09.11.1989

Bundestag - Drucksache 11/5622

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1990 S. 1080   

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https://dejure.org/1990,20093
BGBl. I 1990 S. 1080 (https://dejure.org/1990,20093)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990 Teil I Nr. 28, ausgegeben am 23.06.1990, Seite 1080
  • Gesetz zur Regelung von Fragen der Gentechnik
  • vom 20.06.1990

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

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Wird zitiert von ... (8)

  • VG Berlin, 12.09.1995 - 14 A 255.95

    Betreiben einer biologisch-dynamischen Landwirtschaft und Gärtnerei;

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  • VG Augsburg, 29.03.2011 - Au 1 K 10.937

    Vernichtung von Maispflanzen der gentechnisch veränderten Linie NK 603; Nachweis

    Auf der anderen Seite hat der Gesetzgeber trotz seiner erklärten Absicht, "eine umfassende (...) Kontrolle im Bereich der Gentechnik" (BT-Drs. 11/5622, S. 20) zu etablieren und der Erkenntnis, dass dazu "lückenlos alle Bereiche geregelt werden müssen, bei denen mögliche Gefahren im Umgang mit der Gentechnik vorgebeugt werden müssen" (BT-Drs 11/6778, S. 31) im Rahmen des GenTG keine ausdrücklichen Vorgaben für den Umgang mit - gleichermaßen risikobehafteten - Störfällen wie der unbeabsichtigten Aussaat von GVO gemacht.

    Die ursprüngliche Regierungsbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Fragen der Gentechnik beabsichtigte "eine umfassende (...) Kontrolle im Bereich der Gentechnik" (BT-Drs. 11/5622, S. 20).

    Die Beratungen von dessen Unterausschuss Gentechnik werden in der Beschlussempfehlung wie folgt wiedergegeben (BT-Drs 11/6778, S. 31): "Durch das Gentechnikgesetz solle ein umfassender Schutz vor den Gefahren der Gentechnik erreicht werden.

  • BVerwG, 15.04.1999 - 7 B 278.98

    Gentechnikrecht - Gentechnische Anlage; gentechnische Arbeiten;

    Demnach hat sich der Gesetzgeber nicht, wie noch im Regierungsentwurf zum Gentechnikgesetz vorgeschlagen (vgl. BTDrucks 11/5622, S. 7 ff., §§ 7 bis 12 des Entwurfs), mit der Genehmigung der vorgesehenen gentechnischen Arbeiten begnügt, sondern darüber hinaus auch die zu errichtende Anlage, in der die Arbeiten durchgeführt werden sollen, dem Genehmigungserfordernis unterworfen.

    Dabei wird die der Behörde obliegende Prüfung freilich dadurch erleichtert, daß die genehmigte Anlage im allgemeinen das der einschlägigen Sicherheitsstufe entsprechende Sicherheitsniveau aufweist und daher nur noch zu prüfen ist, ob ausnahmsweise zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GenTSV erforderlich sind (vgl. BTDrucks 11/6778, S. 39).

  • VG Schleswig, 07.11.2007 - 1 B 33/07
    Zur Finalität finden sich in der Fachliteratur folgende Ansätze: Das Ausbringen muss gezielt, also bewusst und gewollt erfolgen wie es noch im Regierungsentwurf (BT-Drs. 11/5622, S. 6) hieß.
  • VGH Bayern, 29.04.1992 - 7 B 90.1718

    Physiologie-Praktikum ohne Tötung von Versuchstieren

    v. 20. Juni 1990 (BGBl I S. 1080), grundlos getötet werden.
  • VGH Bayern, 26.01.1993 - 8 A 92.40143

    Verwaltungsprozeßrecht: Klagebefugnis im straßenrechtlichen

    Zur Begründung seiner Klage und der im Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwendungen trägt der Kläger im wesentlichen vor, daß die planfeststellende Behörde eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterlassen und damit die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung -- UVPG -- vom 12. Februar 1990 (BGBl I S. 205) i.d.F. vom 20. Juni 1990 (BGBl I S. 1080) verletzt habe.
  • VG Braunschweig, 23.07.2008 - 2 A 227/07

    Genehmigung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zur

    Denn der Schutz von Sachgütern wurde gegenüber dem Schutz von Mensch und Natur als nachrangig betrachtet (Eberbach/..., § 1 GenTG, Rn. 2, 10 unter Verweis auf BT-Drs. 11/6778 sowie Rn. 14 m.w.N.).
  • VG Berlin, 18.07.1995 - 14 A 181.94

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Genehmigung zur Freisetzung gentechnisch

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