24.09.1997
Bundestag - Drucksache 13/8557
Änderungsantrag, Urheber: Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Fraktion der SPD
Deutscher BundestagGesetzgebung
BGBl. I 1997 S. 2968 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben am 19.12.1997, Seite 2968
- Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder (Erbrechtsgleichstellungsgesetz - ErbGleichG)
- vom 16.12.1997
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Hamm, 07.10.2003 - 15 W 78/03
Vereinbarung über einen vorzeitigen Erbausgleich
Die Vorschrift des § 1934 a BGB ist durch das Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 16. Dezember 1997 (BGBl. 1997 I, S. 2968) für die seit dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder beseitigt worden, die seitdem den ehelichen Kindern gleichgestellt sind. - BVerfG, 08.01.2009 - 1 BvR 755/08
Verletzung von Art 6 Abs 5 GG durch Ablehnung des Pflichtteilsrechts eines vor …
Auch mit der Streichung der §§ 1934a ff. BGB a.F. durch das Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder (Erbrechtsgleichstellungsgesetz - ErbGleichG) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2968) habe sich die Stellung der Beschwerdeführerin nicht geändert. - OLG Dresden, 15.09.2009 - 3 U 1341/09
Pflichtteilsansprüche eines zu Zeiten der ehemaligen DDR geborenen nichtehelichen …
Diesen Inhalt hat die durch Art. 2 des Gesetzes zur Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2968; ErbGleichG) neu gefasste Überleitungsvorschrift erst mit Wirkung vom 01.04.1998 und damit erst nach Eintritt des hier zu beurteilenden Erbfalles am 24.08.1997 erhalten. - LG Münster, 26.08.1998 - 1 S 414/89
Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung …
Dieses Interesse kann im Falle der Kl. im Hinblick auf die am 1.4.1998 in Kraft getretenen Änderungen im Erbrecht des nichtehelichen Kindes sogar noch größere Bedeutung gewonnen haben als nach der alten Rechtslage, nach der das nichteheliche Kind in bestimmten Fällen gemäß §§ 1934a ff. BGB a. E auf einen Erbersatzanspruch verwiesen wurde (vgl. das Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder - Erbrechtsgleichstellungsgesetz v. 16.12.1997, BGBl 1997 I 2968).