27.04.2004

Bundestag - Drucksache 15/2966

Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Fraktion der SPD

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2004 S. 2211   

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https://dejure.org/2004,45246
BGBl. I 2004 S. 2211 (https://dejure.org/2004,45246)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 45, ausgegeben am 30.08.2004, Seite 2211
  • Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 (Zuteilungsgesetz 2007 ZuG 2007)
  • vom 26.08.2004

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 28.04.2004   BT   Zulässige Emissionen für Industrie und Energie festlegen

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Wird zitiert von ... (35)

  • BVerfG, 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07

    Recht auf effektiven Rechtsschutz nicht generell, sondern nur durch konkrete

    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der R ... AG, vertreten durch den Vorstand, - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Freshfields, Bruckhaus, Deringer, Feldmühleplatz 1, 40545 Düsseldorf - 1. unmittelbar gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2007 - BVerwG 7 C 33.07 -, 2. mittelbar gegen § 4 Abs. 4 des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 (Zuteilungsgesetz 2007 - ZuG 2007) vom 26. August 2004 (BGBl I S. 2211) hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Bryde, Schluckebier am 10. Dezember 2009 einstimmig beschlossen:.

    Ihrer Umsetzung dienen in Deutschland insbesondere das Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG) vom 8. Juli 2004 (BGBl I S. 1578) und - für den Zeitraum 2005 bis 2007 - das Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 (Zuteilungsgesetz 2007 - ZuG 2007) vom 26. August 2004 (BGBl I S. 2211).

  • VG Berlin, 09.05.2007 - 10 A 272.06

    Ermittlung des wirtschaftlichen Nachteils nach Kürzung der Emissionsberechtigung

    Der geltend gemachte Anspruch aus § 7 Abs. 10 Satz 1 i. V. m. Satz 3 letzter Anstrich und Satz 4 des Zuteilungsgesetzes 2007 (vom 26. August 2004, BGBl. I S. 2211, zuletzt geändert d. G. vom 22. Dezember 2004, BGBl. I S. 3704; im Folgenden: ZuG 2007) steht ihr jedoch nicht zu.

    Die Genese der Regelung bestätigt das: Der Gesetzentwurf des ZuG 2007 verlangte mit der (ursprünglich allein vorgesehenen) Härtefallregelung des § 7 Abs. 10 noch, dass eine Unterausstattung um mindestens 30 Prozent und dadurch bedingte "unzumutbare wirtschaftliche Nachteile für das Unternehmen" zu besorgen sind (BT-Drucks. 15/2966, S. 5).

    Die verabschiedete Fassung des § 7 Abs. 10 ZuG 2007 geht zurück auf die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (15. Ausschuss; BT-Drucks. 15/32224), der damit "eine Reihe von Anregungen von besonders betroffenen Branchen aufnehmen" wollte, eine "Präzisierung der Härtefallregelung" beabsichtigte (BT-Drucks. 15/3237, S. 4 und 13) und erstmals auch die Regelung des § 7 Abs. 11 ZuG 2007 vorschlug.

    zu streichen (BR-Drucks. 424/04, S. 6 der Anlage).

    Nachdem im Vermittlungsausschuss keine Einigung erzielt werden konnte, hat der Bundesrat am 9. Juli 2004 beschlossen, gegen das ZuG 2007 Einspruch einzulegen (BR-Drucks. 535/04).

    Dieser wurde am 9. Juli 2004 vom Bundestag zurückgewiesen (BT-Drucks. 15/3576 und Plenarprotokoll 15/120).

    "Liegen besondere Umstände vor (beschrieben in Abs. 10) und führt die Zuteilung auf Basis historischer Emissionen zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für das betroffene Unternehmen, wird (...)" (zu BR-Drucks. 424/04 (neu), S. 2; Hervorhebung vom Gericht).

    Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber zur Anpassung des Mikroplans an den Makroplan auf eine verlässliche Bildung des Erfüllungsfaktors angewiesen war (vgl. NAP 2007, S. 24 ff. und S. 50 f.; BT-Drucks. 15/2966 S. 19).

