20.02.1998

Bundestag - Drucksache 13/9977

Verordnung, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1998 S. 1048   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,32259
BGBl. I 1998 S. 1048 (https://dejure.org/1998,32259)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben am 28.05.1998, Seite 1048
  • Verordnung über den Klärschlamm-Entschädigungsfonds (Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung - KlärEV)
  • vom 20.05.1998

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99

    Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

    gegen § 9 Düngemittelgesetz (DMG) in der Fassung des Art. 4 Nr. 8 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2705) in Verbindung mit der auf Grund des § 9 Abs. 3 DMG erlassenen Klärschlamm- Entschädigungsfondsverordnung (KlärEV) vom 20. Mai 1998 (BGBl I S. 1048).
  • VG Köln, 17.03.2016 - 13 K 3603/14

    Leistungen für die durch die Aufbringung eines mit perfluorierten Tensiden (PFT)

    Konkretisiert wird die Haftungsnorm durch die Verordnung über den Klärschlamm-Entschädigungsfonds (Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung - KlärEV) vom 20. Mai 1998 (BGBl. I S. 1048), zuletzt geändert durch Artikel 368 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474).

    Den Anstoß hierfür gab die sinkende Bereitschaft der Landwirte, Klärschlamm auf ihren Feldern zu verwerten, ohne dass die befürchteten Restrisiken - wie z. B. die Entdeckung neuer Schadstoffe im Klärschlamm oder neue Erkenntnisse über die Gefährlichkeit bekannter Inhaltsstoffe - ihnen in angemessener Weise abgenommen wurden, BTDrucks 13/8292 oder 13/9977, S. 1 sub A. Zielsetzung.

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die schädigende stoffliche Beschaffenheit des Klärschlamms vom Klärschlammhersteller nicht erkannt werden konnte, er also nicht schuldhaft handelte, BTDrucks 13/8292 oder 13/9977 S. 8.

    Zwar sollen nach der Zielsetzung des Entschädigungsfonds den Geschädigten trotz Beachtung der Klärschlammverordnung Restrisiken - wie z. B. die Entdeckung neuer Schadstoffe im Klärschlamm oder neue Erkenntnisse über die Gefährlichkeit bekannter Inhaltsstoffe - in angemessener Weise abgenommen werden, vgl. BTDrucks 13/8292, oder 13/9977 S. 1 sub A. Zielsetzung, womit durch kriminelle Machenschaften - wie gegebenenfalls hier - entstandene Schäden nicht ersatzfähig wären.

    Die Materialien nennen insofern als ersatzfähige Vermögensschäden etwa Ertragseinbußen durch klärschlammbedingte Ernteausfälle oder Vermögensbeeinträchtigungen, die ein Landwirt durch behördliche Anbaubeschränkungen, Vermarktungsverbote erlitten hat, vgl. BTDrucks 13/8292 oder 13/9977 S. 12.

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