30.06.2004

Bundestag - Drucksache 15/3494

Vermittlungsvorschlag, Urheber: Vermittlungsausschuss

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2004 S. 1763   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,43048
BGBl. I 2004 S. 1763 (https://dejure.org/2004,43048)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben am 26.07.2004, Seite 1763
  • Gesetz zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik
  • vom 21.07.2004

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (7)

  • 25.02.2004   BT   Regierung legt Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Agrarreform vor
  • 16.03.2004   BT   Anhörungen zur Agrarpolitik und zum Altschuldengesetz
  • 22.03.2004   BT   Sachverständige begrüßen Entkoppelung der Landwirtschaftsprämien
  • 31.03.2004   BT   Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU gebilligt
  • 31.03.2004   BT   Bundesrat: Landwirten mehr Zeit bei Anpassung an Betriebsprämien einräumen
  • 27.03.2015   BR   Förderung der Elektromobilität - Bundesrat billigt Elektromobilitätsgesetz
  • 27.03.2015   BR   Förderung der Elektromobilität - Bundesrat billigt Elektromobilitätsgesetz
 
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Wird zitiert von ... (72)

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvF 4/05

    Neuregelung der Agrarmarktbeihilfen ist nicht verfassungswidrig

    In dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung von Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1763) - Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG) (BGBl I S. 1763) - in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1861) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes vom 26. Juli 2004 (BGBl I S. 1868), Antragstellerin: Regierung des Saarlandes, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Staatskanzlei, 66024 Saarbrücken, - Bevollmächtigter: Prof. Dr. Rudolf Wendt, Schulstraße 45, 66386 St. Ingbert-Hassel - hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterin und Richter Präsident Papier, Hohmann-Dennhardt, Bryde, Gaier, Eichberger, Schluckebier, Kirchhof, Masing am 14. Oktober 2008 beschlossen:.

    Als Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1763 ff.) beschloss der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das am 1. August 2004 in Kraft getretene Betriebsprämiendurchführungsgesetz.

    Diese Berechnungsgrundlage des Verteilungsschlüssels ergibt sich nicht aus dem Gesetz und der zugehörigen Anlage, sondern ist lediglich in der Begründung des Gesetzentwurfes genannt (BTDrucks 15/2553, S. 23).

    Die Regierung des Saarlandes (im Folgenden: Antragstellerin) hat am 20. Juli 2005 die Feststellung beantragt, dass "Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1763) - Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG) (BGBl I S. 1763) - in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1861) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes vom 26. Juli 2004 (BGBl I S. 1868) verfassungswidrig" ist.

    Sie dienen der Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung sowie der Sicherung der Ernährung im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 GG (vgl. BTDrucks 15/2553, S. 22; für das Erste Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes: BTDrucks 15/3046, S. 7).

    Die Gesetzesbegründung (BTDrucks 15/2553, S. 22) stellt zu Recht darauf ab, dass gesetzliche Vorschriften auf Bundesebene zwingend erforderlich waren, um die VO (EG) 1782/2003 sachgerecht umsetzen zu können.

    Dies kommt bereits in der Gesetzesbegründung der Bundesregierung zum Ausdruck: Danach sollten die gemeinschaftsrechtlich bestehenden Möglichkeiten zur Entkoppelung in Deutschland zwar in vollem Umfang und so früh wie möglich, das heißt ab dem Jahre 2005 genutzt werden (BTDrucks 15/2553, S. 18).

    Dies würde die Anpassungsfähigkeit vieler Betriebe mit teilweise erheblich über dem Durchschnitt liegenden Prämienzahlungen je Hektar bewirtschafteter Fläche überfordern und die Gefahr struktureller Brüche beinhalten (BTDrucks 15/2553, S. 18; siehe auch die Änderungsvorschläge des Vermittlungsausschusses, BTDrucks 15/3494; vgl. zu dem Problem einer abrupten Umstellung weiter Ahner, AUR Beil. I/2005 S. 3 [4]; Großkopf, AUR Beil. I/2005 S. 6 [7]).

    Bei der Betrachtung des Agrarbereichs tritt nicht nur die flächenmäßig geringe Größe dieser Länder besonders hervor, sondern auch die geringe Zahl agrarischer Betriebe (vgl. zu den Motiven der Zusammenfassung von Brandenburg und Berlin BTDrucks 15/2553, S. 23; zur Zusammenfassung der Länder Bremen und Niedersachsen sowie Hamburg und Schleswig-Holstein BTDrucks 15/2770, S. 1 und S. 9).

    Lediglich die Differenzierung zwischen Dauergrünland und sonstigen förderfähigen Flächen (Ackerflächen) bei der Berechnung des flächenbezogenen Betrags der einheitlichen Betriebsprämie folgt innerhalb der Regionen (gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BetrPrämDurchfG i. V. m. Anlage 2) regionsspezifisch unterschiedlichen Wertverhältnissen von Dauergrünland und sonstigen förderfähigen Flächen, worauf es hier aber wegen der Beschränkung des Normenkontrollantrags nicht ankommt, und wofür im Übrigen tragfähige sachliche Gründe angeführt worden sind (vgl. zur Begründung des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BetrPrämDurchfG i. V. m. Anlage 2 BTDrucks 15/2553, S. 24 f.).

  • BVerfG, 29.04.2010 - 2 BvR 871/04

    Steuerhinterziehung durch Verstoß gegen die Milch-Garantienmengen-Verordnung;

    Erst mit Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam am 1. Mai 1999 wurde die bisherige Anlage II zur Anlage I (vgl. Gesetz vom 8. April 1998 zum Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997, BGBl II S. 386 ; die Bezugnahme in § 1 Abs. 1 MOG wurde durch Art. 4 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 21. Juli 2004 <BGBl I S. 1763> mit Wirkung zum 1. August 2004 angepasst).
  • VGH Bayern, 16.02.2009 - 19 B 08.2522

    Rückgabe zugewiesener Zahlungsansprüche im Rahmen einer landwirtschaftlichen

    Mit seiner Berufungsbegründung vom 16. Oktober 2008 macht der Beklagte im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe seinem Urteil eine überholte Fassung des MOG zugrunde gelegt und übersehen, dass mit dem Gesetz zur Umsetzung der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik vom 21. Juli 2004 (BGBl I 2004, S. 1763 ff.) unter anderem auch das MOG geändert und dessen Anwendungsbereich auf Direktzahlungen erweitert worden sei.

    Mit Recht hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung offensichtlich eine überholte Fassung des MOG zugrunde gelegt und dabei übersehen hat, dass mit dem Gesetz zur Umsetzung der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik vom 21. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1763 [1770 ff.]) das MOG geändert wurde.

    Zugleich wurde in § 1 Abs. 1 a MOG der Anwendungsbereich des Gesetzes auf so genannte Direktzahlungen erstreckt, zu welchen auch die einheitliche Betriebsprämie nach Titel III der VO (EG) Nr. 1782/2003 gehört, wie sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik vom 20. Februar 2004 (vgl. BT-Drs. 15/2553, S. 29) zweifelsfrei ergibt.

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