22.02.1985

Bundestag - Drucksache 10/2913

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1985 S. 1277   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,12461
BGBl. I 1985 S. 1277 (https://dejure.org/1985,12461)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1985 Teil I Nr. 36, ausgegeben am 16.07.1985, Seite 1277
  • Gesetz zur Vereinfachung wohnungsrechtlicher Vorschriften (Wohnungsrechtsvereinfachungsgesetz 1985 - WoVereinfG 1985)
  • vom 11.07.1985

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BVerwG, 14.12.1990 - 8 C 38.89

    Mietrecht: Begriff des zweckentfremdungsrechtlichen Wohnraums, Zumutbarkeit der

    Die in § 40 Abs. 1 II. WoBauG für den öffentlich geförderten Wohnungsbau getroffenen "detaillierten Standardregelungen" und die Bestimmungen der Landesbauordnungen enthalten nämlich Mindestanforderungen, die "von jedem auf Vermietbarkeit bedachten Investor heute als selbstverständlich erfüllt" werden (vgl. die Begründung der Bundesregierung für die Aufhebung des § 40 II. WoBauG, BT-Drucks. 10/2913, S. 13 ).
  • BVerwG, 29.01.1990 - 8 B 3.90

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Die inzwischen erfolgte Aufhebung des § 40 II. WoBauG durch Art. 1 Nr. 13 WoVereinfG 1985 vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1277) ändert daran nichts.

    § 40 II. WoBauG ist "weggefallen", weil die darin geregelten Anforderungen an die Mindestausstattung von Wohnungen nach Meinung des Gesetzgebers "heute selbstverständlich sind" (vgl. BT-Drucks. 10/2913, S. 13).

  • BVerwG, 05.06.2003 - 5 C 5.02

    Eigenheim, Eigenschaft "öffentlich gefördert"; Wohnungsbindung, Nachwirkung;

    So hat sich die Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf des Gesetzes zur Vereinfachung wohnungsrechtlicher Vorschriften (entspricht dem jetzt geltenden § 16 Abs. 5 Satz 1 und 2 WoBindG) wie folgt geäußert (BTDrucks 10/2913 S. 29): "§ 16 Abs. 5 betrifft die Fälle, in denen der Eigentümer die öffentlichen Mittel ohne rechtliche Verpflichtung vorzeitig vollständig zurückzahlt oder ganz ablöst.

    Im Hinblick auf die dauernde Zweckbestimmung zur Eigennutzung, die die vorgeschlagene Regelung voraussetzt, sieht die Bundesregierung keinen Grund, hier Einschränkungen vorzunehmen." Dass es für § 16 Abs. 5 Satz 1 WoBindG auf die Eigenschaft als Eigenheim oder eigengenutzte Eigentumswohnung zur Zeit der vorzeitigen Rückzahlung ankommen soll, ergibt sich auch aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau (BTDrucks 10/3478 S. 21 f.): "Die beschlossene Regelung sieht jetzt vor, dass ab dem Zeitpunkt die Bindungen entfallen, in dem die folgenden Voraussetzungen erstmals alle erfüllt sind: Das öffentliche Darlehen muss vollständig zurückgezahlt oder ganz abgelöst sein und es muss sich um ein Eigenheim oder eine eigengenutzte Eigentumswohnung handeln.".

  • BVerwG, 01.10.1992 - 5 C 28.89

    Sozialhilfe - Schonvermögen - Hausgrundstück

    Denn eine der Anforderungen an die im sozialen Wohnungsbau zu fördernden Wohnungen besteht darin, daß sie u.a. nach ihrer Größe für die breiten Schichten der Bevölkerung bestimmt und geeignet sind (vgl. § 1 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes - II. WoBauG - in der Fassung des Wohnungsrechtsvereinfachungsgesetzes vom 11. Juli 1985 - BGBl. I S. 1277; gleichlautend die Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1990 - BGBl. I S. 1730).
  • BSG, 24.01.1995 - 10 RKg 4/93

