11.06.1976
Bundestag - Drucksache 7/5370
Bericht und Antrag, Urheber: Innenausschuss
Deutscher BundestagGesetzgebung
BGBl. II 1976 S. 1473 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1976 Teil II Nr. 48, ausgegeben am 03.09.1976, Seite 1473
- Gesetz zu dem Übereinkommen vom 13. September 1973 über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern
- vom 30.08.1976
Gesetzestext
Wird zitiert von ... (4)
- LG Hagen, 16.01.2004 - 3 T 666/03
Beurkundung eines elternlosen Kindes ; Beurkundung der Mutter im Geburtseintrag …
Dies folge aus Art. 5 desÜbereinkommens über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern vom 13.09.1973 (BGBl. 1976 II S. 1473).September 1973 bezogen, dem der Bundestag durch Gesetz vom 30. August 1976 zugestimmt hat (BGBl. 1976 II S. 1473).
- OLG Karlsruhe, 12.08.2013 - 11 Wx 15/12
Personenstandssache: Eintragung eines ergänzenden Zusatzes zur Großschreibweise …
Die Eintragung des erteilten Namens ist so gemessen an dem heute geltenden § 15 Abs. 3 PStV und an dem früheren § 49 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz ("DA") zutreffend erfolgt und entspricht auch dem Übereinkommen über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsregistern vom 13.09.1973 (BGBl 1976 II S. 1473). - VG Düsseldorf, 15.05.2008 - 24 K 4816/06
Schreibweise russischer Familiennamen im Melderegister
Die für den Kläger zu 5) verwandte Transliteration ergibt sich aus Nr. 37 der ISO 9: 1995 (E) in der Fassung von Februar 1995.Dem liegt das "Übereinkommen über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in Personenstandsbüchern" von 1973 zu Grunde, das für die Bundesrepublik Deutschland durch Gesetz vom 30. August 1976 (- BGBl II S. 1473 - auch: "CIEC-Übereinkommen 14") transformiert wurde und am 16. Februar 1977 in Kraft getreten ist. - LG Berlin, 05.05.1987 - 84 T 38/87 Hierzu hat die Kammer bereits in ihrem Beschluß vom 1. Juli 1985 (STAZ 1985, 340) ausgeführt, daß dann, wenn eine Eintragung in ein Personenstandsbuch aufgrund einer Urkunde vorgenommen werden soll, die die Familiennamen und Vornamen in anderen Schriftzeichen enthält, diese Namen ohne Übersetzung soweit wie möglich durch Transliteration wiederzugeben sind (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern vom 13. September 1973, Gesetz vom 30. August 1976 - BGBl II Seite 1473 -).