  • BVerwG, 16.10.2007 - 7 C 33.07

    Emissionshandel; Emissionsberechtigung; Zuteilungsregel; Bestandsanlage;

    Zugleich sollen sie als zentrale klimapolitische Eckdaten die Grundlage für die Berechnung des Erfüllungsfaktors bieten (BTDrucks 15/2966 S. 19).

    Die Differenz soll nach der Gesetz gewordenen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BTDrucks 15/3224) auf der Ebene der Mengenplanung durch die in § 4 Abs. 4 ZuG 2007 normierte anteilige Kürzung ausgeglichen werden.

  • BVerwG, 10.10.2012 - 7 C 10.10

    Emissionshandel; Treibhausgase; Kohlendioxid; Veräußerungskürzung; Versteigerung;

    Dem höheren Wert lag ein gewichteter Durchschnittsemissionswert für die Stromerzeugung in modernen, mit fossilen Brennstoffen befeuerten Kraftwerken zu Grunde, der niedrigere orientierte sich am Bedarf moderner, mit Erdgas befeuerter Kraftwerke (BTDrucks 15/2966 S. 22).

    Soweit im Gesetzgebungsverfahren ohne weitere Differenzierung angemerkt worden ist, es solle die für langfristige Investitionen notwendige Planungssicherheit geschaffen werden (BTDrucks 15/3237 S. 13), kann dieser Zielsetzung mithin für § 8 Abs. 1 Satz 2 ZuG 2007 keine wesentliche Bedeutung beigemessen werden.

    bb) Wie der Senat bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt hat, sollte das nachträgliche Einbringen der periodenübergreifenden Zuteilungsgarantie in das Gesetzgebungsverfahren zum Zuteilungsgesetz 2007 (BTDrucks 15/3237 S. 11) in erster Linie der Minderung von Nachteilen dienen, die moderne und effiziente Anlagen - auch angesichts eines nur geringen weiteren Emissionsminderungspotentials - dadurch erleiden, dass einerseits konkurrierende und nach der Zuteilungsmethode des Grandfathering (§ 7 Abs. 1 ZuG 2007) bediente, aber weniger effiziente Anlagen vergleichsweise mehr Berechtigungen erhalten und dass diese modernen Anlagen andererseits anders als (bis zum 31. Dezember 2002 in Betrieb gegangene) Altanlagen ihren Beitrag zum Klimaschutz bereits geleistet haben (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2007 -BVerwG 7 C 29.07 - Buchholz 406.253 § 7 ZuG 2007 Nr. 2 S. 7).

  • VG Berlin, 09.05.2007 - 10 A 340.06

    Voraussetzungen für die anteilige Kürzung der Emissionsberechtigung

    Gemäß § 7 Abs. 10 Satz 1 i. V. m. Satz 3 letzter Anstrich und Satz 4 des Zuteilungsgesetzes 2007 (vom 26. August 2004, BGBl. I S. 2211, zuletzt geändert d. G. vom 22. Dezember 2004, BGBl. I S. 3704; im Folgenden: ZuG 2007 ) besteht ein Anspruch auf Zuteilung von Emissionsberechtigungen unter entsprechender Anwendung von § 8 ZuG 2007, wenn eine Zuteilung auf der Grundlage historischer Emissionen nach den vorstehenden Vorschriften aufgrund besonderer Umstände in der für die Anlage geltenden Basisperiode um mindestens neun Prozent niedriger ausfiele als zur Deckung der in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 zu erwartenden, durch die Anlage verursachten Kohlendioxyd-Emissionen erforderlich ist und dadurch für das Unternehmen, welches die wirtschaftlichen Risiken der Anlage trägt, erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstünden.

    Die Genese der Regelung bestätigt das: Der Gesetzentwurf des ZuG 2007 verlangte mit der (ursprünglich allein vorgesehenen) Härtefallregelung des § 7 Abs. 10 noch, dass eine Unterausstattung um mindestens 30 Prozent und dadurch bedingte "unzumutbare wirtschaftliche Nachteile für das Unternehmen" zu besorgen sind (BT-Drucks. 15/2966, S. 5).

