20.09.1974

Bundestag - Drucksache 7/2552

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesrat

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1977 S. 3107   

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https://dejure.org/1977,4240
BGBl. I 1977 S. 3107 (https://dejure.org/1977,4240)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1977 Teil I Nr. 92, ausgegeben am 30.12.1977, Seite 3107
  • Gesetz zur Erhaltung und Modernisierung kulturhistorisch und städtebaulich wertvoller Gebäude
  • vom 22.12.1977

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BFH, 18.06.1996 - IX R 40/95

    Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten bei Baudenkmälern

    Darüber hinaus sollen die Bemühungen der öffentlichen Hand, dem fortschreitenden Verfall kulturhistorisch wertvoller Bausubstanz entgegenzutreten, durch steuerliche Anreize für Privatpersonen ergänzt werden (vgl. BTDrucks 8/896 S. 5).

    Dazu soll der Steuerpflichtige die für die Erhaltung entstehenden Aufwendungen, bei denen es sich steuerlich um Herstellungsaufwand handelt, in zehn gleichen Jahresraten abschreiben können (vgl. auch BTDrucks 8/1118 S. 5 und BTDrucks 8/896 S. 1).

  • BFH, 14.01.2004 - X R 19/02

    Zu eigenen Wohnzwecken genutztes Baudenkmal

    Der Gesetzgeber trug der Erkenntnis Rechnung, dass die ordnungsgemäße Erhaltung von Baudenkmalen, "die regelmäßig besonders aufwendig ist, bestehenden Wohnraum sichert, zur Entspannung der Wohnungssituation beiträgt und ein Anreiz ist, privates Kapital für Gebäudesanierungen und Bestandserhaltung zu mobilisieren" (vgl. BTDrucks 8/896, S. 6 sowie im Hinblick auf die mit § 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung --EStDV-- gesammelten Erfahrungen die Begründung des Gesetzentwurfs vom 14. November 1989, BTDrucks 11/5680, S. 9).
  • BFH, 15.10.1996 - IX R 47/92

    Zur Bindungswirkung der Bescheinigung nach § 82i Abs. 2 EStDV

    a) Nach Wortlaut und Zielsetzung dieser Vorschrift und der ihr zugrundeliegenden Ermächtigungsnorm des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. y EStG sind begünstigt nur Herstellungskosten an als Baudenkmal geschützten, bestehenden Gebäuden, nicht auch Gartenanlagen oder der Wiederaufbau von Gebäuden (vgl. Gesetzentwurf des Bundesrats, BTDrucks 8/896 S. 6, sowie Verordnungsentwurf der Bundesregierung, BRDrucks 222/78 S. 17, und Beschlußempfehlung und Bericht des 7. Finanzausschusses, BTDrucks 8/1118 S. 6).

    Der Grundlagenbescheid i. S. der § 82i Abs. 2 EStDV, § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. y Satz 2 EStG ist nur insoweit bindend, als er den Nachweis dieser denkmalschutzrechtlichen Voraussetzungen des § 82i Abs. 1 EStDV erbringt (vgl. BTDrucks 8/1118 S. 5 sowie BRDrucks 222/78 S. 18).

  • FG Rheinland-Pfalz, 30.01.1985 - 1 K 71/84
    Die Kläger tragen vor: Mit der Ergänzung des § 51 Abs. 1 Nr. 2 (Buchst. r und y) EStG durch das Gesetz zur Erhaltung und Modernisierung kulturhistorisch und städtebaulich wertvoller Gebäude vom 22. Dezember 1977 (BGBl I S. 3107) und mit der Einfügung der §§ 82 i und 82 k EStDV durch die Änderungsverordnung vom 12. Juli 1978 (BGBl I S. 312) hätten Gesetz- und Verordnungsgeber ein besonderes Steuerrecht für Baudenkmäler geschaffen.

    In der Begründung seines Gesetzesentwurfs, der eine Lücke zwischen § 7 b EStG und den §§ 82 a , 82 b , 82 g und 82 h EStDV schließen will, bestimmt der Bundesrat unter Bezugnahme auf Abschnitt 157 EStR Herstellungskosten als Aufwendungen für eine Baumaßnahme, durch die ein - bestehendes - Gebäude in seiner Substanz vermehrt, in seinem Wesen verändert oder über seinen bisherigen Zustand hinaus erheblich verbessert wird, und Erhaltungsaufwand als Aufwendungen, die ein Gebäude in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten und seine Wesensart nicht verändert sollen (BT-Dr. 8/896 S. 6).

    Die Höhe der Abschreibung, die in allen gewichtigeren Fällen bedeutsam ist, und die Verteilung des Erhaltungsaufwandes sollen nicht über das System vergleichbarer Regelungen ausgedehnt werden, um keine Disperitäten zu anderen Vergünstigungen mit städtebaulicher Zielsetzung aufkommen zu lassen, weshalb auch Anschaffungsvorgänge nicht berücksichtigt werden (BT-Dr. 8/896 S. 5; 8/1118 S. 5).

