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Gesetzgebung
   BGBl. I 1978 S. 1108   

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BGBl. I 1978 S. 1108 (https://dejure.org/1978,8099)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1978 Teil I Nr. 42, ausgegeben am 31.07.1978, Seite 1108
  • Gesetz zur Beschleunigung des Asylverfahrens
  • vom 25.07.1978

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (98)

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Das Ausländergesetz vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung des Asylverfahrens vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1108), - im folgenden: AuslG - sieht ebenso wie zuvor die Verordnung über die Anerkennung und die Verteilung von ausländischen Flüchtlingen (Asylverordnung) vom 6. Januar 1953 (BGBl. I S. 3) ein besonderes Verwaltungsverfahren für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und politisch Verfolgter vor.
  • BVerwG, 24.11.1981 - 9 C 698.81

    Asylbewerber - Benachrichtigung des Bevollmächtigten - Anerkennungsverfahren -

    § 34 AuslG ist neu gefaßt worden durch das Gesetz zur Beschleunigung des Asylverfahrens vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1108).

    Die Regelung des § 34 Abs. 1 AuslG entspricht dem von den Fraktionen der SPD, FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Asylverfahrens vom 30. Mai 1978 (BT-Drucks. 8/1836).

    Nach dem für den Innenausschuß des Deutschen Bundestages erstatteten Bericht der Abgeordneten Bühling (SPD) und Spranger (CDU-CSU) vom 16. Juni 1978 (BT-Drucks. 8/1936 S. 5) waren sich die Parteien sowie die mit Ausländerbelangen befaßten Organisationen in der Erkenntnis einig, daß sehr viele Asylbewerber nur aus wirtschaftlichen Gründen in die Bundesrepublik Deutschland kommen.

    Diese Wendungen finden sich in der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 8/1836 S. 3) sowie in Beschlußempfehlung und Bericht des Innenausschusses zum Entwurf des Beschleunigungsgesetzes (BT-Drucks. 8/1936 S. 6).

    Ausschluß der Berufung auch bei zweifelhaften Fällen nicht angemessen erschien" (BT-Drucks. 8/1936 S. 6).

  • BVerwG, 24.11.1981 - 9 C 387.81

    Ausschluss der Berufung bei verspäteter Verpflichtungsklage eines Asylbewerbers -

    § 34 AuslG ist neu gefaßt werden durch das Gesetz zur Beschleunigung des Asylverfahrens vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1108).

    Die Regelung des § 34 Abs. 1 AuslG entspricht dem von den Fraktionen der SPD, FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Asylverfahrens vom 30. Mai 1978 (BT-Drucks. 8/1836).

    Nach dem für den Innenausschuß des Deutschen Bundestages erstatteten Bericht der Abgeordneten Bühling (SPD) und Spranger (CDU-CSU) vom 16. Juni 1978 (BT-Drucks. 8/1936 S. 5) waren sich die Parteien sowie die mit Ausländerbelangen befaßten Organisationen in der Erkenntnis einig, daß sehr viele Asylbewerber nur aus wirtschaftlichen Gründen in die Bundesrepublik Deutschland kommen.

    Diese Wendungen finden sich in der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 8/1836, S. 3) sowie in Beschlußempfehlung und Bericht des Innenausschusses zum Entwurf des Beschleunigungsgesetzes (BT-Drucks. 8/1936, S. 6).

    "der Ausschluß der Berufung auch bei zweifelhaften Fällen nicht angemessen erschien" (BT-Drucks. 8/1936, S. 6).

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