14.06.2005

Bundestag - Drucksache 15/5674

Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Fraktion der SPD

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2005 S. 2360   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,55120
BGBl. I 2005 S. 2360 (https://dejure.org/2005,55120)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 49, ausgegeben am 17.08.2005, Seite 2360
  • Gesetz zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse
  • vom 12.08.2005

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 15.06.2005   BT   Anwendung der DNA-Analyse soll erleichtert werden
  • 29.06.2005   BT   Breite Mehrheit für Reihengentests zur Aufklärung von Verbrechen
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerfG, 13.05.2015 - 2 BvR 616/13

    Molekulargenetische Reihenuntersuchung (Verwertbarkeit der Erkenntnis einer

    Soweit die Verfassungsbeschwerde behauptet, der Gesetzgeber habe den abschließenden Charakter der Regelung in § 81h StPO klar zum Ausdruck gebracht, kann dies aus dem in der Verfassungsbeschwerde zitierten bloßen Hinweis in der Gesetzesbegründung, die aufgetretenen Rechtsunsicherheiten würden mit der Regelung beseitigt (vgl. BTDrucks 15/5674, S. 7), insbesondere für die Behandlung von Beinahetreffern, nicht hergeleitet werden.
  • BVerfG, 14.08.2007 - 2 BvR 1293/07

    Verfassungsmäßigkeit der molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen und

    b) Diese Voraussetzungen erlauben auch - wie vom Gesetzgeber durch die Einführung des § 81g Abs. 1 Satz 2 StPO ausdrücklich vorgesehen (eingeführt durch das Gesetz zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse vom 12. August 2005, BGBl I S. 2360) - eine Anordnung der Maßnahme wegen Straftaten, die jeweils für sich keine Straftaten von erheblicher Bedeutung darstellen, deren wiederholte Begehung aber im Unrechtsgehalt einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleichsteht.

    Die Vorschrift des § 81g Abs. 1 Satz 2 StPO hat sowohl Bedeutung für die Feststellung der Anlasstaten als auch für die Prognose der Begehung künftiger Straftaten (vgl. BTDrucks 15/5674, S. 9).

    Hinter ihr steht die Überlegung, dass sich eine Gefahr künftiger strafbewehrter Rechtsgutverletzungen nicht nur in einer einzelnen Straftat von erheblicher Bedeutung widerspiegeln muss, sondern auch kumulierte, nicht notwendig gleichartige Straftaten ein Maß an Kriminalität erlangen können, das geeignet ist, den Rechtsfrieden empfindlich zu stören und das Gefühl der Rechtssicherheit in der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BTDrucks 15/5674, S. 11).

  • EGMR, 04.06.2013 - 7841/08

    PERUZZO AND MARTENS v. GERMANY

    Diese alternative Begründung für die Entnahme von Körperzellen wurde durch das Gesetz zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse vom 12. August 2005 (BGBl. I, S. 2360) in § 81g Abs. 1 eingeführt.
  • OLG Köln, 16.08.2005 - 2 Ws 345/05

    Anlasstat für die Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters

    Ob nach dem Gesetz zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse vom 12.08.2005 - BGBl I 2360 -, das die Voraussetzungen für die Entnahme von Körperzellen neu gefasst hat, von einer Straftat von erheblicher Bedeutung auszugehen wäre, kann offen bleiben.
  • BVerfG, 07.12.2006 - 2 BvR 2049/06

    Anordnung einer molekulargenetischen Untersuchung gem § 81g StPO bei langjährigem

    Dies gilt auch für die nunmehr nach dem Gesetz zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse vom 12. August 2005 (BGBl I S. 2360) in § 81 g Abs. 4 und 5 StPO geregelte retrograde Erfassung (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. August 2006 - 2 BvR 1028/06 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).
  • LG Düsseldorf, 16.10.2015 - 7 Ns 35/15

    Entnahme von Körperzellen des Angeklagten zwecks Durchführung

    Hinter der Vorschrift steht die Überlegung, dass sich eine Gefahr künftiger strafbewehrter Rechtsgutverletzungen nicht nur in einer einzelnen Straftat von erheblicher Bedeutung widerspiegeln muss, sondern auch kumulierte, nicht notwendig gleichartige Straftaten ein Maß an Kriminalität erlangen können, das geeignet ist, den Rechtsfrieden empfindlich zu stören und das Gefühl der Rechtssicherheit in der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BTDrucks 15/5674, S. 11).
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