    Die verabschiedete Fassung des § 7 Abs. 10 ZuG 2007 geht zurück auf die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (15. Ausschuss; BT-Drucks. 15/32224), der damit "eine Reihe von Anregungen von besonders betroffenen Branchen aufnehmen" wollte, eine "Präzisierung der Härtefallregelung" beabsichtigte (BT-Drucks. 15/3237, S. 4 und 13) und erstmals auch die Regelung des § 7 Abs. 11 ZuG 2007 vorschlug.

    zu streichen (BR-Drucks. 424/04, S. 6 der Anlage).

    Nachdem im Vermittlungsausschuss keine Einigung erzielt werden konnte, hat der Bundesrat am 9. Juli 2004 beschlossen, gegen das ZuG 2007 Einspruch einzulegen (BR-Drucks. 535/04).

    Dieser wurde am 9. Juli 2004 vom Bundestag zurückgewiesen (BT-Drucks. 15/3576 und Plenarprotokoll 15/120).

    "Liegen besondere Umstände vor (beschrieben in Abs. 10) und führt die Zuteilung auf Basis historischer Emissionen zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für das betroffene Unternehmen, wird (...)" (zu BR-Drucks. 424/04 (neu), S. 2; Hervorhebung vom Gericht).

  • VG Berlin, 09.05.2007 - 10 A 339.06

    Voraussetzungen für die Anwendung der Härtefallregelung wegen des Vorliegens

    Gemäß § 7 Abs. 10 Satz 1 i. V. m. Satz 3 letzter Anstrich und Satz 4 des Zuteilungsgesetzes 2007 (vom 26. August 2004, BGBl. I S. 2211, zuletzt geändert d. G. vom 22. Dezember 2004, BGBl. I S. 3704; im Folgenden: ZuG 2007 ) besteht ein Anspruch auf Zuteilung von Emissionsberechtigungen unter entsprechender Anwendung von § 8 ZuG 2007, wenn eine Zuteilung auf der Grundlage historischer Emissionen nach den vorstehenden Vorschriften aufgrund besonderer Umstände in der für die Anlage geltenden Basisperiode um mindestens neun Prozent niedriger ausfiele als zur Deckung der in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 zu erwartenden, durch die Anlage verursachten Kohlendioxid-Emissionen erforderlich ist und dadurch für das Unternehmen, welches die wirtschaftlichen Risiken der Anlage trägt, erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstünden.

    Die Genese der Regelung bestätigt das: Der Gesetzentwurf des ZuG 2007 verlangte mit der (ursprünglich allein vorgesehenen) Härtefallregelung des § 7 Abs. 10 noch, dass eine Unterausstattung um mindestens 30 Prozent und dadurch bedingte "unzumutbare wirtschaftliche Nachteile für das Unternehmen" zu besorgen sind (BT-Drucks. 15/2966, S. 5).

    Die verabschiedete Fassung des § 7 Abs. 10 ZuG 2007 geht zurück auf die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (15. Ausschuss; BT-Drucks. 15/32224), der damit "eine Reihe von Anregungen von besonders betroffenen Branchen aufnehmen" wollte, eine "Präzisierung der Härtefallregelung" beabsichtigte (BT-Drucks. 15/3237, S. 4 und 13) und erstmals auch die Regelung des § 7 Abs. 11 ZuG 2007 vorschlug.

    zu streichen (BR-Drucks. 424/04, S. 6 der Anlage).

    Nachdem im Vermittlungsausschuss keine Einigung erzielt werden konnte, hat der Bundesrat am 9. Juli 2004 beschlossen, gegen das ZuG 2007 Einspruch einzulegen (BR-Drucks. 535/04).

    Dieser wurde am 9. Juli 2004 vom Bundestag zurückgewiesen (BT-Drucks. 15/3576 und Plenarprotokoll 15/120).

    "Liegen besondere Umstände vor (beschrieben in Abs. 10) und führt die Zuteilung auf Basis historischer Emissionen zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für das betroffene Unternehmen, wird (...)" (zu BR-Drucks. 424/04 (neu), S. 2; Hervorhebung vom Gericht).

