16.06.1965

Bundestag - Drucksache IV/3632

Schriftlicher Bericht, Urheber: Innenausschuss

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1965 S. 1007   

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BGBl. I 1965 S. 1007 (https://dejure.org/1965,4407)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1965 Teil I Nr. 45, ausgegeben am 04.09.1965, Seite 1007
  • Drittes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
  • vom 31.08.1965

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (63)

  • BVerwG, 20.10.1983 - 2 C 33.81

    Eingriff in den Rechtsstand von Beamten mit Anwartschaft auf Versorgungsbezüge

    Grundgedanke dieser Regelung ist die Erwägung, eine nicht nur durch die Anrechnung von gleichen Zeiten in beiden Alterssicherungssystemen, sondern insbesondere auch infolge der verschiedenartigen Systematik der Berechnung von Rente und Versorgung (insbesondere Beginn der Ruhegehaltsskala mit einem Sockelbetrag von 35 v.H., § 118 Abs. 1 BBG a.F., § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) eintretende "Doppelversorgung" zu vermeiden, welche die höchstmögliche Versorgung eines vergleichbaren "Nur-Beamten" bzw. seiner Hinterbliebenen übersteigen würde (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks. IV/2174, S. 17 ff.).

    - Mit § 160 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BBG a.F., § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, solche Rententeile von der Ruhensregelung auszunehmen, die ausschließlich oder doch überwiegend auf freiwilligen Eigenleistungen des Beamten beruhen, hinter denen also gewissermaßen "nur die Fiktion einer Arbeitsleistung steht" (vgl. BT-Drucks. IV/2174, S. 24 [Nr. 22]).

    Dies rechtfertigt sich aus der Erwägung, daß die seit der Rentenreform von 1957 dynamisierte Rente nicht mehr ausschließlich beitragsbezogen ist und aufgrund des geltenden modifizierten Umlageverfahrens nur noch zu einem Bruchteil als aus den früheren Beiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert erscheint (vgl. hierzu im einzelnen BT-Drucks. IV/2174, S. 17 ff.; Kümmel a.a.O., RdNr. 3.2; vgl. auch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93 a Abs. 3 BVerfGG vom 19. Mai 1982 - 2 BvR 320/82 - [ZBR 1982, 242] und vom 22. Juni 1982 - 2 BvR 282/82 - [NVwZ 1982, 553 [BVerfG 22.06.1982 - 2 BvR 282/82]]).

    Der Entwurf der Bundesregierung für ein Drittes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften (BT-Drucks. IV/2174) hatte zunächst die Anwendung der Ruhensregelung (§ 160 a BBG) ohne zeitliche Einschränkung für alle Versorungsempfänger vorgesehen.

    In Art. VIII Nr. 2 letzter Satz des Entwurfs war bestimmt, daß § 74 Abs. 3 G 131 für die Anwendung des § 160 a Abs. 4 BBG nicht gelten solle (vgl. BT-Drucks. IV/2174, S. 7).

    In der Begründung des Entwurfs war hierzu ausgeführt, dieser Satz 2 solle die Bedeutung des § 74 Abs. 3 G 131 für die Anwendung des § 160 a BBG klarstellen (vgl. BT-Drucks. IV/2174, S. 28 [zu Art. VIII Nr. 2]).

    In seiner Stellungnahme zu dem Entwurf bat der Bundesrat, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die auf § 74 Abs. 3 G 131 beruhenden und deshalb bisher bei der Rentenanrechnung außer Ansatz gebliebenen Rententeile nicht auch weiterhin bei der Rentenanrechnung außer Ansatz bleiben müßten (vgl. BT-Drucks. IV/2174, S. 30 [Nr. 3 c]).

