24.11.1995

Bundestag - Drucksache 13/3102

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium des Innern (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1996 S. 223   

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BGBl. I 1996 S. 223 (https://dejure.org/1996,28956)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben am 29.02.1996, Seite 223
  • Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler
  • vom 26.02.1996

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerfG, 17.03.2004 - 1 BvR 1266/00

    Freizügigkeit von Spätaussiedlern

    § 3 a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Aussiedler und Übersiedler vom 6. Juli 1989 (BGBl I S. 1378) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler vom 26. Februar 1996 (BGBl I S. 223).

    Obwohl die Bundesregierung im Hinblick auf Art. 11 Abs. 1 GG verfassungsrechtliche Bedenken gegen diesen Vorschlag äußerte (vgl. BTDrucks, a.a.O., S. 5), wurde schließlich durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler vom 26. Februar 1996 (BGBl I S. 223; im Folgenden: .

  • VGH Baden-Württemberg, 17.01.1997 - 6 S 3007/96

    Kürzung der Sozialhilfe für Spätaussiedler auf die unabweisbar gebotene Hilfe bei

    Die Auslegung des Begriffs der "nach den Umständen unabweisbar gebotenen Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz" kann nur unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler vom 26.02.1996 (BGBl. I, S. 223) und des mit diesem Gesetz verfolgten Zwecks erfolgen.

    Im Gesetzgebungsverfahren war zunächst vorgesehen, überproportional belastete Gemeinden bei den beobachteten einseitigen Wanderungsbewegungen von Spätaussiedlern aufgrund familiärer oder anderer Bindungen im Wege einer an die Vorschrift des § 107 BSHG angelehnten reinen Kostenerstattungsregelung finanziell zu entlasten (BT-Drucks. 13/3102 S. 1 u. 4).

    Der Bundesrat forderte in seiner Stellungnahme vom 13.10.1995 (BT-Drucks. 13/3102 Anl. 2) statt der Erstattungslösung jedoch eine Lösung, die nicht nur einen finanziellen Ausgleich für die überproportionale Belastung schafft, die Ländern und Kommunen dadurch entstehen, daß Spätaussiedler abweichend von der Verteilungsentscheidung in ein anderes als das zur Aufnahme verpflichtete Land ziehen, sondern die auch tatsächlich eine gleichmäßige Verteilung der Spätaussiedler im Bundesgebiet sicherstellt.

    Die vom Bundesrat vorgeschlagene Regelung sah dabei vor, daß der Träger der Sozialhilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich sich eine aufzunehmende Person abweichend von der Zuteilung oder Zuweisung aufhält, nur zur Erbringung derjenigen Leistung verpflichtet ist, die zur Behebung "eines akuten, nicht aufschiebbaren Hilfebedarfs" erforderlich sind (vgl. BT-Drucks. 13/3102 Anl. 2).

    Auf Vorschlag des Innenausschusses des Deutschen Bundestages, der es ursprünglich bezüglich der Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz - anders als bei den Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz - noch bei einer bloßen Kostenerstattungsregelung belassen wollte (vgl. BT-Drucks. 13/3244 S. 4) wurde dann § 3a WoZuG in der heute geltenden Fassung beschlossen.

    Bestärkt in dieser Ansicht, daß nach dem gesetzgeberischen Willen " die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe" nach § 3a Abs. 1 S. 2 WoZuG als reine Nothilfe grundsätzlich nicht die auf Dauer gewährte volle Sozialhilfe oder auch nur das verfassungsrechtlich gebotene Existenzminimum umfassen sollte, sieht sich der Senat auch durch den Umstand, daß die Fraktion der CDU/CSU in den Ausschußberatungen deutlich gemacht hatte, daß § 3a WoZuG in der letztlich Gesetz gewordenen Fassung dem Interesse der Bundesländer entspreche und mit diesen abgestimmt sei (vgl. BT-Drucks. 13/3637 S. 7).

  • BSG, 31.10.2012 - B 13 R 1/12 R

    Fremdrentenrecht - Rentenberechnung - Entgeltpunkte Ost - gewöhnlicher Aufenthalt

