08.11.1995

Bundestag - Drucksache 13/2940

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1995 S. 1724   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,27123
BGBl. I 1995 S. 1724 (https://dejure.org/1995,27123)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1995 Teil I Nr. 65, ausgegeben am 21.12.1995, Seite 1724
  • Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit
  • vom 15.12.1995

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (17)

  • OVG Bremen, 01.07.1998 - 2 HB 66/98

    Einstufung in die Pflegestufe III; Minderung von Pflegegeld um Wert der

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  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2007 - 12 A 1468/06

    Berechtigung zum Pflegegeldbezug als Entscheidunskriterium für die Gewährung von

    Nach Art. 51 Abs. 1 PflegeVG in der Fassung des rückwirkend zum 1.4.1995 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1724) erhalten Personen, die am 31.3.1995 Pflegegeld nach § 69 BSHG in der bis zum 31.3.1995 geltenden Fassung bezogen haben, dieses Pflegegeld und zusätzlich das bis zum 31.3.1995 nach § 57 SGB V gezahlte Pflegegeld vom Träger der Sozialhilfe nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5. Voraussetzung für die Leistungen nach Abs. 1 ist gemäß Art. 51 Abs. 2 Nr. 1 PflegeVG nicht, dass bezogen auf den Stichtag Pflegebedürftigkeit oder mindestens erhebliche Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI oder des BSHG in der aktuellen Fassung vorliegt.

    die Begründung des Gesetzesentwurfs des Bundesrates, BT-Drucks. 13/2207, S. 5, zu Art. 1 a. E.

    Der Gesetzgeber ist, wie sich aus der Begründung des Gesetzesentwurfs des Bundesrates, vgl. Ausschussbericht, BT-Drucks. 13/2940, S. 8 zu Art. 1 Nr. 1, ableiten lässt, von der Überlegung ausgegangen, dass bei der Fallvariante einer Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung die Pflege des Betroffenen nicht zu Hause erfolgt, sondern durch die Einrichtung sichergestellt ist und deshalb der Bedarf für das Pflegegeld im Rahmen der Besitzstandsleistung vorübergehend (Satz 1, "ruht") oder auf Dauer (Satz 2, "entfällt") nicht besteht.

    Begründung des Gesetzesentwurfs des Bundesrates, BT-Drucks. 13/2207, S. 5, zu Art. 1 a.E., die insoweit anlässlich der vom Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung vorgenommenen Änderungen keine Modifikation erfahren hat (BT-Drucks. 13/2940, S. 7 f.).

    den Gesetzesentwurf des Bundesrates, BT-Drucks. 13/2207, S. 1, zu "A. Zielsetzung"; Ausschussbericht, BT-Drucks. 13/2940, S. 7, A. III.

    Nds. OVG, Beschluss vom 23.1.1998 - 12 L 107/98 - unter Hinweis auf BT-Drucks. 13/2940; s. a. die Stellungnahme der Bundesregierung zum Entwurf des Änderungsgesetzes, BT-Drucks. 13/2207, S. 6.

  • OVG Niedersachsen, 12.08.1996 - 12 L 2460/96

    Pflegeleistungen; Besitzstandswahrung; Berechnung der Leistungen; Vermeidung von

    Ausgangswert der Berechnung der Leistungen nach Art. 51 Abs. 1 PflegeVG (idF des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 12. Dezember 1995, BGBl. I S. 1724) (Bestandsschutzleistungen nach Art. 51 PflegeVG n.F.) ist grundsätzlich das Pflegegeld, das einem Hilfeempfänger nach Berücksichtigung von Kürzungs- oder Minderungstatbeständen zum 31. März 1995 tatsächlich ausbezahlt worden ist (Pflegegeldzahlbetrag); die so errechnete Leistung mindert sich nach Art. 51 Abs. 4 PflegeVG n.F.

    Der Senat hat - hiervon ist zutreffend auch das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausgegangen - seiner Entscheidung Art. 51 PflegeVG in der Fassung zugrunde zu legen, die diese Vorschrift durch das Änderungsgesetz vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1724) erhalten hat (nachfolgend: PflegeVG n.F.).

    Das Änderungsgesetz vom 15. Dezember 1995 geht zurück auf einen Gesetzentwurf des Bundesrates (BT-Drs. 13/2207), durch welchen Auslegungsprobleme des Art. 51 PflegeVG a.F. beseitigt werden sollten und nach dem Art. 51 Abs. 1 PflegeVG folgende Fassung erhalten sollte:.

    Aus dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (BT-Drs. 13/2940, 7 f) ergibt sich indes kein Hinweis, daß mit der Änderung des Wortlautes in der hier zu beurteilenden Frage eine sachliche Änderung des Gesetzesinhaltes verbunden sein sollte oder gewesen ist; in diesem Bericht wird hierzu ausgeführt:.

    Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1724) sollten lediglich "Wille des Gesetzgebers und Wortlaut der Bestimmung in Einklang gebracht werden" (BT-Drs. 13/2007 - Abschnitt A (Zielsetzung) - s.a. BT-Drs.

