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13.11.1997

Bundestag - Drucksache 13/9063

Bericht, Urheber: Rechtsausschuss

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1998 S. 820   

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BGBl. I 1998 S. 820 (https://dejure.org/1998,27257)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben am 08.05.1998, Seite 820
  • Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung und der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (Gesetz zum Schutz von Zeugen bei Vernehmungen im Strafverfahren und zur Verbesserung des Opferschutzes; Zeugenschutzgesetz - ZSchG)
  • vom 30.04.1998

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BGH, 20.09.2016 - 3 StR 84/16

    Grenzen der Zulässigkeit einer Videovernehmung von Zeugen in der Hauptverhandlung

    In Kenntnis der unterschiedlichen Auffassungen und nach mehreren Regelungsvorschlägen (vgl. BT-Drucks. 13/3128, 13/4983, 13/7165) entschied sich der Gesetzgeber sodann auf einen Vorschlag des Vermittlungsausschusses (BT-Drucks. 13/10001) hin dafür, dem in Großbritannien bereits praktizierten sog. Englischen Modell den Vorzug zu geben, bei dem der Vorsitzende und die übrigen Verfahrensbeteiligten den Sitzungssaal nicht verlassen und der Zeuge, der sich an einem anderen Ort aufhält, mittels einer Bild-Ton-Direktübertragung vernommen wird.
  • BGH, 22.08.2017 - 1 StR 216/17

    Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen

    Der Gesetzgeber hat weder bei der Schaffung von § 247a StPO durch das Gesetz zum Schutz von Zeugen bei Vernehmungen im Strafverfahren und zur Verbesserung des Opferschutzes (vom 30. April 1998, BGBl. I S. 820) noch bei der das Verhältnis zu § 247 StPO betreffende Änderung des § 247a StPO durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren (Opfer-RRG vom 24. Juni 2004, BGBl. I S. 1354) Anlass zu die Unterrichtungspflicht betreffenden Anpassungen gesehen.

    Vielmehr hat er zugrunde gelegt, dass § 247 StPO neben § 247a StPO anwendbar bleibt (BTDrucks. 13/7165 S. 10 rechte Spalte) und zunächst in § 247a Satz 1 StPO aF die dort eröffnete Videoübertragung der Zeugenvernehmung in den Sitzungssaal als subsidiär gegenüber dem Ausschluss des Angeklagten gemäß § 247 StPO geregelt (vgl. BTDrucks. 15/1976 S. 12 linke Spalte; BGH, Urteil vom 19. Juli 2001 - 4 StR 46/01, NStZ 2001, 608; SK-StPO/Frister aaO § 247 Rn. 12 mwN).

  • BVerfG, 27.02.2014 - 2 BvR 261/14

    Einstweilige Anordnung gegen Ablehnung einer audiovisuellen Zeugenvernehmung in

    Nach herrschender Auffassung ist gemäß § 247a Abs. 1 Satz 2 StPO nicht nur die Anordnung, sondern auch die Ablehnung der Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung unanfechtbar (vgl. nur Frister, in: SK-StPO, 4. Aufl. 2012, § 247a Rn. 48; Diemer, in: KK-StPO, 7. Aufl. 2013, § 247a Rn. 16; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl. 2013, § 247a Rn. 13; für die zugrundeliegende gesetzgeberischen Zweckerwägung s. BTDrucks 13/7165, S. 10).

    Ob im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Justizgewährleistungsanspruch (vgl. BVerfGE 107, 395 ) desjenigen, der sich als Zeuge durch die Ablehnung der Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung in einem Grundrecht verletzt sieht und dem insoweit effektiver Rechtsschutz durch die Endentscheidung nicht zur Verfügung steht, § 247a Abs. 1 Satz 2 StPO verfassungskonform dahin ausgelegt werden kann und muss, dass die Vorschrift nur einer Beschwerde gegen die Anordnung (vgl. BTDrucks 13/7165, S. 10), nicht aber einer Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung einer solchen Vernehmung entgegensteht, entzieht sich einer Klärung im Verfahren nach § 32 BVerfGG.

  • OLG Hamburg, 03.01.2002 - 2 Ws 258/01

    Akteneinsichtsrecht des Zeugenbeistands

    a) § 68 b StPO ist durch Art. 1 Nr. 2 Zeugenschutzgesetz vom 30. April 1998 (BGBl I, 820) in den 6. Abschnitt des 1. Buches der Strafprozessordnung eingefügt worden.

    Nach dem dem Zeugenschutzgesetz zugrunde liegenden Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU und FDP wird die Rechtstellung des Beistandes aus derjenigen des Zeugen selbst hergeleitet; eine gesetzliche Verankerung der Befugnisse des Beistands sei entbehrlich, weil er nicht mehr Rechte als der Zeuge habe (BT-Drs. 13/7165, S. 9).

    Normzweck ist die Verfahrensbeschleunigung (vgl. jeweils a.a.O. HansOLG Hamburg und OLG Celle; ferner BT-Drs. 13/7165, S. 9).

