05.03.1991

Bundestag - Drucksache 12/194

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. II 1991 S. 1006   

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https://dejure.org/1991,17856
BGBl. II 1991 S. 1006 (https://dejure.org/1991,17856)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1991 Teil II Nr. 26, ausgegeben am 05.10.1991, Seite 1006
  • Gesetz zu dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen
  • vom 26.09.1991

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Kontext

 
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Wird zitiert von ... (22)

  • BGH, 13.01.2014 - 4 ARs 9/13

    Vorlageverfahren (Zulässigkeit einer gestuften Anfrage); Vollstreckung eines

    cc) Aus der vom vorlegenden Oberlandesgericht weiterhin in Bezug genommenen "Denkschrift" der Bundesregierung vom 5. März 1991 zu dem Übereinkommen (BT-Drucks. 12/194, S. 17 ff.) lässt sich ebenfalls nicht der Wille des Gesetzgebers entnehmen, dass das Überstellungsübereinkommen im Kollisionsfall durch die §§ 48 ff. IRG verdrängt wird.

    Es wird aber ausdrücklich auch erklärt, dass im Hinblick auf Art. 104 GG, der für eine Freiheitsentziehung im Geltungsbereich des Grundgesetzes die Entscheidung eines deutschen Richters verlangt, die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung nur durch das "Medium" einer deutschen Gerichtsentscheidung zulässig sei (vgl. BT-Drucks. 12/194, S. 20).

    Die sich unmittelbar anschließende Begründung zu der - damals noch beabsichtigten - Erklärung zu dieser Regelung verweist jedoch ausdrücklich auf "Artikel 104 GG, wonach über die Zulässigkeit jeder Freiheitsentziehung im Geltungsbereich des Grundgesetzes ein deutscher Richter zu entscheiden hat" (BT-Drucks. 12/194, S. 20).

    Gefördert und erleichtert werden soll damit nämlich nicht nur die soziale Wiedereingliederung verurteilter Personen, die Überstellung soll vielmehr auch den Interessen der Rechtspflege dienen und "in jedem Einzelfall auf der Grundlage aller ihrem Strafrecht zugrunde liegenden Strafzwecken" getroffen werden (BT-Drucks. 12/194, S. 17).

  • OLG Karlsruhe, 31.01.2017 - 1 Ws 235/16

    Vollstreckungsübernahme einer in den Niederlanden verhängten Freiheitsstrafe:

    Ist dies der Fall, wird sie nicht, wie es nach Art. 9 Abs. 1b in Verbindung mit Art. 11 ÜberstÜbk vom 21.03.1983 (BGBl. 1991 II, 1006; 1992 II, 98) im sogenannten "Umwandlungsverfahren" den Vertragsstaaten freisteht, durch eine andere Sanktion ersetzt, sondern nur umgewandelt, d. h. einer ihr im deutschen Recht entsprechenden Sanktion angepasst.
  • OLG Nürnberg, 18.11.2009 - 1 Ws 306/09

    Überstellung des im Ausland Verurteilten: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    a) Rechtsgrundlage für das Umwandlungsverfahren sind Art. 11 des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (Überstellungsübereinkommen - ÜberstÜbk), das durch Gesetz vom 26. September 1991 (BGBl. II, 1006) für die Bundesrepublik Deutschland mit Bekanntmachung vom 19. Dezember 1991 am 1. Februar 1992 (BGBl. II, 98) und für die Republik ... am 1. Oktober 2004 (BGBl. II 2005, 98) in Kraft getreten ist, sowie § 54 IRG.

    Der Senat teilt insoweit die Auffassung des OLG Stuttgart (NStZ-RR 2005, 383), wonach in Abweichung von § 54 Abs. 4 Satz Alt. 1 IRG gemäß der nach § 1 Abs. 3 IRG vorgreiflichen Regelung in Art. 11 Abs. 1 lit. d) ÜberstÜbk die im Urteilsstaat erlittene Auslieferungs- und insbesondere auch Untersuchungshaft anzurechnen ist (ebenso Gesetzentwurf der Bundesregierung zum ÜberstÜbk Bundestagsdrs. 12/194 S. 23 und entsprechend Denkschrift der Bundesregierung [s. Schomburg/Hackner a.a.O. Art. 11 ÜberstÜbk Rdn. 4]).

  • OLG Hamburg, 04.05.2009 - 2 Ws 80/09

    Strafrestaussetzung hinsichtlich einer in Spanien verhängten und in Deutschland

    aa) Die Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse (Vollstreckungshilfe) beruht bei Beteiligung von Spanien als Urteilsstaat und Deutschland als Vollstreckungsstaat hier auf §§ 48 bis 58 IRG in Verbindung mit dem Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 2003 (ÜberstÜbk; BGBl II 1991, 1006 und 1992, 98), mit dem Übereinkommen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher Verurteilungen vom 13. November 1991 (EG-VollstrÜbk; BGBl II 1997, 1351), das für Deutschland gemäß Gesetz zum EG-VollstrÜbk vom 7. Juli 1997 (BGBl 11, 1350) vorläufig anwendbar ist, und mit Art. 67 bis 69 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (SDÜ; BGBl II, 1993, 1010 und 1996, 242).
  • OLG Hamm, 04.04.2013 - 2 Ws 65/13

    BGH-Vorlage; Anrechnung von im Ausland erlittener Untersuchungshaft im Rahmen

    Ergänzend hat die Bundesregierung in einer Denkschrift zum Entwurf des Ratifizierungsgesetzes ausgeführt (BT-Drs. 12/194, S. 20):"Für Ersuchen, in denen die Bundesrepublik Deutschland Vollstreckungsstaat ist, sehen die §§ 48 ff., 54 IRG ein Verfahren vor, dessen Einzelheiten zwar sowohl mit dem 'Fortsetzungs-' als auch mit dem 'Umwandlungsverfahren' nach dem Übereinkommen (Art. 9 bis 11) im Einklang stehen, das aber von der Voraussetzung ausgeht, dass die ausländische Entscheidung hier nur durch das 'Medium' einer deutschen Gerichtsentscheidung vollstreckbar wird.
  • OLG Saarbrücken, 16.06.2008 - 1 Ws 46/08

    Exequaturverfahren: Voraussetzungen der Umwandlung eines auf Freiheitsstrafe

    Rechtsgrundlage für die beantragte Vollstreckbarkeitserklärung sind das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (Überstellungsübereinkommen - ÜberstÜbk), das durch Gesetz vom 26. September 1991 (BGBl. II, 1006) für die Bundesrepublik Deutschland mit Bekanntmachung vom 19. Dezember 1991 am 1. Februar 1992 (BGBl. II, 98) und für Frankreich am 1. Juli 1985 (BGBl. II 1992, 98) in Kraft getreten ist, sowie Art. 67 bis 69 SDÜ und §§ 48 ff. IRG.
  • OLG Stuttgart, 28.01.2005 - 3 Ausl 1/05

    Voraussetzungen der Auslieferung eines Deutschen an einen EU-Mitgliedstaat

    - zweitens erwartet werden kann, dass die Übernahme der Strafvollstreckung durch die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich rechtlich zulässig sein wird, was sich nach §§ 48 ff. IRG und ggf. nach dem Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (ÜberstÜbk, BGBl. 1991 II S. 1006, 1992 II S. 98) beurteilt.
  • BGH, 03.05.2011 - 5 StR 123/11

    Aussetzung einer Maßregel zur Bewährung

    Sollte eine Überstellung des Beschuldigten zur Vollstreckung der verhängten Maßregel im Vereinigten Königreich nach dem Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (BGBl II 1991, 1006) nicht in Frage kommen, wird im Rahmen der Entscheidungen über die Fortdauer der Vollstreckung der Maßregel auch zu prüfen sein, ob der Beschuldigte - bei Andauer seines zurzeit bestehenden Rückkehrwunsches nach England - mit einer entsprechenden Therapieweisung (§ 68b Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2 StGB) in eine dort durchzuführende ambulante psychiatrische Behandlung entlassen werden kann.
  • OLG Karlsruhe, 19.05.2014 - 1 AK 77/13

    Auslieferung zur Strafvollstreckung: Prüfung eines ordre-public- oder

    Der Vollstreckungshilfeverkehr mit Litauen findet derzeit nach dem Übereinkommen vom 01.03.1983 über die Überstellung verurteilter Personen (ÜberstÜbk) (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98; 1995 II S. 176; 1995 II S. 528) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 18.12.1997 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (ZP-ÜberstÜbk) (BGBl. 2002 II S. 2866; 2008 II S. 45) sowie in Verbindung mit den Artikeln 67-69 des Schengener Übereinkommens vom 19.06.1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen -SDÜ-) (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242; 2003 II S. 1413; 2004 II S. 1102) statt.
  • OLG Stuttgart, 18.03.2010 - 1 Ws 9/10

    Übernahme der Vollstreckung rechtskräftig verhängter Freiheitsstrafen nach

    a) Nach den Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) Anlage II, Länderteil Polen (Stand Oktober 2008) richtet sich der Vollstreckungshilfeverkehr der Bundesrepublik Deutschland mit der Republik Polen allerdings im Ausgangspunkt nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (ÜberstÜbk, BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98; 1995 II S. 176; 1995 II S. 528) i. V. m. dem Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zu dem ÜberstÜbk (ZP ÜberstÜbk, BGBl. 2002 II S. 2866; 2008 II S. 45) und i. V. m. Art. 67-69 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen - SDÜ, (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242).
  • OLG Stuttgart, 29.08.2013 - 1 Ws 160/13

    Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Maßnahme aus einem ausländischen Urteil

  • BGH, 20.08.1996 - 1 StR 463/96

    Unerlaubte Einfuhr von Schusswaffen mittels eines Kraftfahrzeugs -

  • OLG Karlsruhe, 12.08.2013 - 1 Ws 141/12

    Internationale Rechtshilfe: Anwendungsbereich des Überstellungsübereinkommens;

  • OLG Stuttgart, 28.01.2005 - 3 Ausl 116/04

    Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls: Auslieferung eines

  • OLG Hamm, 19.05.2009 - 2 Ws 125/09

    Auslieferung, Hindernis, Vollstreckungshilfe, Haftentlassung, Zeitpunkt

  • OLG München, 14.06.2012 - 4 VAs 19/12

    Überstellung verurteilter Personen: Anspruch auf Überstellung zur weiteren

  • BGH, 18.04.1996 - 1 StR 153/96

    Vorliegen besonders schwerer Haftbedingungen für der deutschen Sprache kaum

  • OLG Hamm, 30.06.2011 - 2 Ws 177/11

    Voraussetzungen für eine Festhalteanordnung vor Übergabe des Verurteilten an den

  • OLG München, 21.09.2015 - 4 VAs 56/09

    Kein Anspruch auf Überstellung in das Heimatland zur weiteren Strafvollstreckung

  • KG, 31.07.2007 - 1 VAs 38/07

    Vollstreckungsübernahme im Ausland: Fortsetzung der Strafvollstreckung im

  • OLG Karlsruhe, 03.09.2010 - 1 AK 9/10

    Förmliches Prüfungsverfahren als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines

  • VG Berlin, 24.05.1995 - 1 A 51.94

    Überführung eines Strafgefangenen ; Verweisung eines Rechtsstreits

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