14.05.1984

Bundestag - Drucksache 10/1441

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Finanzen (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1984 S. 1693   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,15513
BGBl. I 1984 S. 1693 (https://dejure.org/1984,15513)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1984 Teil I Nr. 56, ausgegeben am 29.12.1984, Seite 1693
  • Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
  • vom 20.12.1984

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BFH, 21.05.1997 - I R 62/96

    Beschränkung der Hinzurechnung von Dauerschulden bei Kreditinstituten -

    Die Regelung betrifft folglich nur Großkredite (vgl. auch die amtliche Gesetzesbegründung zu § 19 Abs. 1 Nr. 7 KWG a. F., BTDrucks 10/1441).

    Auch der Gesetzgeber geht in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KWG a. F. davon aus, daß das Leasinggeschäft bei wirtschaftlicher Betrachung ein Kreditgeschäft darstellt (vgl. die amtliche Gesetzesbegründung, BTDrucks 10/1441 zu § 19 KWG a. F.; dazu Reischauer/Kleinhans, a. a. O., § 19 Anm. 23 a; Schick, Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen 1985, 56).

  • BVerwG, 15.07.1985 - 1 A 74.83

    Rechtsmittel

    Unabhängig hiervon hat die Klage auch deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil nach § 81 Abs. 1 Satz 2 VAG i.d.F. des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1693) die Aufsichtsbehörde die ihr nach diesem Gesetz und nach anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt.

    Durch die Einfügung dieser Vorschrift sollte klargestellt werden, daß das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen im Rahmen dieser Vorschrift keine Amtspflichten gegenüber dem einzelnen Versicherungsnehmer erfüllt (BT-Drucks. 10/1441 S. 56).

  • BVerfG, 23.09.1994 - 2 BvR 1547/85

    Haftendes Eigenkapital von kommunalen Sparkassen und Selbstverwaltungsgarantie

    Die Beschwerdeführer - Gewährträger öffentlich-rechtlicher Sparkassen - wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen Bestimmungen des Gesetzes über das Kreditwesen ( Kreditwesengesetz - KWG ) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1693).
  • LG Stuttgart, 01.08.2007 - 27 O 4/07

    Streit um die Schadensersatzpflicht einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen

    Der Einlegerschutz, dem unter sozialen Gesichtspunkten eine besondere Bedeutung zuzuerkennen ist, wird durch die Gesetzesänderung nicht beeinträchtigt, denn er beruht vor allem auf den Einlagesicherungseinrichtungen des Kreditgewerbes (Bundestags-Drucksache 10/1441 S. 20).
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