschieden, derzufolge die natürliche Person "die Bauarbeiten überwiegend zur Deckung des eigenen Wohnbedarfs ausführen lässt" (vgl. Bundestagdrucksache 12/1836), da sie nach einhelliger Auffassung keine klare Abgrenzung erlaube.

    Stattdessen wurde die verabschiedete Formulierung der "Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung" als sachgerechter und in der Praxis einer klaren Abgrenzung zugänglich angesehen (vgl. Bundestagsdrucksache 12/4526).

    Gerechtfertigt wurde diese Rückausnahme, die einen Anspruch auf Bauhandwerkersicherung auch bei eigentlich privilegierten Einfamilienhausbauvorhaben ermöglicht, damit, dass sich bei der Einschaltung eines Baubetreuers zusätzliche Risiken in Bezug auf den Fluss der Baugelder vom Bauherrn zum Unternehmer ergeben können, da die finanzielle Abwicklung nicht mehr in den Händen des Bestellers liegt (vgl. Bundestagsdrucksache 12/1836).

  • OLG Dresden, 12.03.2015 - 10 U 1598/14

    Rechtsfolgen der rügelosen Verlängerung der Frist zur Stellung einer Sicherheit

    Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen hat, den Begriff der Angemessenheit näher zu bestimmen (BT-Dr. 12/1836, S. 8).

    Aufgrund der notwendigen Zeit für die Beschaffung der Sicherheit sollte deswegen in der Regel eine Frist von 7 - 10 Tagen notwendig und ausreichend sein (BT-Dr. 12/1836, S. 9).

  • BGH, 24.06.2003 - XI ZR 100/02

    Anwendbarkeit des VerbrKrG auf wohnungsbaufördernde Darlehen der öffentlichen

    Zwar wird in dem Bericht des Rechtsausschusses zum Regierungsentwurf des Bauhandwerkersicherungsgesetzes (BT-Drucks. 12/4526, S. 12 f.) darauf hingewiesen, die zinsgünstigen Kredite zur Förderung des Wohnungswesens und des Städtebaus würden von den Anstalten des öffentlichen Rechts regelmäßig ohne die für das Merkmal der gewerblichen Tätigkeit erforderliche Gewinnerzielungsabsicht und außerhalb des allgemeinen Wettbewerbs vergeben, so daß sie schon deshalb nicht dem Verbraucherkreditgesetz unterfielen.
  • OLG Düsseldorf, 06.11.2014 - 16 U 202/13

    Anspruch eines Darlehensnehmers auf Rückzahlung von Verwaltungskostenbeiträgen

    Der Gesetzgeber sah sich dazu veranlasst, weil zinsgünstige Kredite zur Förderung des Wohnungswesens und des Städtebaus von den betreffenden Anstalten des öffentlichen Rechts ohne Gewinnerzielungsabsicht und zudem außerhalb des allgemeinen Wettbewerbs vergeben werden, so dass aus seiner Sicht ein Merkmal für eine gewerbliche Tätigkeit und damit für den Begriff des Darlehensgebers fehlte (Bericht des Rechtsausschusses zum RegE des Bauhandwerkersicherungsgesetzes BT-Drucks 12/4526, 12 f abgedruckt in ZIP 1993, 468; Kessal-Wulf in Staudinger, Neubearb 2013, a.a.O.).
  • OLG Brandenburg, 11.12.2018 - 11 U 72/16

    Nichtangabe von für den Versicherungsfall nicht ursächlichen Beschwerden

    Zu Sicherungszwecken gegebene Zahlungsversprechen von Kreditversicherern sind - insbesondere nach Auffassung des Gesetzgebers selbst (vgl. etwa den Bericht des Rechtsausschusses zum BRegEntw für ein Bauhandwerkersicherungsgesetz, BT-Drucks. 12/4526, S. 9, 11) - denen der Kreditinstitute gleichwertig (arg. § 648a Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. = § 650f Abs. 2 Satz 1 BGB n.F.; § 31 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017; § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ElektroG; § 14 Abs. 1 Satz 3 WBVG; § 17 Abs. 2 VOB/B).
  • OLG Hamm, 06.11.2012 - 24 U 45/11

    Pflicht des Käufer zur Rückgabe der Bürgschaft

    § 648a Abs. 3 S. 1 BGB bestimmt, dass im Wege des Ausgleichs der wechselseitigen Interessen der beteiligten Parteien (vgl. BT-Drucks. 12/1836 S. 10 r. sp.) abweichend vom allgemeinen Grundsatz der Unternehmer als Sicherungsnehmer die Kosten der Sicherheit tragen muss.
  • OLG Stuttgart, 21.04.2015 - 6 U 148/12

    Verbraucherdarlehensvertrag: Rückabwicklung nach Widerruf; Voraussetzungen eines

  • OLG Celle, 19.08.2009 - 13 U 48/09

    Formularmäßige Vereinbarung der Stellung einer Bürgschaft für die Vergütung des

  • OLG Stuttgart, 30.09.2003 - 6 U 102/03

    Verbraucherkredit: Erforderliche Angaben in der Erklärung des Kreditnehmers bei

  • OLG Brandenburg, 03.05.2019 - 11 U 175/15

    Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung

  • OLG Brandenburg, 13.03.2019 - 11 U 64/18

    Kfz-Kaskoversicherung: Auswirkungen einer unzutreffenden FIN auf Zustandekommen

  • OLG Köln, 28.05.2014 - 2 U 107/13

    Rechte des Verkäufers einer Photovoltaikanlage

  • OLG Brandenburg, 21.02.2020 - 11 U 44/17

    Zahlungsanspruch aus einer privaten Unfallversicherung

  • OLG Jena, 06.04.2006 - 1 U 642/05
  • OLG Bamberg, 29.07.2009 - 8 U 98/09

    Sicherheitsleistung des Bestellers: Anforderungen an die Kündigungsandrohung für

  • OLG Karlsruhe, 25.02.2003 - 8 U 222/02

    Verbraucherkredit: Verpflichtung des Kreditgebers zur Gesamtbetragsangabe bei

  • LG Darmstadt, 31.05.2012 - 13 O 61/12

    Anspruch eines Nachunternehmers auf Leistung einer Bauhandwerkersicherung gem. §

  • LG Karlsruhe, 19.12.2002 - 8 O 327/03
  • LG Karlsruhe, 31.10.2003 - 2 O 646/02
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