    Im Zuge der Beratungen im Bundestagsausschuß für Inneres wurde beschlossen, die Ruhensregelung nur auf zukünftige Beamte anzuwenden, d.h. auf solche, deren Beamtenverhältnis, aus dem sie in den Ruhestand treten, nach dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes begründet wird; damit wurden die sich auf das materielle Recht beziehenden Empfehlungen des Bundesrats als erledigt angesehen; Art. VIII Nr. 2 des Entwurfs wurde insgesamt gestrichen (vgl. Schriftlicher Bericht des Ausschusses, BT-Drucks. IV/3632, S. 1 f. [II. Grundsätzliches]; S. 3 [zu Nr. 22]; S. 4 [zu Art. VIII]; S. 22).

    Davon werden Rententeile aus freiwilliger Versicherung nicht erfaßt, "soweit hinter ihr nur die Fiktion einer Arbeitsleistung steht" (BT-Drucks. IV/2174, S. 24).

    Die dafür maßgebliche Erwägung, einen ändernden Eingriff in bestehende Rechtsverhältnisse, wie sie sich nach geltendem Recht entwickelt hatten, zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. IV/3632, S. 1 f.), war sachgerecht und frei von Willkür (vgl. Fürst, GKÖD I, Teil 2, K § 160 a Rz 3 a; Urteil vom 16. April 1980 - BVerwG 6 C 49.78 - [Buchholz 232.5 § 55 BeamtVG Nr. 1]).

  • BVerwG, 20.10.1983 - 2 C 30.81

    Rententeil - Freiwillig geltender Beitrag - Anwendung

    Grundgedanke dieser Regelung ist die Erwägung, eine nicht nur durch die Anrechnung von gleichen Zeiten in beiden Alterssicherungssystemen, sondern insbesondere auch infolge der verschiedenartigen Systematik der Berechnung von Rente und Versorgung (insbesondere Beginn der Ruhegehaltsskala mit einem Sockelbetrag von 35 v.H., § 118 Abs. 1 BBG a.F., § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) eintretende "Doppelversorgung" zu vermeiden, welche die höchstmögliche Versorgung eines vergleichbaren "Nur-Beamten" übersteigen würde (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks. IV/2174, S. 17 ff.).

    - Mit § 160 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BBG a.F. (§ 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG) verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, solche Rententeile von der Ruhensregelung auszunehmen, die ausschließlich oder doch überwiegend auf freiwilligen Eigenleistungen des Versorgungsempfängers beruhen, hinter denen also gewissermaßen "nur die Fiktion einer Arbeitsleistung steht" (vgl. BT-Drucks. IV/2174, S. 24 [Nr. 22]).

    Dies rechtfertigt sich aus der Erwägung, daß die seit der Rentenreform von 1957 dynamisierte Rente nicht mehr ausschließlich beitragsbezogen ist und aufgrund des geltenden modifizierten Umlageverfahrens nur noch zu einem Bruchteil als aus den früheren Beiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert erscheint (vgl. hierzu im einzelnen BT-Drucks. IV/2174, S. 17 ff.; Kümmel a.a.O., RdNr. 3.2; vgl. auch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93 a Abs. 3 BVerfGG vom 19. Mai 1982 - 2 BvR 320/82 - [ZBR 1982, 242] und vom 22. Juni 1982 - 2 BvR 282/82 - [NVwZ 1982, 553]).

    Der Entwurf der Bundesregierung für ein Drittes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften (BT-Drucks. IV/2174) hatte zunächst die Anwendung der Ruhensregelung (§ 160 a BBG) ohne zeitliche Einschränkung für alle Versorungsempfänger vorgesehen.

    In Art. VIII Nr. 2 letzter Satz des Entwurfs war bestimmt, daß § 74 Abs. 3 G 131 für die Anwendung des § 160 a Abs. 4 BBG nicht gelten solle (vgl. BT-Drucks. IV/2174, S. 7).

    In der Begründung des Entwurfs war hierzu ausgeführt, dieser Satz 2 solle die Bedeutung des § 74 Abs. 3 G 131 für die Anwendung des § 160 a BBG klarstellen (vgl. BT-Drucks. IV/2174, S. 28 [zu Art. VIII Nr. 2]).

