26.10.1995

Bundestag - Drucksache 13/2784

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Finanzausschuss

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1995 S. 1783   

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BGBl. I 1995 S. 1783 (https://dejure.org/1995,25141)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1995 Teil I Nr. 66, ausgegeben am 22.12.1995, Seite 1783
  • Gesetz zur Neuregelung der steuerrechtlichen Wohneigentumsförderung
  • vom 15.12.1995

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (51)

  • BFH, 05.10.2016 - II R 32/15

    Keine Erbschaftsteuerbefreiung für den Erwerb von Wohnungseigentum ohne

    Dadurch unterscheidet sich § 4 EigZulG von anderen Normen, die ebenfalls die Selbstnutzung einer Wohnung zur Tatbestandsvoraussetzung haben, und begünstigt z.B. im Unterschied zu § 10e des Einkommensteuergesetzes auch die an einen Angehörigen ganz überlassene Wohnung (BTDrucks 13/2235, S. 15).

    Auch Haushalten mit geringerem Einkommen, die an der Schwelle zum Wohneigentum stehen, sollte der Zugang zum Erwerb eigenen Wohneigentums erleichtert werden (BTDrucks 13/2235, S. 14).

  • BFH, 20.03.2003 - III R 55/00

    Eigenheimzulage: Erstjahr bei der Ermittlung der Einkunftsgrenze

    aa) Bereits in der Begründung zum noch anders gefassten § 5 EigZulG-Entwurf hat die Bundesregierung als Ziele der Regelung genannt, mehr Planungssicherheit für den Bauherrn zu gewährleisten und eine erhebliche "Steuervereinfachung" zu erreichen (vgl. BTDrucks 13/2235, S. 15 zu § 5 EigZulG-Entwurf).

    Der Ausschuss für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau des Deutschen Bundestages betonte in seiner Stellungnahme ebenfalls als Ziel der einmaligen Einkommensüberprüfung, dem Bauherrn oder Erwerber Planungssicherheit für den gesamten Förderzeitraum zu geben und in nicht unerheblichem Umfang zur Verwaltungsvereinfachung beizutragen (vgl. BTDrucks 13/2784, S. 31).

    Darunter werden potentielle Wohnungserwerber verstanden, die zwar noch nicht sofort, jedoch in absehbarer Zukunft aus eigener Kraft Wohneigentum bilden könnten, und die durch staatliche Förderleistungen einen entsprechenden Anstoß erhalten sollten (BTDrucks 13/2235, S. 14; vgl. auch Meyer, FR 1996, S. 45 und 46, m.w.N.).

    In Satz 2 war geregelt, dass in Fällen, in denen diese Voraussetzungen erst in einem auf das Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung folgenden Jahr vorliegen, der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage ab diesem Jahr bis zum Ende des Förderzeitraums in Anspruch nehmen kann (BTDrucks 13/2235, S. 4).

    Nach der Gesetzesbegründung (BTDrucks 13/2235, S. 15) sollten im Unterschied zur Regelung in § 10e Abs. 5 a EStG nur noch die Einkommensverhältnisse im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung maßgebend sein.

    Der Bundesrat erhob Einwendungen nur gegen die seiner Ansicht nach zu hohen Einkommensgrenzen und dagegen, dass bereits die Einhaltung der Einkommensgrenzen in einem einzigen Jahr zum Bezug der Zulage für den gesamten Förderzeitraum berechtigte (BTDrucks 13/2476, Begründung zu Art. 1, § 5 EigZulG-Entwurf, S. 2).

    Diesen Einwänden ist die Bundesregierung aus Gründen der Planungssicherheit und der Verwaltungsvereinfachung entgegengetreten (vgl. BTDrucks 13/2476 --Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates zu Nr. 3, Art. 1, § 5 EigZulG--, S. 8).

    Der Ausschuss für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau war zwar dafür, die vorgesehenen Einkommensgrenzen beizubehalten, wollte aber --um unerwünschte steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten weitestgehend auszuschließen-- nicht nur das Einkommen im Jahr der Herstellung oder des Erwerbs, sondern das durchschnittliche Einkommen im Jahr der Herstellung oder des Erwerbs und der beiden vorhergehenden Jahre heranziehen (BTDrucks 13/2784, S. 31).

    Der Finanzausschuss empfahl dagegen, nur auf das durchschnittliche Einkommen von zwei Jahren abzustellen und schlug die in § 5 Satz 1 EigZulG übernommene Fassung vor, nach welcher der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch nehmen kann (Erstjahr), in dem der Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG des Erstjahres zuzüglich des Gesamtbetrags der Einkünfte des vorangegangenen Jahres 240 000 DM nicht übersteigt (BTDrucks 13/2784, S. 8).

    Bauherren und Eigenheimerwerber, die erst in zwei späteren Jahren, z.B. in Folge von Arbeitslosigkeit oder Wegfall von Einkünften die Einkunftsgrenze unterschritten, könnten die Eigenheimzulage für den restlichen Zeitraum in Anspruch nehmen (BTDrucks 13/2784, S. 39).

  • BSG, 30.09.2008 - B 4 AS 19/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Eigenheimzulage

    Diente die Eigenheimzulage hingegen der Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts, so musste der Arbeitslose sie sich als Einkommen anrechnen lassen (vgl so schon BT-Drucks 13/2235, S 21 zu Art. 8; s auch BSG, Urteil vom 30.6.2005 - B 7a/7 AL 92/04 R, SozR 4-4300 § 194 Nr. 9, RdNr 19; Hengelhaupt in JurisPR-SozR 27/2005, Anm 2).
  • FG Baden-Württemberg, 20.09.2010 - 10 K 3944/08

    Zur Eigenheimzulage nach § 17 EigZulG für die Beteiligung an einer Genossenschaft

    Ausgehend von der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses des Bundestags zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (vgl. BT-Drs. 13/2784; abgedruckt in Wacker, EigZulG § 17 Rz. 0.3) verfolgt die Einbeziehung des Erwerbs von Anteilen an neugegründeten, eigentumsorientierten Wohnungsbaugenossenschaften in die Förderung den Zweck, auch im Bereich des genossenschaftlichen Wohnens Anreize für die Bildung und den Erwerb von Wohneigentum zu schaffen.

    Darüber hinaus sollte durch die Einbeziehung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen auch der Zweck erreicht werden, die Eigenkapitalausstattung der Genossenschaften durch Mobilisierung zusätzlichen privaten Kapitals zu verbessern, um so die Voraussetzungen für ein verstärktes Engagement im Wohnungsneubau zu schaffen (so die Beschlussempfehlung und der Bericht des Finanzausschusses des Bundestages, BT-Drucks. 13/2784, S. 40).

    Mit der Berücksichtigung des Erwerbs von Anteilen an neugegründeten, eigentumsorientiert ausgestalteten Genossenschaften bei der Eigentumsförderung sollten dem genossenschaftlichen Wohnen insgesamt neue Impulse gegeben werden; dies vor allem auch mit Blick auf die Verbesserung der Wohnverhältnisse in den neuen Ländern (BT-Drucks. 13/2784 in Wacker, EigZulG § 17 Rz. 0.3).

    Dieser soll zunächst das genossenschaftliche Wohnen fördern, das insbesondere für Familien mit geringem Einkommen eine Alternative zum Erwerb eigenen Wohnraums darstellt (vgl. die Empfehlung des Finanzausschusses zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks 13/2784, S. 35, 36).

    Das ergibt sich auch aus dem Sinn des Gesetzes, das "auch im Bereich des genossenschaftlichen Wohnens Anreize für die Bildung und den Erwerb von Wohneigentum" schaffen möchte (so BT-Drucks 13/2784, S. 40, zu § 9 Abs. 2).

    Der Gesetzgeber wollte damit vermeiden, genossenschaftliches Anteilseigentum gegenüber (Allein-)Eigentum an einer Wohnung zu diskriminieren (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der steuerrechtlichen Wohneigentumsförderung, BT-Drucks 13/2476, S. 5, Tz. 13, zu Art. 1), wozu es aber nur kommen kann, wenn die Genossenschaft ihren Mitgliedern Wohnungen überlässt.

