11.05.1971

Bundestag - Drucksache VI/2169

Schriftlicher Bericht, Urheber: Ausschuss für Jugend, Familie und Gesundheit

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1971 S. 893   

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https://dejure.org/1971,3280
BGBl. I 1971 S. 893 (https://dejure.org/1971,3280)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1971 Teil I Nr. 63, ausgegeben am 16.07.1971, Seite 893
  • Gesetz über Wein, Likörwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke und Branntwein aus Wein (Weingesetz)
  • vom 14.07.1971

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BVerfG, 22.05.1979 - 1 BvL 9/75

    Schloßberg

    § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 2 des Weingesetzes vom 14. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 893) ist mit Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit der als geographische Herkunftsangabe zulässige Name einer Lage (§ 10 Absatz 2), die kleiner als fünf Hektar ist (§ 10 Absatz 3 Satz 1), auch dann nicht in die Weinbergsrolle eingetragen werden kann, wenn dieser durch ein Warenzeichen geschützt ist.

    Die Richtervorlage betrifft die Neuregelung der geographischen Herkunftsbezeichnungen für Weine durch das Gesetz über Wein, Likörwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke und Branntwein aus Wein (Weingesetz) vom 14. Juli 1971 (BGBl. I S 893).

    Um der durch die EWG geschaffenen rechtlichen Situation Rechnung zu tragen, legte die Bundesregierung am 15. März 1971 den Entwurf eines neuen Weingesetzes vor, der als "besonders eilbedürftig" klassifiziert war, um das Inkrafttreten des Weingesetzes von 1969 am 20. Juli 1971 zu verhindern (BTDrucks VI/1963).

    ob § 10 Abs. 3 des Weingesetzes vom 14. Juli 1971 (BGBl. I S 893) in der Fassung des Gesetzes vom 19. Juli 1972 (BGBl. I S 1249) insoweit mit Art. 14 GG vereinbar ist, als dadurch die Eintragung eines seit Jahrzehnten gebräuchlichen, als geographische Herkunftsbezeichnung zulässigen und durch ein eingetragenes Warenzeichen geschützten Lagenamens in die Weinbergsrolle abgelehnt werden kann.

  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvR 1092/84

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Weingesetzes

    Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Neuregelung der geographischen Herkunftsbezeichnungen für Weine durch das Gesetz über Wein, Likörwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke und Branntwein aus Wein (Weingesetz) vom 14. Juli 1971 (BGBl. I S. 893).
  • VG Würzburg, 30.04.2015 - W 3 K 13.534

    Wird auf einem Weinetikett der Name einer Weinlage (hier: Julius-Echter-Berg)

    § 10 Abs. 11 Satz 2 WeinG 1971 (BGBl I S. 893) habe gelautet: "Bei der Wahl eines Lagenamens ist außerdem die Gemeinde oder der Ortsteil anzugeben".

    Gegenstand dieser Entscheidung war u. a. die Frage, ob die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 2 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1971 (BGBl. I, S. 893) mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

    Durch die zwingende Vorgabe des § 10 Abs. 11 Satz 2 WeinG in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1971 (BGBl. I, S. 893) hat sich diese Praxis unter dem ab 1971 geltenden Weinrecht weiter verfestigt.

  • BGH, 10.06.1987 - 2 StR 155/87

    Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zum Vergehen gegen das Weingesetz

    Dieses Verhalten Sc. - sein früheres Tun kommt als Grundlage für den Schuldvorwurf gegen die Angeklagten nicht in Betracht - erfüllte jedoch keinen Straftatbestand des für die Beurteilung maßgeblichen Weingesetzes vom 14. Juli 1971 (BGBl. I S. 893, im folgenden: WeinG 1971).
  • BVerwG, 24.05.1984 - 3 C 1.83

    Weingesetz - Verkehrsverbot - Herstellungsverbot - Allgemeines Bezeichnungsverbot

    Es geht daher auch nicht (mehr) darum, daß das Fruchtgetränk als solches mit Traubenweingetränken im Sinne der Verbotsvorschrift des § 53 Abs. 1 des Weingesetzes i.d.F. vom 14. Juli 1971 (BGBl. I S. 893) - WeinG 1971 - verwechselbar sein könnte; die Beteiligten sind sich darüber einig, daß das Fruchtgetränk kein "Erzeugnis" im Sinne des Weingesetzes ist.
  • BGH, 21.06.1972 - I ZR 140/70

    Doppelbedeutung von "Trollinger" als Rebsorte und Wein aus Baden-Württemberg -

    Es hätte ferner darauf verweisen können, daß weder das Weingesetz vom 16. Juli 1969 (BGBl. I S. 781) noch das Weingesetz vom 14. Juli 1971 (BGBl. I S. 893) die Verwendung deutscher Rebsortenbezeichnungen zur Kennzeichnung der Rebsorten ausländischer Weine untersagen, vielmehr ist in § 23 Abs. 5 Weingesetz vom 16. Juli 1969 die für den inländischen Wein geltende Bestimmung des § 10 Abs. 1 bis 3 über die Rebsortenbezeichnung für entsprechend anwendbar erklärt worden, während § 20 Abs. 7 Weingesetz vom 14. Juli 1971 den Gesetzgeber - ähnlich wie für inländischen Wein (§ 16) - zum Erlaß diesbezüglicher Rechtsverordnungen ermächtigt.
  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.1980 - VII 2148/79

    Wein und Bildung von Weinlagen

    Ihr formelles subjektives Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch ergibt sich insoweit aus § 10 Abs. 5 Nr. 3 des Weingesetzes vom 14.7.1971 (BGBl I S 893) - WeinG - iVm § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Weinbau und Forsten über die Eintragung von Lagen und Bereichen in die Weinbergsrolle vom 6.4.1971 (GBl S 157) idF vom 17.9.1971 (GBl S 386) - WeinbergslagenVO -.
  • BVerwG, 26.02.1980 - 1 C 43.76

    Bezeichnungsregelungen für Weine - Qualitätsweine

    Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über Wein, Likörwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke und Branntwein aus Wein (Weingesetz) vom 14. Juli 1971 (BGBl. I S. 893) - WeinG - dürfe die Angabe "natur" weder für sich allein noch in einer Zusammensetzung oder in abgeleiteter Form zugelassen werden.
  • BVerwG, 08.06.1971 - I C 36.69

    Verbot der Kennzeichnung schaumweinähnlicher Getränke unter Verwendung des

    Das während des Revisionsverfahrens erlassene Gesetz über Wein, Dessertwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke und Branntwein aus Wein (Weingesetz) vom 16. Juli 1969 (BGBl. I S. 781) - WeinG 1969 -, das nunmehr in § 59 Abs. 2 Satz 2 ausdrücklich bestimmt, daß das Wort Sekt, auch in Verbindung mit anderen Worten, ausschließlich dem Qualitätsschaumwein vorbehalten ist (gleichlautend: § 49 Abs. 2 Satz 2 des Regierungsentwurf es eines neuen Weingesetzes, BT-Drucks. VI/1963), ist noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 97 Abs. 1 WeinG 1969).
  • BGH, 13.10.1972 - I ZR 57/71

    Berücksichtigung eines neuen Gesetzes bei einem auf die Zukunft gerichteten

    Während der Revisionsinstanz ist das WeinG vom 25. Juli 1930 durch das WeinG vom 14. Juli 1971 (BGBl. I S. 893) mit dessen Inkrafttreten am 19. Juli 1971 außer Kraft gesetzt worden (§ 75 Abs. 3 Ziff. 1 des neuen Gesetzes).
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