24.02.1984

Bundestag - Drucksache 10/1062

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1985 S. 893   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,16930
BGBl. I 1985 S. 893 (https://dejure.org/1985,16930)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1985 Teil I Nr. 26, ausgegeben am 11.06.1985, Seite 893
  • Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz - KrPflG)
  • vom 04.06.1985

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (25)

  • BFH, 22.04.2004 - V R 1/98

    Steuerbefreiung der Umsätze einer GmbH aus Behandlungspflege, Grundpflege und

    Für Feststellungen zur Qualifikation der Pflegekräfte kann das FG das Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege --Krankenpflegegesetz-- vom 4. Juni 1985 (BGBl I 1985, 893) und die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 16. Oktober 1985 (BGBl I 1985, 1973) heranziehen.
  • BGH, 20.04.1999 - VI ZR 65/98

    Beurteilung der voraussichtlichen beruflichen Entwicklung eines Geschädigten

    Anders als beim Beruf des Krankenpflegehelfers (vgl. Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege - Krankenpflegegesetz - vom 4. Juni 1985, BGBl. I, 893; § 1 Abs. 2 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 16. Oktober 1985, BGBl. I, 1973 ff.) sind die Voraussetzungen für die Ausbildung zur "Schwesternhelferin" (vgl. § 13 c Abs. 1 Ziff. 2 Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Februar 1990 - BGBl. I, 229) nicht gesetzlich geregelt; für letztere ist demgemäß auch nicht die Ableistung eines Praktikums von 1100 Stunden vorgeschrieben.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2008 - 13 A 2132/03

    D (A), Krankenschwester, Gesundheits- und Krankenpflegerin, Berufsausbildung,

    Dies gilt unabhängig davon, ob bei der Beurteilung des Klagebegehrens auf die Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes von 1985 (BGBl. I S. 893) einschließlich der Änderung durch Gesetz vom 27.4.1993 (BGBl. I S. 512, 523) - KrPflG 1985/93 -, die im Zeitpunkt des Antrags der Klägerin auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Krankenschwester" bzw. der ablehnenden Bescheide galten, abgestellt wird, ob auch die während des gerichtlichen Verfahrens erfolgten späteren Änderungen des Krankenpflegegesetzes 1985/1993 durch die Änderungsgesetze vom 4.12.2001 - (BGBl. I S. 3320) und vom 27.4.2002 (BGBl. I S. 1467, 1474) berücksichtigt werden oder ob angesichts der bei einer - hier ebenfalls anstehenden - Verpflichtungsklage regelmäßig maßgebenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz das seit Anfang 2004 geltende Krankenpflegegesetz zu Grunde zu legen ist.
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