12.08.1993

Bundestag - Drucksache 12/5553

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1993 S. 2182   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,26265
BGBl. I 1993 S. 2182 (https://dejure.org/1993,26265)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1993 Teil I Nr. 70, ausgegeben am 24.12.1993, Seite 2182
  • Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung registerrechtlicher und anderer Verfahren (Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz - RegVBG)
  • vom 20.12.1993

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (184)

  • BGH, 28.11.2003 - V ZR 129/03

    Absicherung von Altenergieanlagen in den neuen Ländern

    Die Beklagte beruft sich auf eine Zustimmung des Rats der Stadt M. und auf eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182 im Folgenden: GBBerG), den die Kläger für verfassungswidrig halten.

    Auf die rechtliche Absicherung durch ein Mitnutzungsrecht kommt es dagegen nicht an (BT-Drucks. 12/6228 S. 75).

    Die Vorschrift soll zwar auch Lücken in der Absicherung der Altenergieanlagen im Beitrittsgebiet schließen, die dadurch entstanden waren, daß die nach § 29 Abs. 2 Energieverordnung 1988 in Verbindung mit § 17 des Baulandgesetzes erforderliche Eigentümerzustimmung nicht eingeholt oder eine im Verweigerungsfall notwendige Duldungsanordnung nicht ergangen war (BT-Drucks. 12/6228 S. 75).

    Erklärte Absicht des Gesetzgebers war es, diese Ablösung durch eine am voraussichtlichen Inhalt dieser Verträge ausgerichtete gesetzliche Regelung vorwegzunehmen (BT-Drucks. 12/6228 S. 76; Schmidt-Räntsch, RdE 1994, 214, 215).

    (2) Nichts anderes ergibt sich aus der Überleitungsvorschrift in Art. 19 Abs. 2 Satz 1 des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182).

    Demgegenüber geht es bei § 9 Abs. 1 und Abs. 11 GBBerG und bei § 9 Abs. 8 GBBerG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SachenR-DV um die Überleitung der in der Deutschen Demokratischen Republik entstandenen Rechte an Anlagen der öffentlichen Energie- und Wasserver- sowie der Abwasserentsorgung (BT-Drucks. 12/6228 S. 74 f.; Schmidt-Räntsch, RdE 1994, 214).

    Angesichts der großen Zahl von Anlagen und betroffenen Grundstücke (nach BT-Drucks. 12/6228 S. 74 waren es etwa 3 Mio.) wäre es den Energieversorgern deshalb unmöglich gewesen, innerhalb des im Einigungsvertrag vorgesehenen langen Zeitraums von 20 Jahren die betroffenen Grundstücke und ihre Eigentümer festzustellen (vgl. BT-Drucks. 12/6228 S. 74; BR-Drucks. 916/94 S. 12 f.; Schmidt-Räntsch, RdE 1994, 214).

  • BGH, 27.02.2015 - V ZR 133/14

    Haftung des Grundstücksverkäufers bei Rechtsmängeln: Verjährung von

    Sie sind aber gerade deshalb begründet worden, weil die bei dem Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 vorübergehend aufrechterhaltenen Mitbenutzungsrechte bis zu ihrem Wegfall wegen der Vielzahl der Fälle nicht auf rechtsgeschäftlichem Wege durch Dienstbarkeiten würden ersetzt werden können und weil sehr viele Leitungen und Anlagen gar nicht durch Mitbenutzungsrechte abgesichert waren (Begründung der Regelung in BT-Drucks. 12/6228 S. 74 f.).
  • OLG Brandenburg, 08.03.2007 - 5 U 41/06

    Grundbuchberichtigungsanspruch: Notwendigkeit der vormundschaftsgerichtlichen

    § 7 GBBerG wurde in den Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 12/5553) erst aufgrund der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages (BT-Drs. 12/6228 Seiten 18 f. und 73 f.) eingefügt.

    ." (vgl. BT-Drs. 12/6228 Seite 73).

    Die Erläuterung des Rechtsausschusses zu § 7 Abs. 1 Satz 1 GBBerG, wonach die Verkaufs- und Belastungserlaubnis die allgemeinen Vorschriften unberührt lasse, nach denen der Vertreter oder Pfleger ebenfalls vorgehen könne (BT-Drs. 12/6228 Seite 73), steht dem Verständnis, dass die Belastung und Veräußerung durch juristische Personen des öffentlichen Rechts in jedem Fall der Erlaubnis nach § 7 GBBerG bedurfte, nicht entgegen.

    Dementsprechend begründete auch der Rechtsausschuss die Befreiung von der Anlagepflicht nicht mit dem Charakter der erlaubnisfähigen Verfügungen, sondern sinngemäß damit, dass Ansprüche auf Erlösauskehr gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts auch ohne Absicherung sicher seien (vgl. BT-Drs. 12/6228 Seite 73 zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GBBerG).

    Dass auch Verfügungen im Interesse des Grundstückseigentümers erlaubnisfähig waren, ergibt sich zum einen aus dem in der Gesetzesbegründung genannten Sinn des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GBBerG, die Rechte des Grundstückseigentümers nicht unnötig einzuschränken (vgl. BT-Drs. 12/6228 Seite 73).

    Die allgemeinen Vorschriften über die Befugnisse eines gesetzlichen Vertreters zu Grundstücksgeschäften werden hiervon nicht berührt (BT-Dr 12/6228, S 73).

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