09.10.1996

Bundestag - Drucksache 13/5740

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Verteidigung (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1997 S. 298   

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https://dejure.org/1997,26367
BGBl. I 1997 S. 298 (https://dejure.org/1997,26367)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 11, ausgegeben am 27.02.1997, Seite 298
  • Erstes Gesetz zur Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes
  • vom 20.02.1997

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (25)

  • BVerwG, 21.01.2008 - 6 P 16.07

    Wahl von Personalvertretungen durch Soldaten; Soldaten in der

    (3) Es kann ausgeschlossen werden, dass der Gesetzgeber im Ersten Gesetz zur Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes vom 20. Februar 1997, BGBl I S. 298, die beteiligungsrechtliche Rechtslage zum Nachteil der Soldaten in der Bundeswehrverwaltung ändern wollte.

    Er hatte sich mit diesem Gesetz die vertiefte Integration der Vertreter der Soldaten in die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zum Ziel gesetzt, und er wollte dies durch Erhöhung der Zahl der für die Soldaten personalratsfähigen Dienststellen erreichen (vgl. BTDrucks 13/5740 S. 1 und 13/6148 S. 1).

    Vielmehr ergibt sich aus Wortlaut, rechtssystematischem Zusammenhang, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung in § 49 Abs. 1 Satz 3 SBG, dass in für Soldaten personalratsfähigen Dienststellen auch wehrpflichtige Soldaten Personalvertretungen wählen, soweit ihre Gruppe nicht mindestens fünf Soldaten umfasst (vgl. BTDrucks 13/5740 S. 21).

    aa) Bereits für die Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle zum Soldatenbeteiligungsgesetz vom 20. Februar 1997, BGBl I S. 298, war geklärt, dass die Dienststellen der Bundeswehrverwaltung dem Grunde nach für eine Interessenvertretung der Soldaten durch Personalräte offen waren (vgl. Beschluss vom 18. Mai 1994 a.a.O. S. 37 bzw. S. 3).

    Dieses Verständnis legt auch die Begründung zum Gesetzentwurf vom 9. Oktober 1996 nahe, wonach die Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 8 SBG für erforderlich gehalten wurde, um die Vertretung der Soldaten, die sich ohne Aufgabe des Soldatenstatus außerhalb der Streitkräfte - im Wesentlichen in Ausbildungsmaßnahmen - befinden, sicherzustellen (vgl. BTDrucks 13/5740 S. 17).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2000 - 1 A 475/99

    Wählbarkeit von Arbeitnehmern für einen Bezirkspersonalrat nach einem auf einem

    Ausgehend von dieser Sachlage hätte es nahe gelegen, dass der Gesetzgeber einen von ihm beabsichtigten Wandel des Begriffsinhalts im Rahmen des Erlasses des Ersten Gesetzes zur Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes vom 20. Februar 1997 (BGBl. I S. 298) in der Formulierung des Gesetzes zum Ausdruck gebracht hätte.

    vgl. BTag-Drucks. 13/5740 S. 1.

    Gerade mit Blick darauf, dass zu den beabsichtigten Neuregelungen unter den Nrn. 2, 5, 6, 7 und 8 des § 2 jeweils gesonderte Ausführungen vorhanden sind, vgl. BTag-Drucks. 13/5740 S. 16 f., belegt dies, dass es offensichtlich nicht beabsichtigt war, eine von der früheren Rechtslage abweichende Regelung zu treffen.

    Seine Bestätigung findet dies in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 49. Dort heißt es ausdrücklich, zur Verdeutlichung würden bereits für Soldaten personalratsfähige Dienststellen beispielhaft aufgeführt und mit Ausnahme des Flottenkommandos und der Korps, die neu geregelt würden, verbliebe es bei der bisherigen Rechtslage der Verbände nach § 2 Abs. 1 Nr. 3. vgl. BTag-Drucks. 13/5740 S. 22.

    - so die Begründung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf: BTag-Drucks. 13/5740 S. 17 - übersehen worden ist, dass das Soldatenbeteiligungsgesetz im Gegensatz zu der früheren Vertrauenspersonenwahlverordnung nicht das Begriffspaar "Verbände und Großverbände", sondern lediglich den Begriff der Verbände verwendet.

  • BVerwG, 23.09.2004 - 6 P 2.04

    Soldatenbeteiligung; Vertrauenspersonen oder Personalvertretungen; Stäbe der

    Vor der Neufassung des Soldatenbeteiligungsgesetzes aufgrund des Ersten Änderungsgesetztes vom 20. Februar 1997, BGBl I S. 298, hatte der Gesetzgeber somit eine Führungsstruktur vorgefunden, die erst wenige Jahre zuvor verändert worden war.

    Mit Ausnahme des Flottenkommandos und der Korps, die neu geregelt werden, verbleibt es bei der bisherigen Rechtslage der Verbände nach § 2 Abs. 1 Nr. 3." (BTDrucks 13/5740 S. 22).

