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   BGBl. I 1977 S. 1965   

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BGBl. I 1977 S. 1965 (https://dejure.org/1977,4588)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1977 Teil I Nr. 71, ausgegeben am 08.11.1977, Seite 1965
  • Gesetz zur Steuerentlastung und Investitionsförderung
  • vom 04.11.1977

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    a) § 32 a EStG in der Fassung des Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Steuerentlastung und Investitionsförderung vom 4. November 1977 (BGBl I S. 1965) hat folgenden Wortlaut:.

    § 32 Abs. 8 in der Fassung des Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Steuerentlastung und Investitionsförderung vom 4. November 1977 (BGBl I S. 1965) lautet:.

    Dieser Freibetrag wurde durch das Gesetz zur Steuerentlastung und Investitionsförderung vom 4. November 1977 (BGBl I S. 1965) auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses anstelle einer Erhöhung des Grundfreibetrages als ergänzende allgemeine Entlastung mit dem Ziel späterer Einbeziehung in die Tarifreform eingeführt (vgl. BTDrucks 8/900, 905, 974, 992, 1029, 1067).

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    a) Durch das mit Zustimmung des Bundesrates beschlossene Gesetz zur Steuerentlastung und Investitionsförderung vom 4. November 1977 (BGBl. I S. 1965) werden die im Ausbildungsplatzförderungsgesetz vorgesehenen finanziellen Hilfen steuerlich entlastet.

    Diese Rechtsfolge wird durch die Zustimmung des Bundesrates zu den späteren Gesetzen zur Steuerentlastung und Investitionsförderung vom 4. November 1977 (BGBl. I S. 1965) und zur Regelung zusätzlicher Fragen der Ausbildungsplatzförderung vom 23. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3108), die eine teilweise Änderung und Ergänzung des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes beinhalten, nicht in Frage gestellt.

  • BVerfG, 19.12.1978 - 1 BvR 335/76

    Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung nach Nominalbeträgen

    Hierzu diene auch die ab 1978 wirksam werdende Erhöhung des Grundfreibetrags und die Einführung eines zusätzlichen Tariffreibetrags durch das Gesetz zur Steuerentlastung und Investitionsforderung vom 4. November 1977 (BGBl I S. 1965).
  • BAG, 07.03.1990 - 5 AZR 130/89

    Ermittlung des Netto-Arbeitsentgelts für die Berechnung des Zuschusses zum

    Dieser Betrag ist 1977 durch das Gesetz zur Steuerentlastung und Investitionsförderung vom 4. November 1977 (BGBl. I S. 1965) auf 400,-- DM angehoben worden.
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