  • BVerwG, 21.12.2010 - 7 C 23.09

    Treibhausgas-Emissionen; Emissionshandel; Periode; Zuteilungsperiode;

    Das Ansparen von Emissionsberechtigungen in der ersten Periode mit dem Ziel der Überführung in die zweite Periode hätte daher zumindest das Risiko mit sich gebracht, die Reduktionsverpflichtungen zu verfehlen (vgl. BTDrucks 15/2966 S. 26; Körner/Vierhaus, TEHG, 2005, § 20 ZuG 2007 Rn. 6 - 8; Frenz, Emissionshandelsrecht, 2005, § 20 ZuG 2007 Rn. 2; Klinski, in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, Bd. 2, Stand März 2010, § 20 ZuG 2007 Rn. 4; Mutschler, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 2. Aufl. 2010, § 6 TEHG Rn. 26).
  • VG Berlin, 02.02.2007 - 10 A 261.06
    Gemäß § 9 Abs. 1 TEHG (vom 8. Juli 2004, BGBl. I S. 1578; zuletzt geändert durch Artikel 74 der Verordnung vom 31. Oktober 2006, BGBl. I S. 2407) haben Verantwortliche für jede Tätigkeit im Sinne des Gesetzes einen Anspruch auf Zuteilung von Berechtigungen nach Maßgabe des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan, also für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 nach Maßgabe des ZuG 2007 (vom 26. August 2004, BGBl. I S. 2211, geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004, BGBl. I S. 3704).

    Der Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens lässt hieran keinen Zweifel: Der Bundesrat hat entsprechend einer gleich lautenden Empfehlung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie des Wirtschaftsausschusses (BR-Drucks. 424/1/04) seine am 11. Juni 2004 beschlossene Einberufung des Vermittlungsausschusses u. a. mit dem Vorschlag begründet, in § 3 Abs. 2 lit. a ZuG 2007 nach dem Wort "Anlagen" die Wörter "Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen" einzufügen (BR-Drucks. 424/04 S. 23 ff.).

    Nachdem im Vermittlungsausschuss keine Einigung erzielt werden konnte, hat der Bundesrat am 9. Juli 2004 beschlossen, gegen das ZuG 2007 Einspruch einzulegen (BR-Drucks. 535/04).

    Dieser wurde am 9. Juli 2004 vom Bundestag zurückgewiesen (BT-Drucks. 15/3576 und Plenarprotokoll 15/120).

  • VG Berlin, 31.05.2007 - 10 A 275.06

    Analoge Anwendung des § 8 ZuG 2007

    "Ein Erfüllungsfaktor nach § 5 findet keine Anwendung" (BT-Drs. 15/2966, S. 5).

    Die verabschiedete Fassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 ZuG 2007 geht zurück auf die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (15. Ausschuss; BT-Drs. 15/3224, S. 6).

    Dem Bericht des Ausschusses (BT-Drs. 15/3237) lässt sich eine konkrete Begründung für diesen Änderungsvorschlag nicht entnehmen.

    Der Verweis der Beklagten auf das Wort "ebenfalls" in der Entschließung des Deutschen Bundestages vom 28. Mai 2004 (BR-Drs. 424/04 (neu)) trägt nicht, denn damit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass sowohl in den Fällen des Abs. 10 als auch in denjenigen des Abs. 11 des § 7 ZuG 2007 eine Zuteilung nach § 8 erfolgt.

    Ebenso bezieht sich der allgemeine Passus im Bericht des 15. Ausschusses, man habe "im Bereich der Härtefallregelungen" nicht aus den Augen verloren, dass "jeder einen Beitrag zum Klimaschutz leisten müsse" (BT-Drs. 15/3237, S. 4), allein auf die Neufassung des § 7 Abs. 10 ZuG 2007, erlaubt jedoch keinen Rückschluss für die Frage, ob im Rahmen des § 7 Abs. 11 ZuG 2007 die Regelungen der §§ 5, 4 Abs. 4 ZuG 2007 anzuwenden sind oder nicht.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 12 B 14.06

    Emissionshandel, Klimaschutz, Zuteilung von Emissionsberechtigungen,

    Auch der auf der Grundlage des geänderten Plans erarbeitete Entwurf eines Gesetzes über den Nationalen Allokationsplan (Gesetzentwurf vom 27. April 2004, BT-Drs. 15/2966) ist im parlamentarischen Verfahren an verschiedenen Stellen geändert worden.