    Die verbindlichen Feststellungen der Bescheinigung beschränken sich auf die Tatbestände des zum Landesrecht gehörenden Denkmalrechtes; sie erstrecken sich nicht auf bundesrechtliche Regelungen wie die steuerrechtlichen Begriffe der Herstellungskosten und des Erhaltungsaufwands (vgl. BT-Dr. 8/1118 S. 5; ferner § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und 3, § 3 Nr. 2, § 13 Abs. 1 und 4 des Landesgesetzes vom 23. März 1978).

  • VGH Bayern, 06.04.2017 - 2 B 17.142

    Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde über Erforderlichkeit von Baumaßnahmen

    Diese Vorschrift wurde auf der Grundlage des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. y EStG i.d.F. des Gesetzes zur Erhaltung und Modernisierung kulturhistorisch und städtebaulich wertvolle Gebäude vom 22. Dezember 1977 (BGBl I S. 3107) erlassen.

    Der Gesetzgeber trug der Erkenntnis Rechnung, dass die ordnungsgemäße Erhaltung von Baudenkmalen, "die regelmäßig besonders aufwändig ist, bestehenden Wohnraum sichert, zur Entspannung der Wohnungssituation beiträgt und ein Anreiz ist, privates Kapital für Gebäudesanierungen und Bestandserhaltung zu mobilisieren" (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs vom 13.9.1977, BT-Drs. 8/896, S. 6 sowie im Hinblick auf die mit dieser Regelung gesammelten Erfahrungen die Begründung des Gesetzentwurfs vom 14. November 1989, BT-Drs. 11/5680, S. 9).

  • VGH Bayern, 23.01.2014 - 2 B 13.2417

    Denkmalschutz; Bescheinigung; Wohngebäude; Aufzugsanlage

    Diese Vorschrift wurde auf der Grundlage des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. y EStG i.d.F. des Gesetzes zur Erhaltung und Modernisierung kulturhistorisch und städtebaulich wertvolle Gebäude vom 22. Dezember 1977 (BGBl I S. 3107) erlassen.

    Der Gesetzgeber trug der Erkenntnis Rechnung, dass die ordnungsgemäße Erhaltung von Baudenkmalen, "die regelmäßig besonders aufwändig ist, bestehenden Wohnraum sichert, zur Entspannung der Wohnungssituation beiträgt und ein Anreiz ist, privates Kapital für Gebäudesanierungen und Bestandserhaltung zu mobilisieren" (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs vom 13.9.1977, BT-Drs. 8/896, S. 6 sowie im Hinblick auf die mit dieser Regelung gesammelten Erfahrungen die Begründung des Gesetzentwurfs vom 14. November 1989, BT-Drs. 11/5680, S. 9).

  • VGH Bayern, 21.12.2016 - 2 B 16.2107

    Steuerliche Förderung für Baudenkmal

    Diese Vorschrift wurde auf der Grundlage des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. y EStG i.d.F. des Gesetzes zur Erhaltung und Modernisierung kulturhistorisch und städtebaulich wertvolle Gebäude vom 22. Dezember 1977 (BGBl I S. 3107) erlassen.

    Der Gesetzgeber trug der Erkenntnis Rechnung, dass die ordnungsgemäße Erhaltung von Baudenkmalen, "die regelmäßig besonders aufwändig ist, bestehenden Wohnraum sichert, zur Entspannung der Wohnungssituation beiträgt und ein Anreiz ist, privates Kapital für Gebäudesanierungen und Bestandserhaltung zu mobilisieren" (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs vom 13.9.1977, BT-Drs. 8/896, S. 6 sowie im Hinblick auf die mit dieser Regelung gesammelten Erfahrungen die Begründung des Gesetzentwurfs vom 14. November 1989, BT-Drs. 11/5680, S. 9).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2002 - 1 S 1199/01

    Steuervergünstigung-Kulturdenkmal-Neubau

    Diese Vorschrift wurde auf der Grundlage des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. y EStG in der Fassung des Gesetzes zur Erhaltung und Modernisierung kulturhistorisch und städtebaulich wertvoller Gebäude vom 22.12.1977 (BGBl. I S. 3107) erlassen.

    Der Gesetzgeber trug der Erkenntnis Rechnung, dass die ordnungsgemäße Erhaltung von Baudenkmalen, "die regelmäßig besonders aufwendig ist, bestehenden Wohnraum sichert, zur Entspannung der Wohnungssituation beiträgt und ein Anreiz ist, privates Kapital für Gebäudesanierungen und Bestandserhaltung zu mobilisieren" (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs vom 13.09.1977, BTDrucks. 8/896, S. 6 sowie im Hinblick auf die mit dieser Regelung gesammelten Erfahrungen die Begründung des Gesetzentwurfs vom 14.11.1989, BTDrucks. 11/5680, S. 9).

  • VG München, 14.01.2015 - M 9 K 14.1124

    Teilweise erfogreiche Klage auf Ausstellung einer Grundlagenbescheinigung

    Bereits nach der Vorgängervorschrift § 82i EStDV sollte die Förderung u.a. der Sicherung bestehenden Wohnraums dienen und zur Entspannung der Wohnsituation beitragen (BT-Drucks. 8/896, S. 6 Begründung zum Gesetzentwurf vom 13.9.1977; BT-Drucks. 11/5680, S. 9, Begründung zum Gesetzentwurf vom 14.11.1989).
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