16.05.1952

Bundestag - Drucksache I/3385

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1953 S. 591   

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https://dejure.org/1953,3536
BGBl. I 1953 S. 591 (https://dejure.org/1953,3536)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1953 Teil I Nr. 37, ausgegeben am 18.07.1953, Seite 591
  • Flurbereinigungsgesetz
  • vom 14.07.1953

Gesetzestext

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Wird zitiert von ... (196)

  • BVerwG, 29.04.1998 - 11 C 6.97

    Flurbereinigungsgericht; Vorsitzender; vorschriftsmäßige Besetzung eines

    Dieser Rechtszustand wird auch dadurch bestätigt, daß § 139 FlurbG bereits in der Ursprungsfassung des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl I S. 591) enthalten war; denn auch in den bis zum Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl I S. 17) geltenden landesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die nach Maßgabe des § 195 Abs. 2 VwGO aufgehoben wurden, durften den Vorsitz in einem Senat der Oberverwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtshöfe) - von Vertretungsfällen abgesehen - nur der Präsident oder ein Senatspräsident (heute: Vorsitzender Richter) führen (für Hessen vgl. etwa § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1949 ; vgl. ferner die Nachweise über die landesrechtlichen Regelungen vor Inkrafttreten der VwGO bei Eyermann/Fröhler, VwGO, 1. Aufl., 1960, Einl. Rn. 2 ff. vor § 1; § 195 Rn. 1 ff.).

    Ein von den allgemeinen Vorschriften abweichender gesetzgeberischer Regelungswille für den Vorsitz im Flurbereinigungsgericht ist auch der Entstehungsgeschichte des Flurbereinigungsgesetzes nicht zu entnehmen: § 139 FlurbG geht auf den Regierungsentwurf eines Flurbereinigungsgesetzes zurück (BTDrucks 1/3385), in dem als § 141 Abs. 1 Satz 2 FlurbG-E vorgesehen war, daß das Flurbereinigungsgericht in der Besetzung von einem Richtern und zwei Beisitzern verhandelt; den Vorsitz sollte "der Richter" führen.

    Diese 1 : 2-Besetzung ist sodann aufgrund der Stellungnahme des Bundesrats zum Gesetzentwurf in eine 2 : 3-Besetzung verändert worden, weil der Bundesrat "bei der Bedeutung und Tragweite der vom Flurbereinigungsgericht zu treffenden Entscheidungen" eine stärkere Besetzung als im Entwurf für notwendig erachtete und es ferner für erforderlich hielt, "den Vorsitzenden im Interesse der Rechtsfindung und zum Zwecke seiner Entlastung durch einen zweiten Berufsrichter zu unterstützen" (BTDrucks 1/3385, S. 65 zu Nr. 74 = § 141).

  • BVerwG, 05.05.2015 - 9 C 12.14

    Verband; Teilnehmergemeinschaft; Bodenordnung; Flurbereinigung; Anhörung;

    Betrachtet man die Entstehungsgeschichte der Norm - die heutige Regelung entspricht dem früheren, deutlich klarer gefassten § 14 der Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 (RGBl. I S. 629) und sollte ohne inhaltliche Änderung in das Flurbereinigungsgesetz übernommen werden (BT-Drs. 1/3385 S. 35) - sowie den Wortlaut ("für die Dauer des Streites"), so spricht einiges dafür, dass die Vorschrift deshalb nicht anwendbar ist, weil sie nur diejenigen Fälle erfassen soll, in denen ein Streit über den Eigenbesitz oder über sonstige Rechte am Grundstück (vgl. § 13 Abs. 4 FlurbG) besteht, nicht aber, wenn ohne einen derartigen Streit der Eigentümer unbekannt ist.
  • BVerwG, 29.04.1998 - 11 C 10.97

    Flurbereinigungsgericht; Vorsitzender; vorschriftsmäßige Besetzung eines

    Dieser Rechtszustand wird auch dadurch bestätigt, daß § 139 FlurbG bereits in der Ursprungsfassung des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl I S. 591) enthalten war; denn auch in den bis zum Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl I S. 17) geltenden landesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die nach Maßgabe des § 195 Abs. 2 VwGO aufgehoben wurden, durften den Vorsitz in einem Senat der Oberverwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtshöfe) - von Vertretungsfällen abgesehen - nur der Präsident oder ein Senatspräsident (heute: Vorsitzender Richter) führen (für Hessen vgl. etwa § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1949 ; vgl. ferner die Nachweise über die landesrechtlichen Regelungen vor Inkrafttreten der VwGO bei Eyermann/Fröhler, VwGO, 1. Aufl., 1960, Einl. Rn. 2 ff. vor § 1; § 195 Rn. 1 ff.).

    Ein von den allgemeinen Vorschriften abweichender gesetzgeberischer Regelungswille für den Vorsitz im Flurbereinigungsgericht ist auch der Entstehungsgeschichte des Flurbereinigungsgesetzes nicht zu entnehmen: § 139 FlurbG geht auf den Regierungsentwurf eines Flurbereinigungsgesetzes zurück (BTDrucks 1/3385), in dem als § 141 Abs. 1 Satz 2 FlurbG-E vorgesehen war, daß das Flurbereinigungsgericht in der Besetzung von einem Richter und zwei Beisitzern verhandelt; den Vorsitz sollte "der Richter" führen.

    Diese 1 : 2-Besetzung ist sodann aufgrund der Stellungnahme des Bundesrats zum Gesetzentwurf in eine 2 : 3-Besetzung verändert worden, weil der Bundesrat "bei der Bedeutung und Tragweite der vom Flurbereinigungsgericht zu treffenden Entscheidungen" eine stärkere Besetzung als im Entwurf für notwendig erachtete und es ferner für erforderlich hielt, "den Vorsitzenden im Interesse der Rechtsfindung und zum Zwecke seiner Entlastung durch einen zweiten Berufsrichter zu unterstützen" (BTDrucks 1/3385, S. 65 zu Nr. 74 = § 141).

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