    Die hier interessierende Regelung zur anteiligen Kürzung geht auf die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 26. Mai 2004 (BT-Drs. 15/3224) zurück, der das Plenum des Bundestages in der dritten Lesung und Verabschiedung des Zuteilungsgesetzes am 28. Mai 2004 gefolgt ist (Plenar-Protokoll der 112. Sitzung, S. 10234 ff.).

    Die Verbindlichkeit dieser Grenze für das Auslösen der anteiligen Kürzung kann angesichts des Regelungszwecks der Vorschrift nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden; sie verlöre ansonsten jeden Sinn (vgl. zur Verbindlichkeit auch den Bericht des Umweltausschusses, BT-Drs. 15/3237, S. 4 u. 6: "das absolute cap"; s. dazu auch Kobes, NVwZ 2004, 1153, 1157).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 12 B 13.06

    Emissionshandel

  • BVerwG, 16.10.2007 - 7 C 6.07

    Emissionshandel; Ziegelherstellung; prozessbedingte Emission; Verbrennung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.03.2009 - 12 B 13.08

    Allgemeine Emissionshandelsgebühr; Ermächtigungsgrundlage

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2008 - 12 B 23.07

    Bescheide über die Zuteilung von Emissionsberechtigungen unterliegen dem

  • VG Berlin, 01.02.2008 - 10 A 436.05

    Kostenverordnung zum Emissionshandel teilweise nichtig

  • BVerwG, 16.10.2007 - 7 C 28.07

    Emissionshandel; Ziegelherstellung; prozessbedingte Emission; Verbrennung;

  • BVerwG, 26.04.2018 - 7 C 20.16

    Amtshaftungsanspruch; Anspruchsuntergang; Banking; Eigentumsbeeinträchtigung;

  • VG Berlin, 01.02.2008 - 10 A 438.05

    Kostenverordnung zum Emissionshandel teilweise nichtig

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.03.2009 - 12 B 15.08

    Allgemeine Emissionshandelsgebühr; Ermächtigungsgrundlage

  • BVerwG, 12.12.2012 - 7 C 24.11

    Emissionshandel; Treibhausgase; Kohlendioxid; Erfüllungsfaktor; Kürzung,

  • VG Berlin, 21.09.2007 - 10 A 266.06

    Die entsprechende Anwendung des § 8 ZuG in der Härtefallregelung des § 7 Abs 11

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2005 - 12 S 9.05

    Treibhausgas, Emissionshandel, Zuteilung, Berechtigung, Gebühr, Deutsche

  • BVerwG, 30.10.2014 - 7 C 9.13

    Heizkraftwerk; Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage; Zuteilungsantrag; Haupt- und

  • VG Würzburg, 09.11.2004 - W 4 K 04.948

    Statthaftigkeit der Anfechtungsklage bei Vorliegen eines Verwaltungsaktes;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 12 B 15.06

    Emissionshandel, Klimaschutz, Zuteilung von Emissionsberechtigungen,

  • VG Berlin, 31.05.2007 - 10 A 322.06

    Zuteilung von Emissionsberechtigungen zur Regulierung der Kohlendioxidemissionen

  • VG Berlin, 31.05.2007 - 10 A 323.06

    Zuteilung einer Emissionsberechtigung für ein Konsortium mehrerer Raffinerien

  • VG Berlin, 17.11.2006 - 10 A 502.05
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 12 B 20.06

    Emissionshandel, Klimaschutz, Zuteilung von Emissionsberechtigungen,

  • VG Berlin, 27.11.2009 - 10 A 254.08

    Zuteilung von Emissionshandelsberechtigungen für Bestandsanlagen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 12 B 23.06

    Emissionshandel, Klimaschutz, Zuteilung von Emissionsberechtigungen,

  • VG Berlin, 17.11.2006 - 10 A 182.06
  • VG Berlin, 01.02.2008 - 10 A 37.06

    Klage gegen die Erhebung von Kosten für die Zuteilung von Emissionsberechtigungen

  • VG Berlin, 01.02.2008 - 10 A 510.05

    Klage gegen die Erhebung von Kosten für die Zuteilung von Emissionsberechtigungen

  • VG Berlin, 27.11.2009 - 10 K 69.09

    Immissionschutzrechtliche Änderungsgenehmigung und Zuteilung von

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