    Leistungsansprüche der Betroffenen blieben hiervon unberührt (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 5.6.1989, BT-Drucks 11/4689, 6 ; vgl aber den durch das Zweite Gesetz zur Änderung des AusÜbsiedWoG vom 26.2.1996 <BGBl I 223> mit Wirkung vom 1.3.1996 eingefügten und bis zum 30.6.2000 geltenden § 3a AusÜbsiedWoG, nach dessen Abs. 1 ein Spätaussiedler oder Familienangehöriger, der abweichend von der Verteilung nach § 8 BVFG oder entgegen einer landesinternen Zuweisung nach § 2 Abs. 1 AusÜbsiedWoG 1996 in einem anderen Land oder an einem anderen als dem zugewiesenen Ort ständigen Aufenthalt nahm, an diesem Ort keine Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz und in der Regel nur die nach den Umständen nachweisbar gebotene Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz erhielt; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung s BVerfG vom 17.3.2004 - BVerfGE 110, 177) .
  • OVG Niedersachsen, 11.06.1996 - 4 M 3058/96

    Sozialhilfe; Spätaussiedler; Wohnortzuweisung; Unabweisbar gebotene Hilfe;

    Die angefochtene Entscheidung gibt jedoch Anlaß, wie folgt anzumerken: Im Gesetzgebungsverfahren war zunächst vorgesehen, überproportional belastete Gemeinden bei den beobachteten einseitigen Wanderungsbewegungen von Spätaussiedlern aufgrund familiärer oder anderer Bindungen im Wege einer Kostenerstattung angelehnt an die Regelung des § 107 BSHG finanziell zu entlasten (Bundestagsdrucksache 13/3102 S. 4 und 13/3244 S. 5).

    Auf die Stellungnahme des Bundesrates hin (Bundestagsdrucksache 13/3102 S. 6) ist mit der Neufassung des § 3 a Abs. 1 WoZuG das Ziel verfolgt worden, über einen Ausgleich für die überproportionalen Belastungen hinaus zu erreichen, daß die Spätaussiedler im Zuweisungsland bleiben und so die gesamte infrastrukturelle Eingliederungslast ausgeglichen und verteilt wird.

    Der Änderungsvorschlag verfolgte deshalb das Ziel, die schlüsselgerechte Verteilung dieser Lasten für alle Personen in der ersten Integrationsphase zu verwirklichen und damit zugleich die Eingliederung zu erleichtern (Bundestagsdrucksache 13/3102 S. 6).

    § 3 a Abs. 1 Satz 2 WoZuG knüpft danach in der Gesetz gewordenen Fassung an verteilungs- oder zuweisungswidriges Verhalten der Spätaussiedler an (Bundestagsdrucksache 13/3637).

  • OVG Thüringen, 04.03.2004 - 3 KO 1149/03

    Zur zeitlichen Geltung der Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 S. 2 BSHG;

    Eine Beschränkung auf die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe ergibt sich im vorliegenden Fall nicht aus den §§ 3a Abs. 1 S. 2, 3b Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler vom 6. Juli 1989 (BGBl. I S. 137), eingefügt durch Art. 1 Nr. 3 des zum 1. März 1996 in Kraft getretenen Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 223) - Wohnortzuweisungsgesetz (WoZuG 1996) -.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.07.2003 - 12 A 10656/03

    Sozialhilferecht, Sozialhilfe, Kostenerstattung, Kosten, Umzug, Aufenthalt,

    Auch das "Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnorts für Spätaussiedler (BGBl. 1996, S. 223) rechtfertige nicht die Annahme, in einem Übergangswohnheim könne kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden.
  • OVG Thüringen, 29.01.2004 - 3 ZKO 219/01

    Kein Vertrauensschutz von Trägern der Sozialhilfe bei rückwirkenden

    Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht die §§ 3 a und b des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler vom 6. Juli 1989 (BGBl. I S. 1378) (eingefügt durch das zum 1. März 1996 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung des Wohnortzuweisungsgesetzes vom 26. Februar 1996 [BGBl. I S. 223] [im Folgenden: Wohnortzuweisungsgesetz - WoZuG 1996]) im vorliegenden Fall nicht angewandt.
  • VGH Baden-Württemberg, 05.11.1996 - 6 S 2295/96

    Kürzung von Sozialhilfe für Spätaussiedler, die - abweichend von der Zuweisung -

    Zu Unrecht hat der Antragsgegner die vom Antragsteller begehrte Hilfe zum Lebensunterhalt unter Bezugnahme auf die Regelung des Art. 1 § 3a Abs. 1 S. 1 lit. b, S. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnorts für Spätaussiedler vom 26.02.1996 (BGBl. I S. 223) - WoZuG - abgelehnt.
  • VG Sigmaringen, 29.11.2001 - 6 K 990/00

    Zuweisungswidrige Wohnsitznahme von Aussiedlern - Kostenerstattung für

    Diese Vorschrift wurde durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnsitzes für Spätaussiedler vom 26.02.1996 (BGBl. I, 223) in das WoZuG eingefügt und trat am 01.03.1996 in Kraft.
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