  • BGH, 14.05.2002 - 3 StR 35/02
    Durch die Anordnung anwaltlichen Beistandes für Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und bei versuchten Tötungsdelikten soll den berechtigten Interessen dieser vom Gesetzgeber als besonders schutzwürdig angesehenen Opfer entsprochen werden (vgl. BTDrucks. 13/9542).
  • OLG Stuttgart, 12.11.2002 - 4 Ws 267/02

    Akteneinsicht: Einsichtsrecht des Verteidigers in Video-Aufzeichnungen einer

    Mit der Einführung des § 58 a StPO durch das Zeugenschutzgesetz vom 30. April 1998 (BGBl. I, 820) sollte der Schutz auch kindlicher Zeugen erreicht und gleichzeitig den Interessen des Beschuldigten und der Waffengleichheit Rechnung getragen werden.

    Der Gesetzentwurf verzichtete daher darauf, die Vervielfältigung von Bild-Ton-Aufzeichnungen zu untersagen, da dies die Rechte des Verteidigers unzumutbar beeinträchtigen würde (vgl. Bundestagsdrucksache 13/7165 v, 11.03.1997).

  • OLG Köln, 01.10.1999 - 2 Ws 528/99
    Eine der Auswirkungen der Neuregelung des § 397 a StPO durch das Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung und der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (Gesetz zum Schutz von Zeugen bei Vernehmungen im Strafverfahren und zur Verbesserung des Opferschutzes; Zeugenschutzgesetz-ZSchG) vom 30.4.1998 (BGBl.I S. 820) ist es gerade, dass die Handhabung des neuen Abs. 1 der Rechtsmittelkontrolle unterliegt (Rieß, NJW 1998, 3240, 3243; Senge in: Karlsruher Kommentar -StPO-, 4. Aufl., § 397 a, Rdn. 6).

    Die Beiordnung eines anwaltlichen Beistandes gemäß § 397 a Abs. 1 n.F. StPO als "Opferanwalt" (vgl. die Kritik des Bundesrates an der Regelung des anwaltschaftlichen Zeugenbeistandes in § 68 b StPO [BT-Drucks. 13/9542] und die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses nach Art. 77 GG vom 2.3.1998 [BT-Drucks. 13/10001]) ist sachlich als Ausnahmefall vom Grundsatz der Beiordnung eines Rechtsbeistandes unter den Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe (§ 397 a Abs. 2 StPO) geregelt: Dem "privilegierten" Nebenkläger soll ein Rechtsbeistand ohne die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe beigeordnet werden, dem "nichtprivilegierten" Nebenkläger, wie bisher, nur unter diesen Voraussetzungen.

  • BGH, 26.08.1998 - 3 StR 256/98

    Sexueller Missbrauch eines Kindes

    Das am 1. Dezember 1998 in Kraft tretende Zeugenschutzgesetz (BGBl I 1998 S. 820) sieht unter bestimmten Voraussetzungen sogar die Videovernehmung des Zeugen vor (§ 247 a StPO).
  • VG Gelsenkirchen, 12.02.2003 - 17 K 6037/01

    Rechtswidrige Entlassung aus dem Zeugenschutzprogramm

    Der hier in Rede stehende Zeugenschutz wurde nämlich nicht nach den Regeln der Strafprozessordnung, welche im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Auftreten des Zeugen im Strafverfahren stehen und vor allem den Schutz des Zeugen bei der richterlichen Vernehmung im Strafverfahren im Blick haben, vgl. hierzu insbesondere das Gesetz zum Schutz von Zeugen bei Vernehmungen im Strafverfahren vom 30. April 1998 (BGBl. I 1998, 820), dazu Caesar, NJW 1998, 2313 ff, sondern nach Maßgabe der.
  • OLG Karlsruhe, 05.01.2000 - 3 Ws 252/99

    Keine Zulassung des Verletzten als Nebenkläger im Sicherungsverfahren.

    Die neuere Rechtsprechung hebt darauf ab, daß - ungeachtet der Stärkung der Stellung eines Opfers durch das Opferschutzgesetz am 18.12.1986 (BGBl I S. 2496) - der Gesetzgeber bei mehrfachen Änderungen der §§ 395 ff StPO - zuletzt im Zeugenschutzgesetz vom 30.04.1998 (BGBl I S. 820) - trotz der langjährig ablehnenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zulassung der Nebenklage nicht festgeschrieben hat (BGH NStZ 1999, 312).
  • BGH, 15.12.1998 - 1 StR 644/98

    Zulässigkeit einer Nebenklage im Sicherungsverfahren

  • BGH, 06.09.2000 - 3 StR 349/00

    Bestellung eines Beistands für die Nebenklage

  • OLG Celle, 27.01.2000 - 3 Ws 26/00

    Beiordnung; Ablehnung; Rechtsanwalt; Zeugenbeistand; Anfechtung

  • KG, 06.10.1999 - 3 Ws 452/99

    Vergütung des beigeordneten Zeugenbeistands

  • OLG Hamburg, 09.03.2000 - 1 Ws 57/00

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen den die Beiordnung eines Rechtsanwalts

  • OLG Hamm, 11.04.2000 - 5 Ws 67/00

    Prozesskostenhilfe, Unanfechtbarkeit einer Prozesskostenhilfeentscheidung,

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