    An dem durch § 39 SBG 1991 geschaffenen Rechtszustand wollte die jetzt geltende, inhaltsgleiche Regelung in § 53 Abs. 2 SBG nichts ändern (vgl. BTDrucks 13/5740 S. 22).

    Folgerichtig hat der Gesetzgeber entgegen der noch in der Entwurfsbegründung vom 9. Oktober 1996 enthaltenen Ankündigung (BTDrucks 13/5740 S. 22) das zur zweiten Befehlsebene gehörende Flottenkommando nicht in die Regelung nach § 49 Abs. 1 Satz 2 SBG aufgenommen, weil dies nach dem erwähnten Grundgedanken in § 53 Abs. 2 SBG entbehrlich war.

  • BVerwG, 20.06.2005 - 1 WB 60.04

    Befugnisse der gewählten Soldaten eines Personalrates in einer nach § 49 Abs. 1

    Die Pflicht des Vorgesetzten, die Stellungnahme der Vertrauensperson in seine Überlegungen einzubeziehen, wird durch die Erörterung verstärkt." (BTDrucks 13/5740, S. 18 zu Nr. 17 ).

    Mit dieser Regelung war ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BTDrucks 13/5740 S. 1) ausdrücklich namentlich die Zielsetzung einer "Stärkung der Beteiligungsmöglichkeiten der Vertrauensperson in den Streitkräften durch qualitative und quantitative Erweiterung der Beteiligungstatbestände" sowie einer "vertiefte(n) Integration der Vertreter der Soldaten in die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes" verbunden.

    15 Dieses Auslegungsergebnis der Regelung in § 52 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 20 Satz 1 SBG entspricht auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Pflicht des Dienststellenleiters zur rechtzeitigen und umfassenden Unterrichtung der Personalvertretung, wie sie in § 68 Abs. 2 Satz 1 BPersVG vorgesehen ist, und damit der mit der gesetzlichen Neuregelung verbundenen allgemeinen Zielsetzung einer "vertiefte(n) Integration der Vertreter der Soldaten in die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes" (BTDrucks 13/5740, S. 1).

  • BVerwG, 23.06.1999 - 6 P 6.98

    Zweitwahlrecht - der Lehrgangsteilnehmer im bisherigen Wahlbereich.

    Die Neuregelung in § 2 Abs. 1 Nr. 7 SBG hat hieran nichts geändert (BTDrucks 13/5740 S. 16; vgl. ferner Gronimus a.a.O. S. 392 f.).

    Mit der Neuregelung in § 2 Abs. 1 Nr. 6 SBG hat der Gesetzgeber seine Absicht realisiert, die Personalratsfähigkeit der Schulen der Streitkräfte für das Stammpersonal herzustellen (BTDrucks 13/5740 S. 16; Gronimus a.a.O.; Rieger, Anmerkungen zum 1. Gesetz zur Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes vom 20. Februar 1997, NZWehrr 1997, 53, 54, 65).

    Der Gesetzgeber hat diese Ausnahme damit begründet, daß die Beteiligung auf der Kasernenebene nicht den spezifischen Interessen von Teilnehmern unterschiedlicher Lehrgänge entspricht (BTDrucks 13/5740 S. 20).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.02.2004 - PB 15 S 2180/03

    Der Stab der 10. Panzerdivision ist auch nach der Heeresstrukturreform 2001 keine

    Damit wolle der Gesetzgeber berechtigten Belangen der Bündnispartner Rechnung tragen (vgl. die Begründung des Änderungsgesetzes 1997 in BT-Drs. 13/5740 S. 16).

    An dieser Rechtslage habe er, wie in der Gesetzesbegründung unmissverständlich zum Ausdruck komme, mit Ausnahme des Flottenkommandos und der Korps, die neu geregelt worden seien, nichts ändern wollen (BT-Drs. 13/5740 S. 22); bei den beiden Großverbänden niedrigerer Ordnung - Brigaden und Divisionen - habe es daher beim seitherigen Rechtszustand verbleiben sollen.

    Die einschlägige Aussage bezieht sich allein auf die Korpsstäbe und enthält lediglich eine Annahme über den Beweggrund des Gesetzgebers, nur diesen, nicht aber den Stäben der übrigen Großverbände Division und Brigade die Personalratsfähigkeit zu verleihen (BVerwG, a. a. O. S. 13, 17); die Entwurfsbegründung des Änderungsgesetzes (BT-Drs. 13/5740) enthält nämlich insoweit nichts Erhellendes.