    Grundlagen der Berechnung des Kindergeldzuschlages - Nicht-in-Anspruchnahme von

    So erstreckte sich die Förderung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG) für Ehepaare mit fünf Kindern damals auch auf Familieneinkommen wie das des Klägers (vgl § 25 II. WoBauG idF des Wohnungsrechtsvereinfachungsgesetzes 1985 - BGBl I 1277), da für jedes Kind DM 8.000,- berücksichtigt wurden; bei dieser Förderung wirkten sich Kinder auch in anderer Weise begünstigend aus (so bei der förderungsfähigen Wohnungsgröße - § 39 II. WoBauG - bzw beim zinslosen Familienzusatzdarlehen - § 45 II. WoBauG).
  • BVerwG, 23.08.1990 - 8 C 18.89

    Überschreitung der Wohnflächengrenze bei mehreren Wohnungen

    Diese Wohnflächengrenze war auch schon vor der Änderung des § 39 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG durch das Wohnungsrechtsvereinfachungsgesetz 1985 vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1277) im steuerbegünstigten Wohnungsbau eine nicht nur richtungsweisende, sondern vom Bauherrn zwingend einzuhaltende Höchstgrenze (st. Rspr.; vgl. Urteile vom 1. März 1978 - BVerwG 8 C 3.77 - amtl. Umdruck S. 11 f. , vom 30. Mai 1978 - BVerwG 8 C 38.77 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 23 S. 49 , vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 86.80 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 34 S. 1 und vom 23. September 1987 - BVerwG 8 C 32.85 - ZMR 1988, 191 , im Buchholz nicht abgedruckt).
  • BVerwG, 17.07.1989 - 8 B 93.89

    Faktische Ungleichbehandlung von Angestellten und Arbeitern einerseits und von

    Unterschiedliche Abzugsbeträge je nach dem, ob vom Bruttoeinkommen Sozialversicherungsbeiträge und Steuern vom Einkommen oder nur Steuern vom Einkommen entrichtet werden, hat der Gesetzgeber aus Gründen der Vereinfachung einer "Massenverwaltung" und zur Vermeidung höheren Verwaltungsaufwandes abgelehnt (vgl. den Bericht des Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, BT-Drucks. 10/3478, S. 20 ).
  • OVG Berlin, 23.04.2003 - 5 B 9.01

    Wohriungsbindungsrecht; Geldleistung; Rückzahlung der öffentlichen Mittel;

    Wurden die für eine Wohnung als Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel ohne rechtliche Verpflichtung vorzeitig vollständig zurückgezahlt, so galt die Wohnung gemäß, § 16 Abs. 1 Satz 1 des Wohnungsbindungsgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1982 (BGBl. I S. 972), damals zuletzt geändert durch Art. 2 des Wohnrechtsvereinfachungsgesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1277), unter einem hier nicht einschlägigen Vorbehalt als öffentlich gefördert bis zum Ablauf des achten Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung.
  • OVG Hamburg, 05.04.2002 - 1 Bf 265/99

    Stufenweise Bewilligung öffentlicher Mittel; Ablauf der Bindungsfrist

    Der Gewährung der Annuitätshilfen an die Klägerin aufgrund des Bewilligungsbescheides wurden maßgebend die Bestimmungen des II.WoBauG sowie die sonstigen für den sozialen Wohnungsbau geltenden gesetzlichen Bestimmungen zugrundegelegt und hier insbesondere das Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen in der Fassung vom 22. Juli 1982 (BGBl. I S. 972 ff.) mit den Änderungen vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1912) und 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1277), soweit sie nicht durch den Bescheid oder den Darlehensvertrag abgegolten waren.
  • BFH, 29.11.1995 - II R 17/93
    § 16 Abs. 5 des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) i. d. F. des Gesetzes zur Vereinfachung wohnungsrechtlicher Vorschriften vom 11. Juli 1985 -- WoBindG 1985 -- (BGBl I 1985, 1277, BStBl I 1985, 498) habe nicht zur Folge, daß für sein Wohngrundstück die Eigenschaft der öffentlichen Förderung am 17. Juli 1985 geendet habe.
  • BVerwG, 17.02.1987 - 8 B 9.87

    Auslegung des Tatbestandsmerkmals der "abgeschlossenen Wohnung" -

  • VG Düsseldorf, 09.12.2004 - 11 K 8732/03

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Gewährung von Leistungen nach

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