18.04.1974

Bundestag - Drucksache 7/2006

Bericht und Antrag, Urheber: Auswärtiger Ausschuss

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1974 S. 2317   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1974,7790
BGBl. I 1974 S. 2317 (https://dejure.org/1974,7790)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1974,7790) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1974 Teil I Nr. 109, ausgegeben am 14.09.1974, Seite 2317
  • Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz)
  • vom 11.09.1974

Gesetzestext

In Nachschlagewerken

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)

  • BVerwG, 28.05.2009 - 7 C 13.08

    Entführung; Geisel; Ausland; Konsulargesetz; Auslandskostengesetz;

    Unter Auslagen im Sinne dieser Vorschrift sind die zur Hilfe bestimmten Geldmittel zu verstehen (vgl. BTDrucks 7/131 S. 20).

    Der Ersatzanspruch aus § 5 Abs. 5 Satz 1 KG ist eine öffentlich-rechtliche Geldforderung des Bundes, die nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vollstreckt wird (vgl. BTDrucks 7/131 S. 20).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2008 - 11 B 9.06

    Kosten für Hubschraubereinsatz aus Anlass einer Geiselbefreiung in Kolumbien

    Mit dieser Vorschrift soll lediglich sichergestellt werden, dass der Hilfesuchende nicht durch eine zu knappe Bemessung der Hilfeleistung unter den für Deutsche im Empfangsstaat noch angemessenen Lebensstandard hinunter gedrückt wird (vgl. Begr. RegE KG, BT-Drs. 7/131, S. 20).

    Die danach erforderlichen Maßnahmen können sehr verschiedenartig sein und zum Beispiel in der Gewährung von Obdach, Speisungen, aber auch der Eröffnung von Möglichkeiten zum Verlassen des Landes oder des betroffenen Gebietes (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum Konsulargesetz, BT-Drs. 7/131, S. 21), oder etwa der Unterrichtung der Angehörigen sowie gegebenenfalls der Sicherstellung der notwendigen ärztlichen Behandlung bestehen.

    In diesem Fall wurden die bereits erbrachten Leistungen der Konsularbeamten nachträglich umgewandelt in Vorschusszahlungen auf die nach dem Bundessozialhilfegesetz zu gewährenden Leistungen (vgl. Begr. RegE KG, BT-Drs. 7/131, S. 21).

    Schon in der Gesetzesbegründung zu § 1 KG wird betont, dass der Auslandsbeamte bei der Gewährung von Rat und Beistand auf die verschiedensten Umstände Rücksicht zu nehmen hat und ihm hierzu in allen Fällen der notwendige Spielraum verbleiben muss (BT-Drs. 7/131, S. 12).

    Dies habe erhebliche praktische Vorteile, denn es erleichtere die Formalitäten bei der Gewährung der Hilfe, und für die gegebenenfalls notwendige Beitreibung der Forderung auf Rückzahlung stehe dann der Weg des Verwaltungszwangsverfahrens zur Verfügung (BT-Drs. 7/131, S. 20).

  • VG Berlin, 04.04.2006 - 14 A 12.04

    Klage eines Entführungsopfers gegen Leistungsbescheid des Auswärtigen Amts

    Die Beklagte kann ihren Bescheid nicht auf § 5 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse - Konsulargesetz (KonsG) - vom 11. September 1974 (BGBl. I Seite 2317), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I Seite 3022), stützen, wonach der Empfänger einer Hilfeleistung zum Ersatz der Auslagen verpflichtet ist.

    Der Gesetzgeber des Konsulargesetzes hat zudem § 5 KonsG zum Teil wörtlich an die in§ 119 BSHG enthaltene Bestimmung über Sozialhilfe im Ausland (jetzt abgelöst durch § 24 SGB XII ) angelehnt (vgl. BT-Drs. 7/131, Seite 19; Hoffmann/Glietsch, Konsularrecht, Loseblatt, Stand: August brit. Pfund005, § 5 KonsG, Anm. 1.3).

    Im selben Sinne weist die Begründung des ursprünglichen Gesetzentwurfes darauf hin, dass eine Regelung (nur) "auf dem Gebiet des Fürsorgerechts" getroffen werden sollte (BT-Drs. 7/131, Seite 19; vgl. auch den Bericht des Rechtsausschusses im Gesetzgebungsverfahren, BT-Drs. 7/2006, Seite 7).

    § 5 Abs. 4 KonsG betrifft die so genannte "Heimführung" im Sinne von § 119 Abs. 3 Satz 2 BSHG an den Wohnort oder einen anderen Ort, an dem ein aufnahmewilliger Dritter wohnt (BT-Drs. 7/131, Seite 20), wenn der Betroffene die Reise mangels finanzieller Mittel nicht selbst organisieren und durchführen kann.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2000 - 8 A 1570/96

    Rechtmäßigkeit der Einziehung eines Reisepasses wegen Verlustes der deutschen

    Sie folgt insbesondere nicht aus §§ 1 Abs. 2 Spiegelstrich 5 GAD, 1 Spiegelstrich 2 des Gesetzes über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz) vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317).
  • VG Köln, 14.06.2013 - 2 K 2255/13

    Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsamts für den Erlass eines die Ersatzpflicht

    BT-Drucks. 7/131, S. 20.

    Eine solche Auslegung zur Anpassung an die neue Rechtslage, nach der die Rückforderung der Hilfen nunmehr öffentlich-rechtlich, also mit Leistungsbescheid und Verwaltungsvollstreckung bewerkstelligt wird, vgl. BT-Drucks. 7/131, S. 20, ist mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Bestimmtheitsgebot nicht zu vereinbaren.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.07.2009 - 10 B 2.09

    Konsularische Hilfe; Deutsche Botschaft in Kinshasa; Leistungsklage;

    Ein Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung (und das Behalten der empfangenen Leistung) kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in § 5 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz) vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2694) gesehen werden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2013 - 4 A 1128/11

    Verpflichtung zur Rückzahlung von an ein Kind gewährter Konsularhilfe durch die

    Dem diente zum anderen die Schaffung einer öffentlich-rechtlichen Rückzahlungsverpflichtung statt der bis dahin praktizierten Hilfeleistung in Form der Gewährung eines Darlehens (BT-Drs. 7/131 Seite 20).
  • VG Berlin, 26.07.2010 - 34 A 87.05

    Keine Erstattung von durch die Botschaft in Bangkok übernommenen

    Insbesondere trägt der von der Beklagten herangezogene § 5 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Konsulargesetzes (-KonsG- vom 11.09.1974, BGBl. I S. 2317) den Erstattungsanspruch nicht.
  • BGH, 24.04.1980 - IX ZR 30/79

    Anforderungen an Befragung eines im Ausland wohnenden Sachverständigen durch das

    Der deutsche Konsul ist nach § 15 des Konsulargesetzes vom 11. September 1974 (BGBl I 2317) berufen, auf Ersuchen deutscher Gerichte und Behörden Vernehmungen und Anhörungen durchzuführen.
  • VG Köln, 07.04.2011 - 26 K 1551/10

    Voraussetzungen für die Rückzahlung von Konsularhilfen

    19; BT-Drucks. 7/131, S. 19 f. (20); BT-Drucks. 7/2006, S. 7ff.
  • VG Kassel, 23.08.1996 - 5 G 2604/96
  • LG Hamburg, 10.04.1986 - 2 O 189/85
  • BVerwG, 25.11.1975 - 7 A 2.75

    Rechtsmittel

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht