09.03.1994

Bundestag - Drucksache 12/7009

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1994 S. 2323   

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https://dejure.org/1994,22337
BGBl. I 1994 S. 2323 (https://dejure.org/1994,22337)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 61, ausgegeben am 22.09.1994, Seite 2323
  • Gesetz zur Änderung des Beratungshilfegesetzes und anderer Gesetze
  • vom 14.09.1994

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06

    Versagung von Beratungshilfe in Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem

    § 2 Absatz 2 des Gesetzes über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz) vom 18. Juni 1980 (Bundesgesetzblatt I Seite 689) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Beratungshilfegesetzes und anderer Gesetze vom 14. September 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 2323) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit er die Gewährung von Beratungshilfe nicht auch in Angelegenheiten des Steuerrechts ermöglicht.

    Dazu gehören nach der seit dem 23. September 1994 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Beratungshilfegesetzes und anderer Gesetze vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2323) Zivilsachen, Angelegenheiten des Verwaltungsrechts, des Verfassungsrechts (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BerHG) und - begrenzt auf Beratung - Angelegenheiten des Strafrechts sowie des Ordnungswidrigkeitenrechts (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BerHG).

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss des Ersten Senats vom 2. Dezember 1992 (BVerfGE 88, 5) festgestellt hatte, dass § 2 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 BerHG in seiner ursprünglichen Fassung insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar war, als Beratungshilfe nicht in Angelegenheiten gewährt wurde, für deren Entscheidung die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig sind, erweiterte der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der Beratungshilfe mit dem Gesetz zur Änderung des Beratungshilfegesetzes und anderer Gesetze vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2323) um das Arbeits- und Sozialrecht.

    Denn für den Ausschluss steuerrechtlicher Angelegenheiten, erst recht solcher des steuerrechtlichen Kindergeldes, von der Beratungshilfe besteht jedenfalls seit der Aufnahme des Sozialrechts in den Kreis der beratungshilfefähigen Angelegenheiten durch das Gesetz zur Änderung des Beratungshilfegesetzes und anderer Gesetze vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2323) kein sachlich tragfähiger Grund mehr.

    Entscheidungen, denen noch ein materielles Verständnis der Begriffe "Verwaltungsrecht" und "Sozialrecht" zugrunde lag, sind zur ursprünglichen Fassung des Beratungshilfegesetzes ergangen (vgl. nur AG Gießen, Beschluss vom 5. Juni 1984 - 47 II 143/84 -, Rpfleger 1984, S. 423; AG Siegen, Beschluss vom 20. April 1983 - 20 UR II 305/82 -, AnwBl 1983, S. 474 mit ablehnender Anmerkung von Trenk-Hinterberger; vgl. ferner Greißinger, AnwBl 1986, S. 417 sowie AnwBl 1989, S. 573 ; anders bereits etwa AG Heidelberg, Beschluss vom 8. Juni 1982 - 30 UR II 102/82 -, AnwBl 1983, S. 238 f.; AG Halle/Westf., Beschluss vom 8. Oktober 1984 - 2 UR II 18/84 -, AnwBl 1985, S. 111); sie sind durch die mit dem Gesetz zur Änderung des Beratungshilfegesetzes und anderer Gesetze vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2323) erfolgte Erweiterung des Kataloges beratungshilfefähiger Angelegenheiten in § 2 Abs. 2 Satz 1 BerHG um das "Sozialrecht" mittlerweile überholt.

    Mit dem Gesetz zur Änderung des Beratungshilfegesetzes und anderer Gesetze vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2323) hat er durch § 2 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 BerHG die Beratungshilfe auch auf Angelegenheiten "des Sozialrechts" erstreckt, obgleich er zunächst gerade hier von umfangreichen Möglichkeiten kostengünstiger, behördlicher Beratung ausging.

    Denn dieses Konzept der Nichtberücksichtigung von Sachgebieten mit nur geringem Beratungsbedarf hat der Gesetzgeber - wie oben bereits ausgeführt (unter B I 2 c aa) - mit dem Gesetz zur Änderung des Beratungshilfegesetzes und anderer Gesetze vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2323) insofern aufgegeben, als er den Anwendungsbereich der Beratungshilfe auf einen Teil der Sachgebiete mit einem nach seiner Einschätzung regelmäßig geringen außergerichtlichen Beratungsbedarf erstreckt hat, nämlich auf das Sozialrecht.

    Mögen auch der Wortlaut dieser Regelung sowie der allgemeine und der juristische Sprachgebrauch einem materiellen Verständnis "des Sozialrechts" und ebenso einer Qualifizierung bestimmter Teile des materiellen Steuerrechts - insbesondere Teile des steuerrechtlichen Kindergeldes (vgl. dazu BVerfGE 108, 52 ) - mit Rücksicht auf die diesen zugrunde liegenden Erwägungen des Gesetzgebers als Sozialrecht im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 BerHG nicht entgegenstehen, kommt eine solche Auslegung doch hier mit Rücksicht auf die Erwägungen des Gesetzgebers nicht in Betracht, die er im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Änderung des Beratungshilfegesetzes und anderer Gesetze vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2323) zum Inhalt des Sachgebietskatalogs in § 2 Abs. 2 Satz 1 BerHG angestellt hat.

  • FG Niedersachsen, 25.07.2019 - 6 K 298/18

    Feststellung der Zulässigkeit einer unentgeltlichen Rechtsberatung auf dem Gebiet

    Für diese vom Kläger vertretene Auffassung spreche auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2008 (1 BvR 2310/06, BVerfGE 122, 39) betreffend den Ausschluss steuerrechtlicher Angelegenheiten aus dem Anwendungsbereich der Beratungshilfe in § 2 Abs. 2 Beratungshilfegesetz in der seit dem 23. September 1994 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Beratungshilfegesetzes (BerHG) und anderer Gesetze vom 14. September 1994 (BGBl I 1994, Seite 2323).
  • OLG Köln, 13.06.2001 - 16 Wx 118/01

    Entscheidung über Beratungshilfe bei Wohnsitzwechsel des Rechtssuchenden

    Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 BerHG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Beratungshilfegesetzes und anderer Gesetze vom 14.9.1994 (BGBl. I 2323) entscheidet über den Antrag auf Beratungshilfe das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

    Weil sodann die Erfahrung zeigte, dass eine solche Kontrolle mit der Zuständigkeitsregelung kaum möglich ist, hielt es der Gesetzgeber für sinnvoll, "die Zuständigkeit auf das Wohnsitzgericht des Rechtsuchenden zu beschränken" (BT-Drucks. 12/7009 S.6).

    Demgemäß wurde die Bestimmung durch das vorgenannte Gesetz vom 14.9.94 (BGBl. I 2323) geändert und lautet nunmehr: "Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

  • VG Bremen, 25.04.2003 - 2 K 4/02
    § 14 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes vom 18.6.1980, zuletzt geändert am 14.9.1994 (BGBl.I S. 2323) enthält die Ausnahmeklausel, dass in den Ländern Bremen und Hamburg die eingeführte öffentliche Rechtsberatung an die Stelle der Beratungshilfe nach diesem Gesetz tritt, wenn und soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt.
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