12.07.1991

Bundestag - Drucksache 12/934

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesrat

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1992 S. 1593   

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https://dejure.org/1992,21843
BGBl. I 1992 S. 1593 (https://dejure.org/1992,21843)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1992 Teil I Nr. 42, ausgegeben am 15.09.1992, Seite 1593
  • Gesetz zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
  • vom 09.09.1992

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 62/94

    Rechtmäßigkeit der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen

    Es trifft jedoch zu, daß durch die Neufassung des § 13 Abs. 1 S 1 BtMG durch das Betäubungsmittel-Änderungsgesetz vom 9.9.1992 (BGBl I 1593) und der damit verbundenen Einbeziehung der ärztlichen Behandlung einer Betäubungsmittelabhängigkeit die Methadon-Substitution rechtlich ermöglicht werden sollte (vgl dazu im einzelnen die Regelung in § 2a der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV - idF des Art. 4 der 4. BtMÄndV vom 23.12.1992 - BGBl I 2483).
  • OLG Stuttgart, 28.09.1993 - 4 VAs 21/93

    Vollstreckungsbehörde; Strafvollstreckung; Rechtszug; Zurückstellung;

    a) Bis zum Inkrafttreten des § 35 Abs. 2 BtMG i.d.F. des Art. 1 Nr. 5 a des Gesetzes vom 9. September 1992 (BGBl. I S. 1593), am 16. September 1992 war nach h.M. ein Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 Abs. 1 BtMG erst dann zulässig, wenn zuvor das Beschwerdeverfahren durchgeführt worden war, da die in § 21 StVollstrO vorgesehene Beschwerde einen förmlichen Rechtsbehelf im Sinne des § 24 Abs. 2 EGGVG darstellt (so der Senat in ständiger Rechtsprechung, vgl. Beschluß vom 21. November 1985, NStZ 1986, 141 ; KG StV 1989, 26 (27); OLG Oldenburg NStZ 1991, 512; Körner, BtMG , 3. Aufl. 1990, § 35 Rdn. 62; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO u. GVG , 41. Aufl., § 24 EGGVG Rdn. 5; Pohlmann/Jabel, StVollstrO , 6, Aufl., § 21 Rdn. 2; vgl. auch Körner/ Sagebiel NStZ 1992, 616 f.; a.A. OLG Hamm StV 1982, 428 [429]).

    Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten ablehnende richterliche Entscheidungen über die Zurückstellung der Strafvollstreckung einer schnellen gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden, wobei der Bundesrat sowohl der Vollstreckungsbehörde als auch dem Verurteilten ein Beschwerderecht einräumen wollte (vgl. Bundestagsdrucksache 12/934, S. 4, 6).

    Als Kompromiß wurde vorgeschlagene nur der Vollstreckungsbehörde das Beschwerderecht einzuräumen, den Verurteilten aber weiterhin auf das Verfahren nach § 23 EGGVG zu verweisen, in dem dann auch die Verweigerung der gerichtlichen Zustimmung überprüft werden könnte (vgl. Anl. 2 zur Bundestagsdrucksache 12/934, S. 8 f; Bundestagsdrucksache 12/2737, S. 5, 9).

    Die Streichung der einengenden Bestimmung zur Qualifizierung der Therapieeinrichtung solle eine gebotene Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 36 Abs. 1 Satz 1 BtMG ermöglichen (Bundestagsdrucksache 12/934 S. 6, 7).

  • OLG Koblenz, 04.11.1994 - 2 Ws 622/94

    Betäubungsmittelstrafrecht: Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung

    Zur Begründung seines Rechtsmittels hat er vorgetragen, die Strafkammer habe ihrer Entscheidung ersichtlich die Vorschrift des § 35 BtMG in der bis zum 9. September 1992 geltenden Fassung zugrundegelegt, weshalb sie rechtsfehlerhaft die durch Gesetz vom 9. September 1992 (BGBl. I, S. 1593) in § 35 Abs. 5 Satz 1 BtMG eingeführte Prognoseentscheidung nicht getroffen habe.

    Nach § 35 Abs. 5 Satz 1 BtMG in der Fassung des Gesetzes vom 9. September 1992 (BGBl. I, S. 1593) widerruft die Vollstreckungsbehörde die nach § 35 Abs. 1 BtMG verfügte Zurückstellung der Vollstreckung unter anderem, wenn die der Rehabilitation des Verurteilten dienende Behandlung nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald wieder aufnimmt.

    Unter Zugrundelegung des dargelegten Maßstabes ist der Widerruf der Zurückstellung der Vollstreckung durch die Staatsanwaltschaft Trier zu Recht erfolgt, obwohl die Staatsanwaltschaft und ihr folgend das Landgericht Trier -wie mit der sofortigen Beschwerde zu Recht gerügt - übersehen haben, daß die Vorschrift des § 35 BtMG durch das Gesetz zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes vom 9. September 1992 (BGBl. I, S. 1593) um den jetzigen Absatz 2 ergänzt und in § 5 Satz 1 neu gefaßt wurde.

