04.05.1999

Bundestag - Drucksache 14/980

Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Fraktion der SPD

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1999 S. 2400   

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https://dejure.org/1999,38438
BGBl. I 1999 S. 2400 (https://dejure.org/1999,38438)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 55, ausgegeben am 21.12.1999, Seite 2400
  • Gesetz zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung
  • vom 15.12.1999

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 19.05.1999   BT   AUSSERGERICHTLICHE STREITBEILEGUNG FÖRDERN (GESETZENTWURF)
 
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Wird zitiert von ... (23)

  • BGH, 17.01.2017 - VI ZR 239/15

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei einer von den Ärztekammern

    Zu den branchengebundenen Gütestellen im Sinne der Vorschrift gehören auch die Gutachter- und Schlichtungsstellen bei den Ärztekammern (vgl. Begründung des der Regelung des § 15a EGZPO zugrundeliegenden Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 14/980, S. 8; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 2017, § 15a EGZPO Rn. 16; Spickhoff/Spickhoff, Medizinrecht, 2014, ZPO Rn. 35).
  • BGH, 28.10.2015 - IV ZR 526/14

    Einleitung eines Güteverfahrens zur Verjährungshemmung: Einwand der

    In einem solchen Fall ist von vornherein sicher, dass der Zweck des außergerichtlichen Güteverfahrens - die Entlastung der Justiz und ein dauerhafter Rechtsfrieden durch konsensuale Lösungen (BT-Drucks. 14/980, S. 1 und 5) - nicht erreicht werden kann, weshalb sich eine gleichwohl erfolgte Inanspruchnahme der Gütestelle als rechtsmissbräuchlich erweist.
  • BGH, 08.12.2017 - V ZR 16/17

    Obligatorische Streitschlichtung als Prozessvoraussetzung bei nachbarrechtlichen

    Bei ihnen müssen Klagen aufgrund ihrer Eilbedürftigkeit innerhalb einer kurzen Frist erhoben werden, wie etwa die Klage nach § 856 Abs. 1 ZPO und nach § 878 Abs. 1 ZPO (vgl. BT-Drucks. 14/980 S. 7), die innerhalb von einem Monat zu erheben sind, oder die Klage nach § 558b Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. LT-Drucks. 15/923 zu § 1), für die die Klagefrist drei Monate beträgt (§ 558b Abs. 2 Satz 2 BGB).
  • BGH, 08.07.2008 - VI ZR 221/07

    Örtliche Zuständigkeit weiterer Gütestellen im Land Nordrhein-Westfalen

    Dagegen spricht jedoch, dass der Bundesgesetzgeber entgegen dem ursprünglichen Gesetzentwurf des Bundesrates (vgl. BT-Drs. 13/6398, S. 8) aufgrund der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses in § 15 a Abs. 2 Satz 2 EGZPO mit der Anknüpfung der obligatorischen Streitschlichtung an den Wohnsitz in dem selben Land nur einen äußersten Rahmen vorgegeben hat; die Beschränkung auf kleinere räumliche Bereiche, wie den Regierungs-, den Landgerichts- oder den Gemeindebezirken sowie die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit hat er indes nach § 15 a Abs. 5 EGZPO den Ländern vorbehalten (vgl. BT-Drs. 13/11042, S. 34 und BT-Drs. 14/980, S. 7).

    Ob die Kläger den Einigungsversuch ernsthaft betrieben haben, ist für das nachfolgende Klageverfahren unerheblich, weil es regelmäßig nicht darauf ankommt, woran die Durchführung des Einigungsverfahrens gescheitert ist (vgl. § 15 a Abs. 1 Satz 3 EGZPO und dazu BT-Drs. 14/980, S. 7).

  • BVerfG, 25.02.2009 - 1 BvR 3598/08

    Keine Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes durch

    Daraus lässt sich, wie die § 15a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO geltenden Ausführungen in der Einzelbegründung des Gesetzentwurfs (vgl. BTDrucks 14/980 S. 6) zeigen, aber nicht ableiten, dass der Bundesgesetzgeber eine Beschränkung der Öffnungsklausel auf Streitigkeiten über Primäransprüche wegen Überwuchses gemäß § 910 BGB beabsichtigt hat.

    Die Erwägungen des Gesetzgebers zum Sinn und Zweck der Regelung (vgl. BTDrucks 14/980 S. 6) sprechen vielmehr deutlich gegen eine Beschränkung.

  • LG Frankfurt/Main, 15.03.2018 - 13 S 102/17

    Für den Streit zwischen zwei Wohnungseigentümern über die "Grenzbepflanzung" der

    Zwar ist im Ansatz eine vergleichbare Interessenlage mit Blick auf das Nachbarrecht gegeben, als das es auch bei Wohnungseigentümern - wie Nachbarn ein Anliegen ist, die Sozialbeziehung zwischen den Parteien wiederherzustellen und zu erhalten, was eher durch eine einverständlich getroffene zukunftsorientierte Regelung erreicht werden kann (BT-Drucks. 14/980 S. 6; vgl. LG Dortmund ZWE 2017, 426).

