20.12.2002

Bundestag - Drucksache 15/258

Unterrichtung über Einspruch des BR, Urheber: Bundesrat

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2002 S. 4637   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,45113
BGBl. I 2002 S. 4637 (https://dejure.org/2002,45113)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben am 30.12.2002, Seite 4637
  • Gesetz zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG)
  • vom 23.12.2002

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 07.11.2002   BT   Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung 2003 konstant halten
  • 12.11.2002   BT   Gesetzentwürfe zu Rente und Gesundheit überwiegend abgelehnt
 
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Wird zitiert von ... (59)

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R

    Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Versorgung mit unzureichenden

    Vorbild für die Hilfsmittelfestbeträge (§ 36 SGB V) war und ist die Regelung für den Arzneimittelsektor in § 35 SGB V. Hiernach sollte - vor Einführung weiterer Mechanismen zur Preisdämpfung wie insbesondere später nach § 130a Abs. 8 SGB V idF von Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der GKV und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz vom 23.12.2002 (BGBl I 4637) - ein Preiswettbewerb unter den Arzneimittelherstellern vor allem dadurch ausgelöst werden, dass die Leistungspflicht der GKV auf die Vergütung preisgünstiger Arzneimittel beschränkt wird.
  • BSG, 10.12.2019 - B 12 R 9/18 R

    Beitragsbemessung - Gesamtvergütung von auf Arbeitszeitkonten angesparten

    Der Umfang der Beitragslast wird ua durch die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze bestimmt (§ 223 Abs. 3 SGB V idF des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der GKV und in der GRV vom 23.12.2002 <BGBl I 4637>, § 157 SGB VI idF der Bekanntmachung vom 19.2.2002 aaO, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGB XI; § 341 Abs. 3 Satz 1 SGB III) .
  • BSG, 28.07.2008 - B 1 KR 4/08 R

    Krankenversicherung - Arzneimittel - kein Herstellerrabatt auf durch

    Dieser durch das Beitragssatzsicherungsgesetz (BSSichG vom 23.12.2002, BGBl I 4637) eingeführte Rabatt wird nicht unmittelbar von den Herstellern an die KKn gezahlt; vielmehr erhalten die KKn den Rabatt dadurch, dass sie die Rechnungen der Apotheken um den Herstellerrabatt kürzen.

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Gesetzeskraft entschieden, dass das Beitragssatzsicherungsgesetz (BSSichG vom 23.12.2002, BGBl I 4637) einschließlich des mit ihm eingeführten § 130a SGB V mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl BVerfGE 114, 196 ff = SozR 4-2500 § 266 Nr. 9).

    Nachdem der deutsche Gesetzgeber im Vorfeld des BSSichG wiederum (vgl bereits BVerfGE 68, 193, 219) überproportionale Ausgabensteigerungen in der Arzneimittelversorgung (BT-Drucks 15/28, S 12) und damit die Unzulänglichkeit früherer Kostendämpfungsmaßnahmen in diesem Bereich zur Kenntnis nehmen musste, durfte er eine weitere Begrenzung der Arzneimittelausgaben für notwendig halten.

    Die in § 130a Abs. 4 SGB V geregelten Verfahren berücksichtigen damit die Vorgaben des Art. 4 der Transparenz-RL sowie die vorrangigen Interessen der GKV (vgl Gesetzentwurf eines BSSichG der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drucks 15/28 S 16 Zu Nr. 8 - § 130a - Zu Absatz 1).

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