  • BVerwG, 01.11.2001 - 6 P 10.01

    Entscheidung über den Rechtsweg; weitere sofortige Beschwerde; Besetzung des

    Wegen des höchstpersönlichen Charakters dieser Angelegenheiten überträgt § 52 Abs. 2 SBG einem einzelnen Laufbahngruppenvertreter die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte und schließt zugleich die sonst nach § 38 Abs. 2 BPersVG vorgesehene Beratung im Personalratsplenum aus (vgl. BTDrucks 13/5740 S. 22; Gronimus a.a.O. § 52 Rn. 19, s. auch § 49 Abs. 2 Satz 3 SBG).
  • BVerwG, 24.05.2011 - 1 WB 60.10

    Soldatenbeteiligung; Personalrat; Gruppe der Soldaten; Gruppenangelegenheit;

    § 23 Abs. 3 Satz 2 SBG ist im Zusammenhang mit der Erweiterung der Regelung im Satz 1 der Vorschrift durch das Erste Gesetz zur Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes vom 20. Februar 1997 (BGBl I S. 298) eingefügt worden.

    In der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drucks 13/5740 S. 19) heißt es insoweit, "der Ausschluss der Anhörung ab Besoldungsgruppe A 16 entspricht allgemeinen vertretungsrechtlichen Normen".

  • BVerwG, 08.10.2007 - 6 P 2.07

    Militärische Dienststellen und Einrichtungen; Wahlrecht der Soldaten zu

    Dies hat der Gesetzgeber im Februar 1997 mit der Neufassung des § 1 Abs. 2 SBG bekräftigt und dabei ausdrücklich seine Absicht betont, die Gleichwertigkeit der unterschiedlichen Vertretungsformen zu verdeutlichen (vgl. BTDrucks 13/5740 S. 16).
  • BVerwG, 28.05.2008 - 1 WB 50.07

    Vertrauensperson; Bezirkspersonalrat; Soldatenvertreter; Beteiligungsrecht;:

    Als wesentliche Schritte zur Erreichung dieses Ziels wurden zusätzliche Beteiligungsmöglichkeiten der Vertrauenspersonen, der Vertrauenspersonenversammlungen und des Gesamtvertrauenspersonenausschusses in das Soldatenbeteiligungsgesetz eingefügt, um so auf der einen Seite die Stellung des Soldatenbeteiligungsgesetzes als typisches vom Bundespersonalvertretungsgesetz abweichendes Soldatenvertretungsrecht beizubehalten unter anderem um die Effektivität und Einsatzfähigkeit der Streitkräfte weiter zu steigern und auf der anderen Seite umfangreichere (Soldaten-)Beteiligungsmöglichkeiten zu eröffnen (vgl. BTDrucks 13/5740 S. 16 Allgemeines).

    Form und Inhalt der Beteiligung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses passten sich dabei der Beteiligung der Vertrauenspersonen an (vgl. BTDrucks 13/5740 S. 21 zu Nummer 33 ).

  • BVerwG, 08.12.2010 - 2 WD 24.09

    Anhörungspflicht; Disziplinarverfahren; Einleitung; gerichtlich;

  • BVerwG, 16.12.2010 - 2 WD 43.09

    Anhörung der Vertrauensperson; Verfahrensmangel; Maßnahmebemessung;

  • BVerwG, 22.07.2009 - 1 WB 15.08

    Dauerbefehl; Auslandseinsatz; Versammlung der Vertrauenspersonen;

  • BVerwG, 21.07.2009 - 1 WB 18.08

    Gesamtvertrauenspersonenausschuss; Wahlanfechtung; Wählerverzeichnis; Wahlrecht;

  • BVerwG, 17.02.2009 - 1 WB 17.08

    Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten; Feststellungsinteresse;

  • BVerwG, 08.10.2007 - 6 P 3.07

    Abgrenzung zwischen dem Erfordernis einer Durchführung einer

  • BVerwG, 31.01.2007 - 1 WB 16.06

    Vertrauensperson; Anhörung; Unterrichtung; Beteiligungsrecht; Soldatenvertreter;

  • BVerwG, 21.11.2019 - 1 WRB 2.18

    Freistellungsanspruch; Kostentragung der Dienststelle für Rechtsanwaltskosten;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2006 - 1 B 1659/05

    Fristlose Entlassung aus der Bundeswehr wegen der Vorfälle in Coesfelder Kaserne

  • BVerwG, 24.03.2004 - 1 WB 46.03

    Vertrauensperson, Unteroffiziere, Disziplinarvorgesetzter, Beteiligungsrecht;

  • VGH Bayern, 17.03.2005 - 15 B 01.327

    Soldatenrecht, fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG, einmaliger

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.03.2004 - 4 A 11908/03

    Personalvertretungsrecht, Bundespersonalvertretungsrecht,

  • BVerwG, 27.11.2008 - 1 WB 7.08

    Vertrauensperson; Freistellung; Dienstbefreiung; Rechtsanspruch.

  • BVerwG, 28.03.2012 - 1 WB 29.11

    Rechtsschutz des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beim Bundesministerium der

  • BVerwG, 18.08.2009 - 1 WB 51.09

    Rechtsschutz eines Mitglieds des Gesamtvertrauenspersonenausschusses gegen

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