    Dies alleine kann indes nicht für eine analoge Anwendung genügen, denn der Gesetzgeber hat sich mit § 15a EGZPO darauf beschränkt ein obligatorisches Güteverfahren für wenige von ihm als besonders geeignet erscheinende Konstellationen (BT-Drucks. 14/980 S. 6) einzuführen, das Wohnungseigentumsrecht gehörte nicht dazu.

  • LG Bielefeld, 17.04.2007 - 20 S 123/06

    Angst vor Videoüberwachung reicht nicht!

    Ziel des den Landesschlichtungsgesetzen zu Grunde liegenden Gesetzes zur Förderung der außergerichtlichen Streitschlichtung vom 15.12.1999 (BGBl 1, 2400) ist aber die Entlastung der Zivilgerichte (BGH, NJW-RR 2005, 501 unter Hinweis auf BT-Dr 14/980, S. 5).
  • OLG Stuttgart, 16.02.2017 - 8 W 216/16

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der in einem Güteverfahren

    Mag auch diese Einschränkung aus dem Wortlaut des § 91 Abs. 3 ZPO nicht ganz eindeutig hervorgehen, so kommt sie aber in der korrespondierenden Regelung des § 15 a Abs. 4 EGZPO klar zum Ausdruck (vgl. dazu auch BT-Drs. 14/980, S. 8 linke Spalte).

    Letztere Norm, die § 91 Abs. 3 ZPO nachgebildet ist (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 14/980, S. 8 linke Spalte), enthält nach der ausdrücklichen Begründung des Gesetzentwurfs eine Klarstellung zum prozessualen Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Partei in einem dem Schlichtungsverfahren nachfolgenden gerichtlichen Verfahren.

    Erstattungsfähige Kosten sind danach nur die "Kosten der Gütestelle" selbst (Gebühren und Auslagen, vgl. BT-Drs. 14/980, S. 8 linke Spalte).

  • BayObLG, 29.06.2004 - 1Z BR 36/04

    Kosten einer gescheiterten Schlichtung als Vorbereitungskosten im Rahmen der

    Die Vorschrift ist dem § 91 Abs. 3 ZPO nachgebildet (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung BT-Drucks. 14/980 S. 8); sie enthält ebenso wie § 91 Abs. 3 ZPO keine Regelung der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten.
  • OLG Zweibrücken, 09.07.2012 - 7 U 302/11

    Zahlungsklage aus Nachbarschaftsstreitigkeiten in Rheinland-Pfalz:

    Auch bezeichnet bereits die Gesetzesbegründung die Streitigkeiten, die der Schlichtung unterfallen sollen, mit der gleichen Formulierung wie die umsetzenden Landesgesetze als _Streitigkeiten wegen Überwuchses nach § 910 BGB,&_ und _&wegen der in § 906 geregelten Einwirkungen&_ (BT-Drs. 14/980 vom 04.05.1999).
  • OLG Hamm, 11.05.2007 - 9 U 37/07

    einstweilige Verfügung, Aufhebung, Zurückverweisung, Verspätung, Ehrverletzung,

  • LG Wiesbaden, 10.07.2015 - 1 O 204/14

    Unzulässigkeit Klage, Nichtdurchführung eines außergerichtlichen

  • LG Karlsruhe, 16.10.2002 - 1 S 103/02

    Schlichtungsverfahren in Baden-Württemberg: Ansprüche auf Beseitigung von

  • OLG Hamm, 11.02.2016 - 34 U 122/15

    Hemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen pflichtwidriger

  • OLG Hamm, 11.01.2016 - 34 U 52/15

    Hemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen pflichtwidriger

  • LG Passau, 25.09.2008 - 1 S 74/08

    Schlichtungserfordernis: Zusammentreffen eines schlichtungsbedürftigen mit einem

  • OLG Hamm, 13.01.2016 - 34 U 208/15

    Hemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter

  • LG Bonn, 02.08.2007 - 8 S 73/07

    Schlichtungsverfahren vor auswärtigem Rechtsanwalt

  • OLG Hamm, 22.12.2015 - 34 U 65/15

    Hemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen pflichtwidriger

  • LG Bielefeld, 17.04.2007 - 20 S 7/07
  • OLG Hamm, 03.12.2015 - 34 U 122/15

    Hemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen pflichtwidriger

  • LG Duisburg, 02.09.2008 - 13 S 140/08

    Schlichtungsverfahren Ehrverletzung

  • LG Saarbrücken, 23.09.2004 - 11 S 18/04

    Obligatorisches Güteverfahren: Erforderlichkeit der Durchführung eines

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