21.06.1957

Bundestag - Drucksache II/3638

Schriftlicher Bericht, Urheber: Ausschuss für Beamtenrecht

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1957 S. 993   

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https://dejure.org/1957,5872
BGBl. I 1957 S. 993 (https://dejure.org/1957,5872)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1957 Teil I Nr. 39, ausgegeben am 07.08.1957, Seite 993
  • Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)
  • vom 27.07.1957

Gesetzestext

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Wird zitiert von ... (115)

  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür

    d) Das Bundesbesoldungsgesetz vom 27. Juli 1957 (BGBl I S. 993) hatte nach der Begründung des Gesetzesentwurfs unter anderem zum Ziel, - nach fast 30jähriger Gültigkeit des in dieser Zeit mehrfach geänderten Reichsbesoldungsgesetzes von 1927 - den Rechtsstoff zusammenzufassen und systematisch zu gliedern, den Änderungen der staats- und verfassungsrechtlichen Verhältnisse Rechnung zu tragen und das Besoldungssystem in seinen Grundgedanken im Gesetz selbst festzulegen.
  • OVG Sachsen, 23.04.2013 - 2 A 150/12

    Rechtmäßigkeit eines Besoldungssystems von Beamten unter dem Blickwinkel der

    Beide Motive finden sich auch in den Gesetzesmaterialien zum Bundesbesoldungsgesetz 1957 (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 29. Dezember 1955, BT-Drs. 2/1993, S. 38 f.).
  • BVerfG, 09.05.1961 - 2 BvR 49/60

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Richterbesoldung

    Diese Regelung galt bis zur Verkündung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S 993), das für die Bundesrichter am Bundesgerichtshof und am Bundesverwaltungsgericht dieselbe Besoldung vorsieht und für die Regelung der Dienstbezüge der Richter der Länder Rahmenvorschriften enthält; § 53 Abs. 1 bestimmt:.

    Insbesondere ist die Frist des § 93 Abs. 2 BVerfGG gewahrt: Das Besoldungsanpassungsgesetz vom 13. Mai 1958 stellt das Besoldungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen unter Berücksichtigung der für die Länder verbindlichen Rahmenvorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S 993) - auch für die Richter des Landes - auf eine neue Grundlage.

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