24.06.1976

Bundestag - Drucksache 7/5471

Bericht und Antrag, Urheber: Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1976 S. 2841   

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https://dejure.org/1976,7746
BGBl. I 1976 S. 2841 (https://dejure.org/1976,7746)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1976 Teil I Nr. 122, ausgegeben am 01.10.1976, Seite 2841
  • Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes
  • vom 28.09.1976

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BVerfG, 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05

    Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaft ist verfassungsgemäß

    Der Gesetzgeber hat mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes vom 28. September 1976 (BGBl I, S. 2841) § 1 BJagdG novelliert, dabei ausdrücklich die Belange des Tierschutzes berücksichtigt und daher in Absatz 1 Satz 2 eine Pflicht zur Hege gesetzlich begründet.

    Der Begriff soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers alle ökonomischen und ökologischen Aspekte umfassen, die bei der Anpassung des Wildbestandes an die land- und forstwirtschaftlich genutzte und betreute Landschaft zu berücksichtigen sind (vgl. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes, BTDrucks 7/4285, S. 1, 11 f.).

    Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Deutschen Bundestags wollte die auch der ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung dienende Funktion der Hege noch klarer herausstellen und schlug dem Deutschen Bundestag den Gesetz gewordenen § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG vor, der in der Hege nicht nur das Instrument zur Vermeidung von Wildschäden sieht, sondern mit der Hege möglichst jegliche Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung unterbinden will (Bericht und Antrag des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, BTDrucks 7/5471, S. 3, 6).

  • BGH, 22.05.1984 - III ZR 18/83

    Vorrang der Belange einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung

    »a) Auch nach der Neufassung des Bundesjagdgesetzes durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes vom 28. September 1976 - BGBl. I S. 2841 - genießen die Belange einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung den Vorrang vor der zahlenmäßigen Hege der den Waldaufbau schädigenden Wildarten (Ergänzung des Senatsurteils vom 9. Dezember 1968 - III ZR 125/66).

    Dem ist - entgegen der Ansicht der Revision - auch für die Zeit nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes vom 28. September 1976 - BGBl. I S. 2841 - am 1. April 1977 (Art. 5 des Gesetzes) beizutreten.

    b) Entgegen der Ansicht der Revision haben die Änderungen der §§ 1 Abs. 2, 21 Abs. 1 BJG durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes vom 28. September 1976 - BGBl. I S. 2841 - jedenfalls für den hier zu entscheidenden Konflikt an der Rechtslage nichts geändert.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2014 - 16 A 2367/11

    Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder

    Entsprechendes gilt für § 17 Abs. 6 BJagdG, der auf das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes vom 28. September 1976 (BGBl. I S. 2841) zurückgeht und in seiner aktuellen Fassung auf Art. 17 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) beruht.
  • OVG Hamburg, 21.08.2018 - 5 Bf 25/17

    Aussetzung eines Verfahrens auf Verlängerung seines Jagdscheins im Hinblick auf

    Ihre heutige Fassung erlangte die Bestimmung zur Aussetzung durch das Änderungsgesetz vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2841).
  • BVerwG, 07.03.2016 - 6 C 60.14

    Waffenbesitzkarte; waffenrechtliches Bedürfnis von Jägern; Besitzverbot für

    Die Regelung wurde durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes vom 28. September 1976 (BGBl. I S. 2841) mit Wirkung vom 1. April 1977 eingeführt, um die Voraussetzungen für den Beitritt der Bundesrepublik zu bestehenden oder in Vorbereitung befindlichen internationalen Konventionen über den Artenschutz zu schaffen (BT-Drs. 7/4285 S. 14).
  • BVerwG, 22.04.1982 - 3 C 35.81

    Voraussetzungen einer Sperrfristanordnung - Kriterien für die Annahme der

    Sinn und Zweck der Neufassung des Bundesjagdgesetzes durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes vom 28. September 1976 (BGBl. I S. 2841) sei das Bestreben gewesen, übereinstimmende Zuverlässigkeitsvoraussetzungen bei waffenrechtlichen und jagdrechtlichen Bestimmungen zu schaffen.

    Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil das Berufungsgericht § 17 Abs. 4 Nr. 1 Bundesjagdgesetz in der Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes vom 28. September 1976 (BGBl. I S. 2841) - BJagdG - unrichtig angewandt hat.

  • BVerwG, 07.03.2016 - 6 C 59.14

    Bedürfnis eines Jägers an dem Erwerb und Besitz von Schusswaffen;

    Die Regelung wurde durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes vom 28. September 1976 (BGBl. I S. 2841) mit Wirkung vom 1. April 1977 eingeführt, um die Voraussetzungen für den Beitritt der Bundesrepublik zu bestehenden oder in Vorbereitung befindlichen internationalen Konventionen über den Artenschutz zu schaffen (BT-Drs. 7/4285 S. 14).
  • BVerwG, 29.01.1981 - 3 CB 10.80

    Rüge in § 133 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) genannter Verfahrensmängel mit

    Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers kann die gesetzliche Ermächtigung zur "Abrundung" von Jagdbezirken aus § 5 Abs. 1 BJagdG jedenfalls nicht dazu dienen, durch eine großräumige Neugestaltung von aneinandergrenzenden Jagdbezirken - wie sie von den Klägern hier angestrebt wird - den Regelungsinhalt des § 11 Abs. 3 Satz 1 BJagdG i.d.F. der Nr. 6 lit c) des 2. Änderungsgesetzes vom 28. September 1976 (BGBl. I, 2841) zu verwirklichen, nach welcher die Gesamtfläche, auf der einem Jagdpächter die Ausübung des Jagdrechts zusteht, nicht mehr als 1.000 ha umfassen darf.
  • BGH, 25.01.1990 - III ZR 101/89

    Einordunung eines Verlängerungsvertrags einer Jagdpacht als privatrechtlich, wenn

    Die heutige Fassung der Absätze 3 und 6 des § 11 BJagdG geht auf das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundes Jagdgesetzes vom 28. September 1976 (BGBl I S. 2841) zurück.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.1985 - 6 A 130/84

    Anspruch auf Ermäßigung der Hundesteuer bei Haltung eines brauchbaren Jagdhundes;

    Diese wie auch vergleichbare Bestimmungen in den Jagdgesetzen anderer Länder (vgl. z.B. § 19 LJG Baden-Württemberg und § 30 LJG Nordrhein-Westfalen) tragen dem in § 1 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes - BJG - in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2841) enthaltenen allgemeinen Grundsatz der weidgerechten Jagdausübung Rechnung, nach der ein ordentlicher Jagdbetrieb ohne Jagdhunde nicht möglich ist.
  • BGH, 05.07.1979 - III ZR 126/78

    Anzeigepflicht bei Änderungen im Jagdpachtvertrag an die Jagdbehörde - Umdeutung

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