09.06.1964

Bundestag - Drucksache IV/2335

Antrag (Gesetzentwurf)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1965 S. 1254   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1965,7558
BGBl. I 1965 S. 1254 (https://dejure.org/1965,7558)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1965,7558) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1965 Teil I Nr. 50, ausgegeben am 15.09.1965, Seite 1254
  • Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung
  • vom 09.09.1965

Gesetzestext

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)

  • BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66

    Betriebsbetretungsrecht

    Vielmehr wurden die Verhältnisse der handwerksähnlichen Betriebe durch das Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1254) neu geordnet.
  • BVerwG, 29.08.2001 - 6 C 4.01

    Ausnahmefall; Bäckerhandwerk; großer Befähigungsnachweis; Handwerkskammer;

    b) § 8 Abs. 1 Satz 2 HwO ist in seiner Ursprungsfassung mit der Novellierung der Handwerksordnung durch Gesetz vom 9. September 1965 (BGBl I S. 1254) eingefügt worden.

    Während der Initiativentwurf der drei damals im Bundestag vertretenen Parteien (BTDrucks IV/2335) eine entsprechende Vorschrift noch nicht enthielt, beantragte der Ausschuss für Mittelstandsfragen ihre Aufnahme in das Gesetz (BTDrucks IV/3461).

  • BSG, 20.07.1988 - 12 RK 23/87

    Gesellschafter - Beschäftigung - Haftung

    Bei der durch das Gesetz zur Änderung der HandwO vom 9. September 1965 (BGBl I S 1254) eingeführten Möglichkeit der Eintragung einer Personengesellschaft hielt der Gesetzgeber bewußt am Grundsatz des Befähigungsnachweises für den maßgebenden Gesellschafter fest (Bericht der Abg Schulhoff und Lange zu BT-Drucks IV 3461 S 10).
  • BVerwG, 22.02.1994 - 1 C 2.92

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Dies folge aus dem Umstand, daß der Gesetzgeber, wie sich aus dem schriftlichen Bericht des Ausschusses für Mittelstandsfragen (BT-Drucks. IV/2335) ergebe, bewußt davon abgesehen habe, in § 20 HwO die §§ 2 und 3 HwO für entsprechend anwendbar zu erklären.
  • BVerwG, 24.09.1965 - VII C 184.63

    Rechtsmittel

    Dieses Gesetz ist in jüngerer Zeit durch das Gesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1254) geändert worden.

    Das sind nach § 1 HandwO - in der bisherigen Fassung wie in der Fassung des Gesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1254) - nur solche Gewerbetreibende, die ein von der Handwerksordnung erfaßtes Gewerbe ausüben und die es handwerksmäßig betreiben.

  • BVerwG, 16.09.1966 - I C 53.65

    Bestimmtheit einer Ordnungsverfügung über die Schließung eines Handwerksbetriebes

    Abgesehen von § 15 Abs. 2 GewO (hierzu s. a.a.O. S. 231), ist von § 1 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 7 und 8 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) vom 17. September 1953 (BGBl. I S. 1411) - HandwO - auszugehen (jetzt zufolge des Gesetzes vom 9. September 1965 [BGBl. I S. 1254] in der Neufassung vom 28. Dezember 1965 [BGBl. 1966 I S. 1] gültig).
  • BVerwG, 24.09.1965 - VII C 185.63

    Rechtsmittel

    Dieses Gesetz ist in jüngster Zeit durch das Gesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1254) geändert worden.

    Das sind nach § 1 HandwO - in der bisherigen Fassung wie in der Fassung des Gesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1254) - nur solche Gewerbetreibende, die ein von der Handwerksordnung erfaßtes Gewerbe ausüben und die es handwerksmäßig betreiben.

  • BVerwG, 24.09.1965 - VII C 186.63

    Rechtsmittel

    Dieses Gesetz ist in jüngster Zeit durch das Gesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1254) geändert worden.

    Das sind nach § 1 HandwO - in der bisherigen Fassung wie in der Fassung des Gesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1254) - nur solche Gewerbetreibende, die ein von der Handwerksordnung erfaßtes Gewerbe ausüben und die es handwerksmäßig betreiben.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.10.1991 - 23 A 2809/88

    Gewerberecht: Offsetdruck kein handwerksfähiges Gewerbe

    Demgemäß erfolgte die Aufnahme der angesprochenen Stein- und Siebdrucker in die Positivliste im Rahmen des Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung vom 9.9.1965, BGBl. I S. 1254.
  • VGH Baden-Württemberg, 04.12.1992 - 14 S 2327/91

    Vertriebenenrecht: zur Anerkennung einer in Ungarn nach der Vertreibung

    Diese Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung vom 09.09.1965 (BGBl. I, S. 1254) zu einem Zeitpunkt in die Handwerksordnung eingefügt, als § 92 Abs. 2 BVFG durch die Regelung des § 92 Abs. 3 BVFG noch nicht ergänzt war.
  • BSG, 22.08.1974 - 8 RU 202/73

    Anspruch auf Feststellung der Höhe eines der ersten Dauerrente zugrunde zu

  • BVerwG, 14.10.1965 - VII C 170.63

    Rechtsmittel

  • BSG, 22.06.1967 - 9 RV 878/65

    Verlängerte Waisenrente - Berufsausbildung - Vorbereitung der Meisterprüfung -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht