09.03.2005

Bundestag - Drucksache 15/5051

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Innenausschuss

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2005 S. 969   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,59958
BGBl. I 2005 S. 969 (https://dejure.org/2005,59958)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben am 31.03.2005, Seite 969
  • Gesetz zur Änderung des Versammlungsgesetzes und des Strafgesetzbuches
  • vom 24.03.2005

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)

  • 17.02.2005   BT   Koalition will schärfer gegen extremistische Veranstaltungen vorgehen
  • 23.02.2005   BT   Öffentliche Anhörung zur Änderung des Versammlungsrechts beschlossen
  • 03.03.2005   BT   Experten diskutieren am 7. März über Änderung des Versammlungsgesetzes
  • 07.03.2005   BT   SPD und CDU/CSU begrüßen Vorschlag des Richters am BGH Armin Nack
  • 09.03.2005   BT   Koalition und Union für neues Versammlungsrecht in geänderter Fassung
 
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Wird zitiert von ... (17)

  • BVerwG, 25.06.2008 - 6 C 21.07

    Glorifizierung von Rudolf Heß

    Nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) - VersG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl I S. 1789), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2005 (BGBl I S. 969), kann die zuständige Behörde unter anderem die Versammlung verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist.

    Darauf, dass der öffentliche Friede geschütztes Rechtsgut ist, wurde im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich hingewiesen (vgl. BTDrucks 15/5051 S. 5).

    Zwar war der Anlass der Einführung des § 130 Abs. 4 StGB im Wesentlichen, dass durch ihn das versammlungsrechtliche Verbot der Veranstaltung zum Gedenken an Rudolf Hess in W. erleichtert werden sollte (vgl. z.B. BTDrucks 15/5051 S. 6).

    Dementsprechend wurde im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich hervorgehoben, dass Menschenrechtsverletzungen das für die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft charakteristische Merkmal waren (vgl. BTDrucks 15/5051 S. 5; vgl. auch: Fischer, a.a.O. § 194 Rn. 16; Kühl, a.a.O. § 194 Rn. 6; Herdegen, in: LK-StGB, 10. Aufl. 1989, § 194 Rn. 5).

    Eine konkludente Billigung im Sinne von § 130 Abs. 4 StGB kann auch dann vorliegen, wenn Verantwortungsträger oder Symbolfiguren des nationalsozialistischen Regimes positiv bewertet werden (so die Begründung des Gesetzentwurfs in BTDrucks 15/5051 S. 5; zustimmend Rudolphi/Stein, a.a.O. § 130 Rn. 30; Lenckner/Sternberg-Lieben, a.a.O. § 130 Rn. 22b; vgl. dazu auch BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 16. August 2005 - 1 BvQ 25/05 - NJW 2005, 3204 und vom 13. August 2007 - 1 BvR 2075/07 - NVwZ-RR 2008, 73 ).

    Dies kommt auch in der Begründung des Gesetzentwurfs zum Ausdruck (vgl. BTDrucks 15/5051 S. 5).

    Die Frage, ob eine Störung des öffentlichen Friedens vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beantworten (vgl. BTDrucks 15/5051 S. 5).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.2007 - 1 S 2828/06

    Zur Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen gegen eine stille Mahnwache aus 2

    Es kann dahinstehen, ob es gleichwohl möglich wäre, im Erlass eines Platzverweises bzw. der Anordnung der Ingewahrsamnahme zugleich eine Auflösungsverfügung oder jedenfalls in der Beschlagnahmeanordnung auch eine Auflagenverfügung jeweils nach § 15 Abs. 2 VersG in der bis zum 31.03.2005 gültigen Fassung (vgl. nunmehr § 15 Abs. 3 VersG i.d.F. des Gesetzes vom 24.03.2005, BGBl. I S. 969) zu sehen.
  • OLG Rostock, 19.07.2007 - 1 Ss 107/07

    Volksverhetzung: Störung des öffentlichen Friedens durch den Versandhandel im

    Der Tatbestand verlangt - anders als die Tatbestände des § 130 Abs. 1 und 3 StGB - eine vollendete Störung des öffentlichen Friedens; eine nur abstrakte Gefährdung des öffentlichen Friedens genügt nicht (BT-Drucksache 15/5051, S. 5; Lenckner/Sternberg-Lieben in : Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 130 Rdnr. 22 c).

