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   BGBl. I 1980 S. 1752   

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BGBl. I 1980 S. 1752 (https://dejure.org/1980,14553)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1980 Teil I Nr. 59, ausgegeben am 26.09.1980, Seite 1752
  • Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Europaabgeordnetengesetzes
  • vom 22.09.1980

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 17.03.2008 - 6 C 22.07

    Abgeordneter; Abgeordnetenentschädigung; Anrechnung; Deutscher Bundestag;

    Damit werden einzelne Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis beibehalten, es entsteht eine "Teilzeitbeschäftigung" (so BTDrucks 8/4114 S. 6).

    (2) Nachdem die Länder von dem vorgesehenen Instrumentarium keinen ausreichenden Gebrauch gemacht hatten (so Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 24. Juni 1980, BTDrucks 8/4293), gab der Entwurf des (Ersten) Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 22. Mai 1980 (BTDrucks 8/4114) dieses Konzept auf und ordnete "die weitere Ausgestaltung der Rechtsstellung der Hochschullehrer im Bundestag" (BTDrucks 8/4114 S. 2) in das Abgeordnetengesetz ein.

    Entsprechend der Beschränkung der Arbeitszeit wurde eine "zeitanteilige Bemessung der Bezüge" (BTDrucks 8/4114 S. 6) vorgesehen.

    In der Fassung des Gesetzes vom 22. September 1980 (BGBl I S. 1752) wurde eine Vergütungsregelung allerdings nur bezüglich der Lehrtätigkeit getroffen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.01.2007 - 3 B 32.05

    Zur Anrechnung der Vergütung, die ein Bundestagsabgeordneter aus einer neben dem

    In der Begründung des Entwurfs eines (ersten) Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes (BT-Drs. 8/4114 vom 22. Mai 1980, S. 6), heißt es, die Wahrnehmung einzelner Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines Hochschullehrers im Bundestag dürfe ein Drittel der jährlichen Arbeitszeit nicht überschreiten.

    Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages sprach sich in seinem Bericht und der Beschlussempfehlung zu dem Entwurf einstimmig dafür aus, dass Professoren in einem mit dem Bundestagsmandat verträglichen Umfang die weitere Betätigung in Forschung und Lehre sowie die Betreuung von Doktoranden und Habilitanden gestattet werden solle (BT-Drs. 8/4293 vom 24. Juni 1980, S. 8).

  • BVerfG, 04.12.1998 - 2 BvR 2485/96

    Wegen Verfristung unzulässige Verfassungsbeschwerde eines früheren Abgeordneten

    Mit Gesetz vom 22. September 1980 (BGBl I S. 1752) wurde § 38a AbgG eingefügt, der den Versorgungsempfängern nach § 37 AbgG anstelle ihrer bisherigen Versorgung auf Antrag Versorgung nach dem Fünften Abschnitt (§§ 18-26) des Abgeordnetengesetzes einräumt.
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