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   BGBl. I 1983 S. 377   

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BGBl. I 1983 S. 377 (https://dejure.org/1983,9963)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1983 Teil I Nr. 15, ausgegeben am 31.03.1983, Seite 377
  • Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
  • vom 29.03.1983

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 23.11.1994 - IV ZR 124/93

    Ermittlung des Überschusses aus einer Kapitallebensversicherung

    Auch die Möglichkeit des Versicherers, Verluste aus anderen Bereichen, insbesondere aus dem Abschluß- und Verwaltungskostenbereich, mit den Überschüssen aus dem Sterblichkeitsverlauf und den Kapitalanlagen zu saldieren (sog. Querverrechnung), hat der Gesetzgeber gesehen und dem nur insoweit entgegengewirkt, als er 1983 § 81c in das Versicherungsaufsichtsgesetz einfügte (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf BT-Drucks. 9/1493 S. 27).
  • BVerwG, 19.05.1987 - 1 A 88.83

    Versicherungsgegenstand - Sachgüterabnutzung - Videorecorder -

    Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen in der Fassung des Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBl. I S. 377 = Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1983, BGBl. I S. 1261) - VAG - unterliegen der Aufsicht nach diesem Gesetz Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind (Versicherungsunternehmen).

    Nach § 2 VAG i.V. mit § 7 Abs. 2 Nr. 1 der 3. Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen vom 25. März 1953 (BGBl. I S. 75) in der Fassung vom 29. März 1983 (BGBl. I S. 377) - 3. DV/BAG - entscheidet eine Beschlußkammer des BAV, ob eine Unternehmung nach § 1 VAG der Aufsicht unterliegt.

  • BVerwG, 17.05.1988 - 1 A 42.84

    Unternehmenstarif - Gefahrengruppen - Tarifbestimmungen - Genehmigungen -

    Durch die Beitragszuschläge werde das Interesse der Versicherungsnehmer an der Gewährung von Versicherungsschutz zu einem angemessenen Beitrag nicht hinreichend gewahrt; es fehle deshalb an der Genehmigungsvoraussetzung des § 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz) in der Fassung vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 1983 (BGBl. I S. 377) - PflVG -.

    Die Klägerinnen bedürfen nach § 8 Abs. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes in der Fassung vom 29. März 1983 (BGBl. I S. 377) - PflVG - für die beabsichtigten Tarifbestimmungen und für den Beitragsteil der Genehmigung des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen.

  • BGH, 19.11.1987 - VII ZR 39/87

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

    Durch die Einschaltung des Treuhänders wird versucht, die Schutzvorschriften der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV - vom 11. Juni 1975, BGBl. I 1351, geändert durch die VO vom 28. November 1979, BGBl. I 1986, und das VAGÄndG vom 29. März 1983, BGBl. I 377) zu umgehen (vgl. Reithmann/Brych/Manhart, Kauf vom Bauträger und Bauherrenmodelle, 5. Aufl., Rdz. 124).
  • OVG Niedersachsen, 09.01.2008 - 10 ME 109/07

    Bestehen eines subjektiv-öffentlichen Rechts eines öffentlich-rechtlichen

    Die Antragstellerin hatte im Zusammenhang mit den Änderungen der versicherungsaufsichtsrechtlichen Bestimmungen durch Artikel 1 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 29. März 1983 (BGBl. I S. 377), das am 1. April 1983 in Kraft trat, Versicherungsbestände u.a. in den Sparten Unfall- und Kraftfahrzeugversicherung von ihrem Partnerunternehmen in der VGH, der Provinzial Lebensversicherung Hannover, übernommen.

    Mit diesem Grundsatz der sog. Spartentrennung war beabsichtigt, zum Schutz der Lebensversicherten die Lebensversicherung von der risikoreicheren Schadenversicherung zu trennen und die Versicherungssparten zukünftig von rechtlich getrennten juristischen Personen betreiben zu lassen (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes der Bundesregierung, Bundestags-Drucksache 9/1493, S. 15).

  • OVG Niedersachsen, 08.01.2008 - 10 ME 108/07

    Unterlassungsanspruch eines öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens

    Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Die Änderungen der versicherungsaufsichtsrechtlichen Bestimmungen durch Artikel 1 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 29. März 1983 (BGBl. I S. 377), das am 1. April 1983 in Kraft trat, dienten der Durchführung der Ersten Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) (ABl. Nr. L 63 S. 1) und der Richtlinie 78/473/EWG des Rates vom 30. Mai 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene (ABl. Nr. L 151 S. 25).

    Mit diesem Grundsatz der sog. Spartentrennung wurde das Ziel verfolgt, zum Schutz der Lebensversicherten die Lebensversicherung von der risikoreicheren Schadenversicherung zu trennen und die Versicherungssparten zukünftig von rechtlich getrennten juristischen Personen betreiben zu lassen (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes der Bundesregierung, Bundestags-Drucksache 9/1493, S. 15).

  • BVerwG, 25.11.1986 - 1 A 20.82

    Klagebefugnis - Versicherungspflichtiger - Genehmigung - Unternehmenstarif -

    § 10 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 1983 (BGBl. I S. 377) - PflVG - lasse den Beteiligten des Versicherungsverhältnisses keinen Spielraum in der Preisgestaltung, wenn der Tarif genehmigt sei: Der genehmigte Tarif müsse angewendet werden.
  • BVerwG, 12.09.1989 - 1 a 32.87

    Zeitnahe Zuteilung von Überschußanteilen - in der Lebensversicherung - Wahrung

    Als Ausgleich für die vorsorglich hohe Bemessung der Beiträge sind die Versicherten an den Überschüssen zu beteiligen (vgl. §§ 56 a, 81 c VAG, BT-Drucks. 9/1493, S. 27).
  • BVerwG, 17.05.1988 - 1 A 40.84

    Genehmigungsfähigkeit einer eine Erhebung prozentual einheitlicher

    Durch die Beitragszuschläge werde das Interesse der Versicherungsnehmer an der Gewährung von Versicherungsschutz zu einem angemessenen Beitrag nicht hinreichend gewahrt; es fehle deshalb an der Genehmigungsvoraussetzung des § 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz) in der Fassung vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 1983 (BGBl. I S. 377) - PflVG -.
  • BVerwG, 17.05.1988 - 1 A 43.84

    Genehmigungsfähigkeit von Tarifbestimmungen zur Erhebung von Beitragszuschlägen

    Durch die Beitragszuschläge werde das Interesse der Versicherungsnehmer an der Gewährung von Versicherungsschutz zu einem angemessenen Beitrag nicht hinreichend gewahrt; es fehle deshalb an der Genehmigungsvoraussetzung des § 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz) in der Fassung vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 1983 (BGBl. I S. 377) - PflVG -.
  • BVerwG, 17.05.1988 - 1 A 41.84

    Genehmigungsfähigkeit von Tarifbestimmungen zur Erhebung von Beitragszuschlägen

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