  • BSG, 26.11.1998 - B 3 P 12/97 R

    Pflegebedarf geistig Behinderter in der Pflegeversicherung bei der Durchführung

    Maßgebend ist die Fassung dieser Vorschrift durch das Gesetz vom 15. Dezember 1995 (BGBl I S 1724), das diese Bestimmung rückwirkend zum 1. April 1995 geändert hat.
  • BVerwG, 07.12.1999 - 5 B 132.98

    Pflegegeld, Minderung für Pflegesachleistungsempfänger;

    In der Beschlußempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 8. November 1995 (BTDrucks 13/2940) zu der schließlich Gesetz gewordenen Fassung des Art. 51 PflegeVG heißt es: Es sei der eindeutige Wille des Gesetzgebers gewesen, daß niemand durch die Einführung der Pflegeversicherung schlechter gestellt werden solle.
  • OVG Niedersachsen, 23.01.1998 - 12 L 107/98

    Verzicht auf Sozialleistung; Bestandsschutzleistung; Widerruf einer

    Dieses Regelungsziel hat der Gesetzgeber - namentlich in der Neufassung, die Art. 51 PflegeVG rückwirkend durch das Gesetz vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1724) zum 1. April 1995 erhalten hat - indes dadurch verwirklicht, daß wesentliche (und insoweit hinreichende) Voraussetzung der Gewährung der Besitzstandsleistungen der Bezug von Hilfe zur Pflege am 31. März 1995 ist.

    Soweit die Beklagte - der Sache nach zutreffend - darauf verweist, daß eine solche Besitzstandsregelung dem Sozial(hilfe)recht an sich fremd ist (s.a. Horn ZfF 1996, 58 ff.; Schellhorn NDV 1995, 393 [395 f.]) und daher eine enge Auslegung geboten sei, greift dies aus zwei Gründen nicht durch: Zum einen ist der Gesetzgeber durch die rückwirkende Neufassung des Art. 51 PflegeVG gerade einer aus seiner Sicht zu restriktiven Auslegung des Art. 51 PflegeVG in der zum 1. April 1995 (zunächst) in Kraft getretenen Fassung entgegengetreten und ist namentlich auch den bereits im Vorfeld der Gesetzesverabschiedung vorgebrachten Bedenken gegen die zeitlich unbegrenzte Geltungsdauer des Art. 51 PflegeVG n.F. und der damit verbundenen dauerhaften Besserstellung der Pflegegeldbezieher nach § 69 BSHG a.F. nicht gefolgt (s. BT-Drs. 13/2940); die sozialpolitische Regelungsabsicht ist jedenfalls nicht so eindeutig, wie von der Beklagten bezeichnet.

  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.2002 - 7 S 1082/00

    Kürzung des Pflegegeldes bei teilstationärer Betreuung

    Verschlechterungen im Besitzstand, die für die einzelnen Pflegebedürftigen mit der Einführung der Pflegeversicherung verbunden waren, sollten nach dem Willen des Gesetzgebers durch die Besitzstandsregelung des Art. 51 PflegeVG (i.d.F. des rückwirkend zum 1.4.1995 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 15.12.1995, BGBl. I S. 1724) aufgefangen werden.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2010 - L 9 SO 43/08

    Sozialhilfe

    Gemäß Art. 51 Abs. 1 PflegeVG in der Fassung des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflebedürftigkeit vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1724) erhalten Personen, die am 31.03.1995 Pflegegeld nach § 69 BSHG in der bis zum 31.03.1995 geltenden Fassung bezogen haben, dieses Pflegegeld und zusätzlich das bis zum 31.03.1995 nach § 57 SGB V gezahlte Pflegegeld vom Träger der Sozialhilfe nach Maßgabe der Abs. 3-5.
  • BVerwG, 12.11.2008 - 5 B 29.08

    Bestehen eines Anspruchs auf Ausgleichszahlungen zur Besitzstandswahrung gem.

    Die mit Wirkung vom 1. April 1995 durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 15. Dezember 1995 (BGBl I S. 1724) in Kraft getretene Vorschrift soll gewährleisten, dass bisherige Pflegegeldempfänger durch die Einführung der Pflegeversicherung nicht schlechter gestellt werden (vgl. Zielsetzung des Gesetzentwurfs des Bundesrates und Stellungnahme der Bundesregierung dazu BTDrucks 13/2207 ).
  • LSG Hamburg, 01.10.2014 - L 4 SO 41/10
    Nach Art. 51 Abs. 1 PflegeVG in der Fassung des rückwirkend zum 1. April 1995 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1724) erhalten Personen, die am 31. März 1995 Pflegegeld nach § 69 BSHG in der bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung bezogen haben, dieses Pflegegeld und zusätzlich das bis zum 31. März 1995 nach § 57 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) gezahlte Pflegegeld vom Träger der Sozialhilfe nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5. Nach Art. 51 Abs. 4 PflegeVG mindert sich die Leistung nach Abs. 1 um den Betrag des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI. Die Klägerin bezog am 31. März 1995 Pflegegeld nach § 69 BSGH in Höhe von 283, 50 DM.
  • VG Karlsruhe, 19.10.2001 - 8 K 543/99

    Leistungen nach PflegeVG Art 51 Abs 1 - Besitzstandsleistungen

  • VGH Bayern, 20.02.2003 - 12 B 98.50

    Sozialhilfe - auf die Gewährung von Hilfe zur Pflege gerichtete Untätigkeitsklage

  • OVG Brandenburg, 15.03.2002 - 4 E 83/01

    Anspruch auf Landespflegegeld; Nicht in einer vollstationären Einrichtung

  • VG Gelsenkirchen, 30.05.2001 - 17 K 1990/99

    Pflegegeld, Schonbetrag, Kostenersatz,Vertrauenschutzpflegegeld,

  • VG Halle, 18.10.2001 - 4 A 101/99
  • VG Düsseldorf, 06.02.2001 - 22 K 4212/98

    Schwerbehinderung auf Grund einer Fehlstellung der Hüftgelenke, Kniegelenke und

  • VG München, 16.01.2003 - M 15 K 99.5476

    Streit um die Gewährung von Besitzstandspflegegeld; Weitergewährung von

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