    Der Gesetzgeber hat den Tatbestand bewusst als Erfolgsdelikt ausgestaltet (BT-Drucksache 15/5051 S. 5; Enders/Lange JZ 2006, 105, 107).

    b) Der Tatbestand des § 130 Abs. 4 StGB ist geschaffen worden, um der "Zunahme rechtsextremistischer Versammlungen" mit Hilfe eines Anknüpfungstatbestandes für verwaltungsrechtliche Verbote und polizeiliche Auflösungsverfügungen zu begegnen (BT-Drucksache 15/4832 S. 1; 15/5051 S. 1).

    Dabei sind auch nach Auffassung des Gerichtes Ausnahmen, in denen das Verherrlichen der NS-Herrschaft die Menschenwürde der Opfer von Gewalt- und Willkürmaßnahmen nicht verletzten sollte, schwer vorstellbar", entspricht diese Auslegung der Intention des Gesetzgebers, wonach in der Regel davon auszugehen sei, dass die Tathandlung den Achtungsanspruch sowie die Menschenwürde der Opfer verletze (BT-Drucksache 15/5051 S. 5).

  • VG Bayreuth, 25.07.2005 - B 1 S 05.634

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen

    Nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er in der Begründung der vom Innenausschuss des Bundestages auf Grundlage des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen vorgenommenen Änderungen zum Ausdruck kommt (vgl. BTDrucks 15/5051 vom 09.03.2005, S. 5), erfasst der Begriff des Verherrlichens das Berühmen der NS-Gewalt- und Willkürherrschaft als etwas Großartiges, Imponierendes oder Heldenhaftes.

    Für ein Billigen der NS-Gewalt- und Willkürherrschaft reicht es aus, wenn der Täter konkludent - etwa durch Werturteile über verantwortliche Personen - eine positive Einschätzung der unter der NS-Herrschaft begangenen Menschenrechtsverletzungen abgibt (vgl. BTDrucks 15/5051, S. 5).

    Nach den Materialien zu § 130 Abs. 4 StGB (vgl. BTDrucks 15/5051, S. 5) wird man in der Regel davon ausgehen können, dass das Billigen, Verherrlichen oder Rechtfertigen der die NS-Gewalt- und Willkürherrschaft kennzeichnenden Menschenrechtsverletzungen den Achtungsanspruch sowie die Menschenwürde der Opfer verletzt.

  • VG Bayreuth, 18.07.2006 - B 1 S 06.634

    Verwaltungsgericht bestätigt Verbot der Heß-Kundgebung am 19. August 2006 in

    Nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er in der Begründung der vom Innenausschuss des Bundestages auf Grundlage des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen vorgenommenen Änderungen zum Ausdruck kommt (vgl. BTDrucks 15/5051 vom 09.03.2005, S. 5), erfasst der Begriff des Verherrlichens das Berühmen der NS-Gewalt- und Willkürherrschaft als etwas Großartiges, Imponierendes oder Heldenhaftes.

    Für ein Billigen der NS-Gewalt- und Willkürherrschaft reicht es aus, wenn der Täter konkludent - etwa durch Werturteile über verantwortliche Personen - eine positive Einschätzung der unter der NS-Herrschaft begangenen Menschenrechtsverletzungen abgibt (vgl. BTDrucks 15/5051, S. 5).

    Nach den Materialien zu § 130 Abs. 4 StGB (vgl. BTDrucks 15/5051, S. 5) wird man in der Regel davon ausgehen können, dass das Billigen, Verherrlichen oder Rechtfertigen der die NSGewalt- und Willkürherrschaft kennzeichnenden Menschenrechtsverletzungen den Achtungsanspruch sowie die Menschenwürde der Opfer verletzt.