  • BGH, 04.11.2003 - VI ZR 346/02

    Bemessung des Unterhaltsschadens bei Tod des Unterhaltsverpflichteten;

    Zwar ist der Revision zuzugeben, daß der Gesetzgeber mit dem Eigenheimzulagengesetz gerade Familien mit kleinem oder mittlerem Einkommen den Erwerb von selbst zu nutzendem Wohneigentum und damit eine auch der Altersvorsorge dienende Art der Vermögensbildung durch einen progressionsunabhängigen Zuschuß erleichtern wollte (vgl. schon zu § 10 e EStG a.F. BT-Drs. 10/3363, S. 10; zum Eigenheimzulagengesetz BT-Drucks. 13/2235, S. 14; BR-Drucks. 498/95, S. 3, 7 ff. und 13; Wacker, aaO, Einleitung Rdn. 45 ff.).
  • BVerwG, 28.05.2003 - 5 C 41.02

    Anrechnung, Eigenheimzulage als Einkommen; Anrechnungszeitraum bei einmaligem

    Die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz - EigZulG - vom 15. Dezember 1995 (BGBl I S. 1783) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1997 (BGBl I S. 734), für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2671), ist im Sinne des § 77 Abs. 1 BSHG bereits keine Leistung, "die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt" wird, so dass sich die Frage nicht stellt, ob es sich um eine mit der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz zweckidentische Leistung im Sinne von § 77 BSHG handelt.

    Das Berufungsgericht hat in zutreffender Auswertung der Gesetzesmaterialien (BTDrucks 13/2235; 13/2476) dargelegt, dass das allgemeine Ziel der Eigenheimzulage, die Vermögensbildung für einkommensschwache Personen und insbesondere die steuerrechtliche Förderung der sog. "Schwellenhaushalte" durch eine progressionsunabhängige Förderung zu unterstützen, nicht für, sondern gegen eine Zweckbestimmung im Sinne des § 77 Abs. 1 BSHG spricht.

  • FG Berlin, 27.01.2006 - 2 B 2192/05

    Begünstigte Genossenschaft nach § 17 EigZulG

    Nur daneben habe auch die Eigenkapitalausstattung der Genossenschaften durch Mobilisierung zusätzlichen privaten Kapitals verbessert werden sollen (Bundestags-Drucksache -BT-Drs.- 13/2784).

    Die steuerliche Förderung des Erwerbs von Geschäftsanteilen an Wohnungsgenossenschaften geht unter anderem zurück auf die Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der steuerrechtlichen Wohneigentumsförderung (vgl. BT-Drs. 13/2476; Gesetzesmaterialien zu § 17 EigZulG abgedruckt in Wacker, 3. Auflage 2001, EigZulG § 17 Rz. 0) und wurde vom Bundesrat damit begründet, dass gerade für "Schwellenhaushalte" mit niedrigem und mittlerem Einkommen genossenschaftliche Lösungen häufig die einzige Möglichkeit darstellten, Wohneigentum zu bilden.

    Ausgehend von der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses des Bundestags zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 13/2784; abgedruckt in Wacker, EigZulG § 17 Rz. 0.3) verfolgt die Einbeziehung des Erwerbs von Anteilen an neugegründeten, eigentumsorientierten Wohnungsbaugenossenschaften in die Förderung den Zweck, auch im Bereich des genossenschaftlichen Wohnens Anreize für die Bildung und den Erwerb von Wohneigentum zu schaffen.

    Mit der Berücksichtigung des Erwerbs von Anteilen an neugegründeten, eigentumsorientiert ausgestalteten Genossenschaften bei der Eigentumsförderung sollten dem genossenschaftlichen Wohnen insgesamt neue Impulse gegeben werden; dies vor allem auch mit Blick auf die Verbesserung der Wohnverhältnisse in den neuen Ländern (BT-Drs. 13/2784 in Wacker, EigZulG § 17 Rz. 0.3).

  • BFH, 29.03.2007 - IX R 28/06

    Eigenheimzulage; Beteiligung an Genossenschaft

    Das ergibt sich auch aus dem Sinn des Gesetzes, das "auch im Bereich des genossenschaftlichen Wohnens Anreize für die Bildung und den Erwerb von Wohneigentum" schaffen möchte (so BTDrucks 13/2784, S. 40, zu § 9 Abs. 2).

    Der Gesetzgeber wollte damit vermeiden, genossenschaftliches Anteilseigentum gegenüber (Allein-)Eigentum an einer Wohnung zu diskriminieren (Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der steuerrechtlichen Wohneigentumsförderung, BTDrucks 13/2476, S. 5, Tz. 13, zu Art. 1), wozu es aber nur kommen kann, wenn die Genossenschaft ihren Mitgliedern Wohnungen überlässt.

    Das gesetzliche Subventionsangebot soll nämlich auch "die Eigenkapitalausstattung der Genossenschaften durch Mobilisierung zusätzlichen privaten Kapitals" verbessern, "um so die Voraussetzungen für ein verstärktes Engagement im Wohnungsneubau zu schaffen" (so die Beschlussempfehlung und der Bericht des Finanzausschusses des Bundestages, BTDrucks 13/2784, S. 40).

  • BFH, 03.07.2019 - VI R 37/16

    Steuerfreiheit von Zinsvergünstigungen nach § 3 Nr. 58 EStG

    Diese Einschränkung wurde durch das Gesetz zur Neuregelung der steuerrechtlichen Wohneigentumsförderung vom 15.12.1995 (BGBl I 1995, 1783) aufgegeben, um eine Gleichbehandlung der Miet- und Belastungsvorteile bei Mietern und Eigenheimern aufgrund gewährter Wohnfürsorgemittel zu erreichen.

    In der Gesetzesbegründung wurde außerdem ausgeführt, dass als steuerfrei nur eine allgemeine Förderung aus öffentlichen Haushalten nach dem II. WoBauG angesehen werde (BTDrucks 13/2784, S. 42).

  • BFH, 19.02.2004 - III R 54/01

    Eigenheimzulage beim Erwerb vom Ehegatten?

    Diese einschränkende Auslegung des Merkmals Anschaffung "vom Ehegatten" entspricht den mit dem EigZulG verfolgten Zielen, die Vermögensbildung --auch im Hinblick auf die private Altersvorsorge-- durch den Erwerb eigengenutzten Wohneigentums insbesondere für sog. Schwellenhaushalte und Familien mit Kindern zu fördern (BTDrucks 13/2235, S. 14).

    Zwar sind nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BTDrucks 13/2235, S. 15) nach § 2 Abs. 1 Satz 3 alle Fälle von der Förderung ausgenommen, in denen sich der Eigentumswechsel innerhalb einer Ehegemeinschaft vollzieht.

  • BGH, 12.11.2009 - VII ZR 233/08

    Vorteilsausgleichung bei Schadensersatz für eine große Immobilie durch Anrechnung

  • FG Münster, 07.02.2008 - 6 K 3300/05

    Anrechnung der Eigenheimzulage bei nachgelagerter Anschaffung von

  • FG Köln, 29.10.2008 - 1 K 1059/05

    Anrechnung der Förderbeträge für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen bei einer

  • FG Münster, 21.09.2016 - 7 K 990/12

    Einkommensteuerfreiheit von Zinsvergünstigungen aus einem gewährten

  • BFH, 22.01.2004 - III R 52/01

    Eigenheimzulage für nicht genehmigtes Einfamilienhaus

  • BFH, 22.02.2007 - IX R 29/05

    AK; Ablösung Nießbrauch

  • FG Baden-Württemberg, 24.04.2008 - 3 K 253/04

    Voraussetzungen der Förderung einer Genossenschaft nach § 17 EigZulG: Überlassung

  • BFH, 02.10.2007 - IX B 24/07

    Vorliegen einer Überraschungsentscheidung; Aussetzung des Verfahrens als

  • BFH, 26.05.2004 - III B 89/03

    Divergenz; Neufestsetzung der Eigenheimzulage aufgrund geänderter Verhältnisse

  • FG Nürnberg, 25.01.2013 - 7 K 1688/10

    Voraussetzungen einer Genossenschaft i.S. des § 17 EigZulG - Grenzen des

  • LSG Rheinland-Pfalz, 19.05.2006 - L 3 ER 50/06

    Eigenheimzulage ist bei der Sozialhilfe als Einkommen anzurechnen

  • FG Sachsen, 29.10.2008 - 2 K 1911/07

    Berechtigung zur Inanspruchnahme der Eigenheimzulage bei Beteiligung an einer

  • SG Schleswig, 01.04.2005 - S 3 AS 83/05

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Eigenheimzulage

  • FG Niedersachsen, 03.06.2009 - 9 V 80/09

    Anspruch auf Eigenheimzulage für eine in Spanien belegene Ferienwohnung oder

  • BFH, 17.09.2008 - IX R 13/08

    Anrechnung der Genossenschaftsanteilsförderung auf Wohnungseigenheimzulage auch

  • BFH, 05.12.2006 - IX R 32/05

    Eigenheimzulage: Anschaffung eines Genossenschaftsanteils

  • LSG Hamburg, 07.07.2005 - L 5 B 116/05

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung einer

  • BFH, 05.06.2003 - III R 51/00

    EigZul; Grundstückserwerb vom Ehegatten

  • BFH, 19.11.2003 - IX R 67/00

    Wochenendhaus kein begünstigtes Objekt nach § 2 EigZulG

  • BFH, 12.05.2009 - IX R 37/08

    Anrechnung der Genossenschaftsanteilsförderung auf die Wohnungseigenheimzulage:

  • BFH, 29.11.2005 - IX R 68/04

    Eigenheimzulage - Anschaffung von Genossenschaftsanteilen

  • BFH, 15.12.2009 - IX R 44/08

    Anrechnung der Genossenschaftsanteilsförderung auf die Wohnungseigenheimzulage

  • BFH, 10.12.2003 - II R 28/03

    GrESt-Befreiung - Zusammenhang mit Umstrukturierung der Treuhandanstalt

  • FG Düsseldorf, 11.11.2004 - 14 K 4058/02

    Rückwirkende Aufhebung der Bewilligung der Eigenheimzulage - Eigenheimzulage;

  • BFH, 28.11.2002 - IX B 131/02

    EigZul; Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG; Förderung von

  • FG Niedersachsen, 23.04.2008 - 2 K 99/07

    Inanspruchnahme der Eigenheimzulage bei bloßer Duldung eines Bauvorhabens;

  • FG Niedersachsen, 11.07.2007 - 7 K 95/05

    Eigenheimzulagebegünstigung eines Objekterwerbes vom Ehegatten im Falle drohender

  • FG Münster, 10.01.2008 - 1 K 4985/06

    Erbringung der Mindesteinlage eines Mitglieds einer Wohnbaugenossenschaft gemäß §

  • FG Münster, 11.06.1999 - 4 K 5776/98

    Verfassungswidrigkeit des Verlustausschlusses nach § 17 EStG

  • FG Thüringen, 15.05.1997 - II 7/96

    Anspruch auf Steuerbegünstigungen für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im

  • FG Münster, 16.04.2002 - 1 K 6164/01

    Ausgestaltung der Verfassungsmäßigkeit der auf den 01.01.1999 zurückwirkenden

  • FG Baden-Württemberg, 22.06.2005 - 14 K 100/99

    Baukindergeld nach § 34f EStG und Kinderzulage nach dem EigZulG

  • FG Schleswig-Holstein, 03.03.2005 - 5 K 265/04

    Anrechnung der Förderung von Genossenschaftsanteilen auf die Eigenheimzulage für

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 19.01.2009 - L 8 B 60/08

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Eigenheimzulage

  • FG Baden-Württemberg, 07.12.2005 - 3 V 24/05

    Eigenheimzulage gemäß § 17 EigZulG

  • FG Sachsen, 08.08.2007 - 4 K 1061/03

    Gewährung einer erhöhten Eigenheimzulage für Neubauten bei vorheriger Nutzung des

  • FG Nürnberg, 30.09.2002 - VI 228/02

    Eigenheimzulage: Eigenständige - vom Einkommensteuerveranlagungsverfahren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2003 - 22d A 4027/01

    Verfahren zur Bewilligung der Eigenheimzulage; Zeitpunkt der Einleitung von

  • FG Berlin-Brandenburg, 21.06.2017 - 7 K 7131/16

    Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 1

  • FG Nürnberg, 30.11.1999 - I 175/99
  • FG Brandenburg, 13.05.1998 - 2 K 2354/97

    Beginn des Förderzeitraums bei Genossenschaftsanteilen

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