25.05.1993

Bundestag - Drucksache 12/5015

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Verkehr (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1993 S. 2089   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,20008
BGBl. I 1993 S. 2089 (https://dejure.org/1993,20008)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1993 Teil I Nr. 68, ausgegeben am 22.12.1993, Seite 2089
  • Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
  • vom 20.12.1993

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BVerfG, 28.01.1998 - 2 BvF 3/92

    Bundesgrenzschutz

    a) Bis zur Änderung des Grundgesetzes durch Gesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2089) wurden die Bundeseisenbahnen gemäß Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG a.F. in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt.

    b) Auch die Neugestaltung der Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen im Zuge der Neuordnung des Eisenbahnwesens durch verfassungsänderndes Gesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2089) beließ dem Bund mit der Kompetenz zur Eisenbahnverkehrsverwaltung gemäß Art. 73 Nr. 6a, 87e Abs. 1 Satz 1 GG die Aufgaben der Bahnpolizei auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes.

  • BVerwG, 14.06.2016 - 10 C 7.15

    Bürgerbegehren; Bürgerentscheid; Eisenbahninfrastrukturunternehmen;

    87e GG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2089) eingefügt.

    Während die Bundesregierung die Eisenbahnen des Bundes von einem Gemeinwohlauftrag entbinden und zu einem ausschließlich Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen verpflichteten, lediglich einer staatlichen Aufsicht über die Beachtung des Eisenbahnrechts unterliegenden Unternehmen machen wollte (vgl. BT-Drs. 12/5015, S. 5 f.), forderte der Bundesrat, die Verantwortung des Bundes für die Schieneninfrastruktur jedenfalls in ihren wesentlichen Bestandteilen beizubehalten (ebd., S. 9 ff.).

    Die heutige Fassung des Art. 87e GG geht auf die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages zurück (BT-Drs. 12/6280, S. 5 ff., 8).

    Es sollte ein unternehmerischer Handlungszwang geschaffen werden, um einen Zustand der bloßen Verwaltung des Vermögens der Deutschen Bahn AG zu vermeiden und eine wirtschaftlich optimale Nutzung der Schienenwege als eigenes unternehmerisches Produktionsmittel zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2011 - 2 BvE 3/08 - a.a.O. mit Hinweis auf BT-Drs. 12/5015, S. 16).

  • BGH, 09.12.2010 - 3 StR 312/10

    Sonstige Stelle (behördenähnliche Institution; verlängerter Arm des Staates;

    Durch die grundsätzliche Trennung von Schiene und Verkehr, die durch die Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft vom 29. Juli 1991 (ABl. L 237 S. 25) vorgezeichnet und durch Art. 87e GG sowie das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) umgesetzt wurde (BTDrucks. 12/5015 S. 11; 12/4609 S. 55; Windthorst in: Sachs, GG, 5. Aufl., Art. 87e Rn. 3 ff.; Soldner, Liberalisierung des Eisenbahnwesens, 2008 S. 82), hat die Netzinfrastruktur innerhalb des Eisenbahnwesens eine Sonderstellung dahingehend inne, dass es dem Bund aufgrund eines dauerhaften Infrastrukturauftrags obliegt, ein funktionstüchtiges Schienennetz durch staatlich beherrschte, öffentliche Unternehmen vorzuhalten (Maunz/Dürig/Möstl, GG, Art. 87e Rn. 112, Stand: November 2006).

    Dieser Umstand steht der Bewertung der DB Netz AG als "sonstige Stelle" im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB indes nicht entgegen; denn die DB AG als Muttergesellschaft der DB Netz AG war und ist dauerhaft jedenfalls auf Zuschüsse des Bundes angewiesen (BTDrucks. 12/5015 S. 11; BRDrucks. 555/07 S. 1; Gersdorf, ZHR 168 (2004), 576), woraus sich eine zumindest mittelbare Finanzierung der Unterhaltungsmaßnahmen durch den Bundeshaushalt ergibt.

  • BVerwG, 25.10.2007 - 3 C 51.06

    Eisenbahn; Eisenbahninfrastruktur; Eisenbahninfrastruktureinrichtung;

    Die Bedenken der Länder gegen die Übertragung des Schienennetzes auf die Deutsche Bahn AG und ein vorrangig von Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten geprägtes Handeln haben zudem zur Verankerung der Infrastrukturgewährleistungsverantwortung des Bundes im Grundgesetz geführt (vgl. BTDrucks 12/5015 S. 11).
  • BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 6.99

    Vollzug von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheit der Länder;

    Art. 87 e Abs. 1 Satz 2 GG stellt nicht zuletzt aus diesem Grunde klar, daß den Ländern Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung durch Bundesgesetz als eigene Aufgabe übertragen werden können (vgl. BTDrucks 12/6280, S. 8).
  • VG Gelsenkirchen, 19.12.2008 - 14 K 2147/07

    Klagen der DB - Regio gegen den VRR

    Diesbezüglich bestimmt Art. 143 a Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I 2089), dass die Erfüllung der Aufgaben im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs der bisherigen Bundes-Eisenbahnen bis zum 31. Dezember 1995 Sache des Bundes ist (bzw. war).
  • OVG Niedersachsen, 30.10.2003 - 7 K 3838/00

    Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Plangenehmigung für die Errichtung und den

    Auch nach der weitgehenden Privatisierung des Eisenbahnwesens durch das Eisenbahnneuordnungsgesetz vom 27.12.1993 (BGBl. I S.2089) bleibt der Bau und der Erhalt einer möglichst flächendeckenden und technisch leistungsfähigen Eisenbahninfrastruktur ein wichtiger Belang im öffentlichen Interesse, was nicht zuletzt aus dem Gewährleistungsauftrag des Bundes nach Art. 87 e Abs. 4 GG deutlich wird.
  • OVG Niedersachsen, 17.07.2007 - 7 MS 107/07

    Anfechtung einer Plangenehmigung bezüglich der Errichtung eines Funksendemastes

    Auch nach der weitgehenden Privatisierung des Eisenbahnwesens durch das Eisenbahnneuordnungsgesetz vom 27.12.1993 (BGBl. I S. 2089) bleibt der Bau und der Erhalt einer möglichst flächendeckenden und technisch leistungsfähigen Eisenbahninfrastruktur ein wichtiger Belang im öffentlichen Interesse, was nicht zuletzt aus dem Gewährleistungsauftrag des Bundes nach Art. 87 e Abs. 4 GG deutlich wird (vgl. Senat, Urt. v. 30.1.2003 - 7 K 3838/00 -).
  • VGH Bayern, 15.01.2008 - 15 BV 06.2740

    Zuweisung eines Beamten des Bundeseisenbahnvermögens zu einer

    Nach der Begründung der Bundesregierung zu Art. 143a GG (BT-Drs. 12/5015, S. 8) soll "die Zuweisung durch Gesetz auch gegen den Willen der Betroffenen (...) deren Rechtsstellung nicht schmälern.
  • VG Hamburg, 22.04.2004 - 8 E 1237/04

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Umsetzung eines verheirateten Beamten und

    (BT-Drucks.12/5015, S.8,).
  • VG Ansbach, 20.08.1999 - AN 17 E 99.00911

    Abgrenzung zwischen einem beliehenen Unternehmer und einer gesetzlichen Zuweisung

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