  • OLG Celle, 23.06.2005 - 22 W 32/05

    Eindeutige und unmissverständliche Formulierung einer polizeilichen

    Entgegen der Auffassung der Kammer hat die Polizei mit der Durchsage des leitenden Polizeibeamten über die Lautsprecheranlage des Befehlskraftwagens an die Blockierer die - durch Allgemeinverfügung verbotene - Versammlung in Gestalt der "Sitzblockade" wirksam nach § 15 Abs. 3 VersammlG a.F. (jetzt § 15 Abs. 4 VersammlG i.F.d. Gesetzes vom 24. März 2005 - BGBl. I S. 969) aufgelöst.
  • VGH Bayern, 22.05.2006 - 24 B 05.3099

    Verbot einer Versammlung; Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des

    Am 1. April 2005 ist das Gesetz zur Änderung des Versammlungsgesetzes und des Strafgesetzbuchs vom 24.3.2005 (BGBl I S. 969) in Kraft getreten.
  • VGH Bayern, 10.08.2005 - 24 CS 05.2053

    Versammlung zum "Gedenken an Rudolf Heß" in Wunsiedel bleibt verboten

    Die Fraktionen von SPD, Bündnis90/Die Grünen und CDU/CSU zielten mit der neu gefassten Bestimmung des § 130 Abs. 4 StGB gerade auch auf Veranstaltungen wie die in Wunsiedel, für deren Verbot man mit Hilfe der geänderten Vorschrift eine Handhabe schaffen wollte (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses BTDrucks 15/5051).
  • OVG Berlin, 04.05.2005 - 1 S 38.05

    Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde; Verbot eines rechtsradikalen

    Gemessen am Beschwerdevorbringen wird die der Antragstellerin erteilte Auflage, ihren für den 8. Mai 2005 unter dem Motto "60 Jahre Befreiungslüge - Schluss mit dem Schuldkult!" angemeldeten Aufzug nicht am Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin vorbeizuführen, durch § 15 Abs. 2 VersG (BGBl. 2005, S. 969) getragen.
  • VGH Bayern, 13.11.2009 - 10 CS 09.2811

    "Gedenkmarsch für Jürgen Rieger" in Wunsiedel darf - unter Beschränkungen -

    Dabei wäre zu beachten gewesen, dass der verstorbene Jürgen Rieger mit Wunsiedel nicht nur durch seinen jahrelangen Kampf um die von ihm veranstalteten bzw. geplanten Gedenkmärsche verbunden ist, sondern auch durch sein Bestreben, die von ihm für verfassungswidrig erachtete Regelung des § 130 Abs. 4 StGB ("lex Wunsiedel", s. dazu BT-Drs. 15/5051 S. 6) einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zuzuführen.
  • OVG Sachsen, 28.08.2009 - 3 B 40/06

    Versammlungsrecht; Gefahrenprognose; Anscheinsgefahr

  • VG Weimar, 15.08.2019 - 6 E 1238/19

    Zur Zulässigkeit einer Gedenkveranstaltung für Ernst Thälmann auf dem Gelände der

  • VG Bayreuth, 24.07.2012 - B 1 K 11.572

    Beabsichtigter "Rudolf-Heß-Gedenkgottesdienst"; Erledigung durch Zeitablauf; kein

  • VG Münster, 01.03.2013 - 1 K 1350/11

    Rechtswidrigkeit der Einschränkung der Lautsprecherbenutzung auf einer Mahnwache

  • VG Bayreuth, 24.10.2012 - B 1 K 10.922

    Keine konkreten Hinweise auf Umwidmung der Versammlung in eine Heß-Kundgebung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.05.2007 - 1 L 410/05

    Baugebühr für Umbau eines Sportstadions

  • VG Bayreuth, 22.10.2010 - B 1 S 10.921

    Versammlungsverbot

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