  • BGH, 05.07.1994 - 1 StR 304/94

    Betäubungsmittel - Unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln - Unerlaubter Besitz

    Diese rechtliche Bewertung kann nach der Änderung des Betäubungsmittelgesetzes durch das Gesetz vom 9. September 1992 (BGBl. I S. 1593) in dieser allgemeinen Form nicht mehr aufrechterhalten bleiben.
  • VGH Bayern, 03.03.1992 - 21 B 91.1336

    Berufsrecht Ärzte: Widerruf der Approbation bei Verstoß gegen

    In diesem Zusammenhang sei erwähnenswert, daß noch in dieser Legislaturperiode des Deutschen Bundestages die rechtliche Zulässigkeit der Substitutionsbehandlung mittels Levomethadon im Betäubungsmittelgesetz geregelt werden solle, was sich aus der vorgelegten Bundestagsdrucksache 12/934 vom 12. Juli 1991 ergebe.
  • OLG München, 16.04.1993 - 3 VAs 8/93
    Vor Inkrafttreten des § 35 Abs. 2 BtMG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des BtMG vom 09.09.1992 (BGBl. I 1593 f.) am 16.09.1992 war es herrschende Meinung, daß die Ablehnung der Zurückstellung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe durch die Vollstreckungsbehörde gemäß § 35 Abs. 1 BtMG im Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG überprüft werden kann, in diesem Verfahren Einwendungen nach § 21 StVollstrO einen förmlichen Rechtsbehalf im Sinne des § 24 Abs. 2 EGGVG darstellen und deshalb die gerichtliche Entscheidung des Oberlandesgerichts nach § 23 EGGVG erst nach Entscheidung über diese Einwendungen durch die nach § 21 StVollstrO zuständige Behörde begehrt werden kann (so z.B. OLG München, NStZ 1983, 236 und OLG Stuttgart, NStZ 1986, 141 f.; siehe auch Körner/Sagebiel, Die Vorschaltbeschwerde gegen die Verweigerung der Zurückstellung der Strafvollstreckung, NStZ 1992, 216 ff., und Kleinknecht/Meyer, StPO , 40. Aufl., Rdn. 16 zu § 23 EGGVG , jeweils m.w.N.).

    Im Übrigen ist auch den Gesetzesmaterialien (BT-Drucksachen 12/934 und 12/2737) nicht zu entnehmen, daß sich der Gesetzgeber mit dieser Frage beschäftigt hätte.

  • OLG Hamburg, 03.05.1999 - IIa - 47/99

    Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung: Klammerwirkung des Besitzes

    Dies gelte - ungeachtet der Strafdrohung des Verbrechenstatbestandes des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (i.d.F. des Gesetzes zur Bekämpfung des Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität - OrGKG - vom 9. September 1992 - BGBl. I 1593) auch im Rahmen des § 29 a BtMG .
  • KG, 27.05.2009 - 4 Ws 58/09

    Strafzeitberechnung bei Drogentherapie: Anrechnung der Dauer einer ambulanten

    Bei derartigen Therapieformen, die erst seit der Gesetzesänderung durch das Gesetz zur Änderung des BtMG vom 9. September 1992 dem Grunde nach anrechnungsfähig im Sinne des § 36 Abs. 1 BtMG geworden sind, bedarf es einer besonders sorgfältigen Prüfung bei der Heranziehung von Einrichtungen mit deutlich geringen Anforderungen (vgl. Bundestagsdrucksache 12/934, Seite 7; Hügel/Junge/Lander/Winkler, Dt. BtM-Recht, 8. Aufl., § 36 BtMG Rdnr. 1.3.2.).
  • KG, 25.07.2001 - 1 Ss 12/01

    Betäubungsmittelstrafrecht: Konkurrenz zwischen Anbau und Besitz in nicht

    Das gilt - entgegen der nicht näher begründeten Ansicht des Landgerichts - jedoch nicht für das Konkurrenzverhältnis von unerlaubten Anbau im Sinne von § 29 Abs. 1 BtMG und den Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG , die er seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität vom 9. September 1992 (BGBl I 1593) als Verbrechen strafbar ist.
  • OLG Hamm, 24.01.2002 - 1 VAs 78/01

    Zurückstellung der Strafvollstreckung, BtM-Verfahren

    Diese Verweigerung der Zustimmung des Tatgerichts ist nunmehr durch die nach der durch das Gesetz zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes vom 9. November 1992 (BGBl. I Seite 1593) getroffene Neuregelung des § 35 Abs. 2 BtMG zusammen mit dem gegen die staatsanwaltschaftlichen Verfügungen gerichteten Antrag auf Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG anfechtbar.
  • OLG Hamm, 19.04.2001 - 1 VAs 10/01

    Zurückstellung der Strafvollstreckung; Verweigerung der Zustimmung durch das

  • KG, 24.06.1993 - Zs 414/93
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