    In seiner Stellungnahme zu dem Entwurf bat der Bundesrat, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die auf § 74 Abs. 3 G 131 beruhenden und deshalb bisher bei der Rentenanrechnung außer Ansatz gebliebenen Rententeile nicht auch weiterhin bei der Rentenanrechnung außer Ansatz bleiben müßten (vgl. BT-Drucks. IV/2174, S. 30 [Nr. 3 c]).

    Im Zuge der Beratungen im Bundestagsausschuß für Inneres wurde beschlossen, die Ruhensregelung nur auf zukünftige Beamte anzuwenden, d.h. auf solche, deren Beamtenverhältnis, aus dem sie in den Ruhestand treten, nach dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes begründet wird; damit wurden die sich auf das materielle Recht beziehenden Empfehlungen des Bundesrats als erledigt angesehen; Art. VIII Nr. 2 des Entwurfs wurde insgesamt gestrichen (vgl. Schriftlicher Bericht des Ausschusses, BT-Drucks. IV/3632, S. 1 f. [II. Grundsätzliches]; S. 3 [zu Nr. 22]; S. 4 [zu Art. VIII]; S. 22).

    Davon werden Rententeile aus freiwilliger Versicherung nicht erfaßt, "soweit hinter ihr nur die Fiktion einer Arbeitsleistung steht" (BT-Drucks. IV/2174, S. 24).

    Die dafür maßgebliche Erwägung, einen ändernden Eingriff in bestehende Rechtsverhältnisse, wie sie sich nach geltendem Recht entwickelt hatten, zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. IV/3632, S. 1 f.), war sachgerecht und frei von Willkür (vgl. Fürst, GKÖD I, Teil 2, K § 160 a Rz. 3 a; Urteil vom 16. April 1980 - BVerwG 6 C 49.78 - [Buchholz 232.5 § 55 BeamtVG Nr. 1]).

  • BVerwG, 20.10.1983 - 2 C 39.81

    Eingriff in den Rechtsstand von Beamten mit Anwartschaft auf Versorgungsbezüge

    Grundgedanke dieser Regelung ist die Erwägung, eine nicht nur durch die Anrechnung von gleichen Zeiten in beiden Alterssicherungssystemen, sondern insbesondere auch infolge der verschiedenartigen Systematik der Berechnung von Rente und Versorgung (insbesondere Beginn der Ruhegehaltsskala mit einem Sockelbetrag von 35 v.H., § 118 Abs. 1 BBG a.F., § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) eintretende "Doppelversorgung" zu vermeiden, welche die höchstmögliche Versorgung eines vergleichbaren "Nur-Beamten" übersteigen würde (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks. IV/2174, S. 17 ff.).

    - Mit § 160 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BBG a.F. (§ 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG) verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, solche Rententeile von der Ruhensregelung auszunehmen, die ausschließlich oder doch überwiegend auf freiwilligen Eigenleistungen des Versorgungsempfängers beruhen, hinter denen also gewissermaßen "nur die Fiktion einer Arbeitsleistung steht" (vgl. BT-Drucks. IV/2174, S. 24 [Nr. 22]).

    Dies rechtfertigt sich aus der Erwägung, daß die seit der Rentenreform von 1957 dynamisierte Rente nicht mehr ausschließlich beitragsbezogen ist und aufgrund des geltenden modifizierten Umlageverfahrens nur noch zu einem Bruchteil als aus den früheren Beiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert erscheint (vgl. hierzu im einzelnen BT-Drucks. IV/2174, S. 17 ff.; Kümmel a.a.O., RdNr. 3.2; vgl. auch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93 a Abs. 3 BVerfGG vom 19. Mai 1982 - 2 BvR 320/82 - [ZBR 1982, 242] und vom 22. Juni 1982 - 2 BvR 282/82 - [NVwZ 1982, 553 [BVerfG 22.06.1982 - 2 BvR 282/82]]).

    Der Entwurf der Bundesregierung für ein Drittes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften (BT-Drucks. IV/2174) hatte zunächst die Anwendung der Ruhensregelung (§ 160 a BBG) ohne zeitliche Einschränkung für alle Versorungsempfänger vorgesehen.

    In Art. VIII Nr. 2 letzter Satz des Entwurfs war bestimmt, daß § 74 Abs. 3 G 131 für die Anwendung des § 160 a Abs. 4 BBG nicht gelten solle (vgl. BT-Drucks. IV/2174, S. 7).

    In der Begründung des Entwurfs war hierzu ausgeführt, dieser Satz 2 solle die Bedeutung des § 74 Abs. 3 G 131 für die Anwendung des § 160 a BBG klarstellen (vgl. BT-Drucks. IV/2174, S. 28 [zu Art. VIII Nr. 2]).

    In seiner Stellungnahme zu dem Entwurf bat der Bundesrat, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die auf § 74 Abs. 3 G 131 beruhenden und deshalb bisher bei der Rentenanrechnung außer Ansatz gebliebenen Rententeile nicht auch weiterhin bei der Rentenanrechnung außer Ansatz bleiben müßten (vgl. BT-Drucks. IV/2174, S. 30 [Nr. 3 c]).

    Im Zuge der Beratungen im Bundestagsausschuß für Inneres wurde beschlossen, die Ruhensregelung nur auf zukünftige Beamte anzuwenden, d.h. auf solche, deren Beamtenverhältnis, aus dem sie in den Ruhestand treten, nach dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes begründet wird; damit wurden die sich auf das materielle Recht beziehenden Empfehlungen des Bundesrats als erledigt angesehen; Art. VIII Nr. 2 des Entwurfs wurde insgesamt gestrichen (vgl. Schriftlicher Bericht des Ausschusses, BT-Drucks. IV/3632, S. 1 f. [II. Grundsätzliches]; S. 3 [zu Nr. 22]; S. 4 [zu Art. VIII]; S. 22).

    Davon werden Rententeile aus freiwilliger Versicherung nicht erfaßt, "soweit hinter ihr nur die Fiktion einer Arbeitsleistung steht" (BT-Drucks. IV/2174, S. 24).

    Die dafür maßgebliche Erwägung, einen ändernden Eingriff in bestehende Rechtsverhältnisse, wie sie sich nach geltendem Recht entwickelt hatten, zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. IV/3632, S. 1 f.), war sachgerecht und frei von Willkür (vgl. Fürst, GKÖD I, Teil 2, K § 160 a Rz 3 a; Urteil vom 16. April 1980 - BVerwG 6 C 49.78 - [Buchholz 232.5 § 55 BeamtVG Nr. 1]).

  • BVerwG, 20.10.1983 - 2 C 6.82

    Versorgungsbezüge - Anrechnung von Renten - Rentenanteil aus freiwilligen

    Grundgedanke dieser Regelung ist die Erwägung, eine nicht nur durch die Anrechnung von gleichen Zeiten in beiden Alterssicherungssystemen, sondern insbesondere auch infolge der verschiedenartigen Systematik der Berechnung von Rente und Versorgung (insbesondere Beginn der Ruhegehaltsskala mit einem Sockelbetrag von 35 v.H., § 118 Abs. 1 BBG a.F., § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) eintretende "Doppelversorgung" zu vermeiden, welche die höchstmögliche Versorgung eines vergleichbaren "Nur-Beamten" übersteigen würde (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks. IV/2174, S. 17 ff. zu § 160 a BBG).

    - Mit § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, solche Rententeile von der Ruhensregelung auszunehmen, die ausschließlich oder doch überwiegend auf freiwilligen Eigenleistungen des Versorgungsempfängers beruhen, hinter denen also gewissermaßen "nur die Fiktion einer Arbeitsleistung steht" (vgl. BT-Drucks. IV/2174, S. 24 [Nr. 22]).

    Dies rechtfertigt sich aus der Erwägung, daß die seit der Rentenreform von 1957 dynamisierte Rente nicht mehr ausschließlich beitragsbezogen ist und aufgrund des geltenden modifizierten Umlageverfahrens nur noch zu einem Bruchteil als aus den früheren Beiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert erscheint (vgl. hierzu im einzelnen BT-Drucks. IV/2174, S. 17 ff.; Kümmel a.a.O., RdNr. 3.2; vgl. auch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93 a Abs. 3 BVerfGG vom 19. Mai 1982 - 2 BvR 320/82 - [ZBR 1982, 242] und vom 22. Juni 1982 - 2 BvR 282/82 - [NVwZ 1982, 553 [BVerfG 22.06.1982 - 2 BvR 282/82]]).

    Der Entwurf der Bundesregierung für ein Drittes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften (BT-Drucks. IV/2174) hatte zunächst die Anwendung der Ruhensregelung (§ 160 a BBG) ohne zeitliche Einschränkung für alle Versorgungsempfänger vorgesehen.

    In Art. VIII Nr. 2 letzter Satz des Entwurfs war bestimmt, daß § 74 Abs. 3 G 131 für die Anwendung des § 160 a Abs. 4 BBG nicht gelten solle (vgl. BT-Drucks. IV/2174, S. 7).

    In der Begründung des Entwurfs war hierzu ausgeführt, dieser Satz 2 solle die Bedeutung des § 74 Abs. 3 G 131 für die Anwendung des § 160 a BBG klarstellen (vgl. BT-Drucks. IV/2174, S. 28 [zu Art. VIII Nr. 2]).

    In seiner Stellungnahme zu dem Entwurf bat der Bundesrat, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die auf § 74 Abs. 3 G 131 beruhenden und deshalb bisher bei der Rentenanrechnung außer Ansatz gebliebenen Rententeile nicht auch weiterhin bei der Rentenanrechnung außer Ansatz bleiben müßten (vgl. BT-Drucks. IV/2174, S. 30 [Nr. 3 c]).

    Im Zuge der Beratungen im Bundestagsausschuß für Inneres wurde beschlossen, die Ruhensregelung nur auf zukünftige Beamte anzuwenden, d.h. auf solche, deren Beamtenverhältnis, aus dem sie in den Ruhestand treten, nach dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes begründet wird; damit wurden die sich auf das materielle Recht beziehenden Empfehlungen des Bundesrats als erledigt angesehen; Art. VIII Nr. 2 des Entwurfs wurde insgesamt gestrichen (vgl. Schriftlicher Bericht des Ausschusses, BT-Drucks. IV/3632, S. 1 f. [II. Grundsätzliches]; S. 3 [zu Nr. 22]; S. 4 [zu Art. VIII]; S. 22).

    Darum werden Rententeile aus freiwilliger Versicherung nicht erfaßt, "soweit hinter ihr nur die Fiktion einer Arbeitsleistung steht" (BT-Drucks. IV/2174, S. 24).

    Die dafür maßgebliche Erwägung, einen ändernden Eingriff in bestehende Rechtsverhältnisse, wie sie sich nach geltendem Recht entwickelt hatten, zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. IV/3632, S. 1 f.), war sachgerecht und frei von Willkür (vgl. Fürst, GKÖD I, Teil 2, K § 160 a Rz 3 a; Urteil vom 16. April 1980 - BVerwG 6 C 49.78 - [Buchholz 232.5 § 55 BeamtVG Nr. 1]).

  • VerfGH Bayern, 06.12.2017 - 15-VII-13

    Kein Missverhältnis zwischen Rechten und Pflichten eines Beamten

    Eine Kürzung der Altersversorgungsleistungen von verbeamteten Versorgungsempfängern, die auch Leistungen aus einer Lebensversicherung empfingen, sah erstmals die am 1. Januar 1966 in Kraft getretene Regelung des § 115 Abs. 3 Bundesbeamtengesetz (BBG) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965 (BGBl I S. 1007) vor.

    Ziel der Regelung war der Abbau der Überversorgung durch den Bezug von Beamtenversorgung einerseits und von gesetzlicher Rente andererseits, deren Ursache vor allem in der Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten und in der Gestaltung der Ruhegehaltsskala gesehen wurde (BT-Drs. IV/2174 S. 18 ff.).

    Zum Abbau der Doppelversorgung wählte er deshalb einen anderen Weg und beschränkte die Berücksichtigung von Vordienstzeiten (vgl. BT-Drs. IV/2174 S. 23).

  • BVerwG, 28.01.2004 - 2 C 4.03

    Anrechnung von Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung auf

    Grundgedanke dieser Regelung ist die Erwägung, eine durch die Anrechnung gleicher Zeiten in beiden Alterssicherungssystemen und infolge der verschiedenartigen Systematik der Berechnung von Rente und Versorgung eintretende "Doppelversorgung" zu vermeiden, welche die höchstmögliche Versorgung eines vergleichbaren "Nur-Beamten" übersteigen würde (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften, BTDrucks IV/2174 S. 17 ff., 24; Urteil vom 20. Oktober 1983 - BVerwG 2 C 30.81 - RiA 1984, 68).

    Mit § 55 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, solche Rententeile von der Ruhensregelung auszunehmen, die ausschließlich oder doch überwiegend auf freiwilligen Eigenleistungen des Versorgungsempfängers beruhten, hinter denen also gewissermaßen "nur die Fiktion einer Arbeitsleistung steht" (vgl. BTDrucks IV/2174 S. 24 ).

  • BVerwG, 13.10.1971 - VI C 57.66
    Das gilt auch noch nach der Neufassung des § 125 Abs. 1 BBG durch Art. 1 Nr. 8 des Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965 (BGBl. I S. 1007), durch die an die Stelle der Kann- eine Ist-Vorschrift getreten ist; denn auch danach können noch die Umstände des Falles eine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen; Da es sich bei dem Witwengeldanspruch, wie er hier zur Entscheidung steht, d.h. noch zu Lebzeiten des Beamten, um einen dem Beamten zustehenden handelt, kann das Fehlen einer demnach nicht erforderlichen Ermächtigung der Ehefrau nicht einem "Rechtsschutzinteresse" des Beamten entgegenstehen, wie der Beklagte vortragen läßt, und schon gar nicht einem "berechtigten" Interesse des Beamten.
  • BVerwG, 26.06.1986 - 2 C 66.85

    Beamtenrecht - Rentenanrechnung - Ruhensberechnung

    Dies beruht auf der Seite des Beamtenrechts vor allem auf der mit einem hohen Sockel von 35 v.H. beginnenden, degressiv gestalteten und bereits bei 35 ruhegehaltfähigen Dienstjähren den Höchstsatz erreichenden Staffelung der Ruhegehaltssätze (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG); diese Staffelung führt zu einer besseren Sicherung in vorzeitigen Versorgungsfällen, jedoch in gleicher Weise auch in Fällen des bloßen Wechsels zwischen Versicherungspflichtiger Beschäftigung und Beamtenverhältnis (vgl. auch Begründung des Regierungsentwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. IV/2174, unter I A 2, 4 - abgedruckt bei Plog-Wiedow, BBG, Rz. 2 Fußn. 3 zu § 160 a -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2008 - 4 B 18.07

    Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei der Berechnung der Ruhestandsbezüge

    Durch Art. XI § 1 Nr. 9 des Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965 (BGBl. I S. 1007) wurde in das Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) § 85a sowie durch Art. 1 Nr. 25 desselben Gesetzes der gleich lautende § 160a BBG eingefügt.
  • BVerwG, 07.03.1973 - VI C 29.71

    Ermittlung des Wertes einer Rente - Gewährung der Versorgungsbezüge aus dem

    Nach der mit Wirkung vom 1. Januar 1967 erfolgten Ergänzung des § 164 Abs. 3 Satz 1 BBG dahin, daß auf das wiederaufgelebte Witwengeld außer einem neuen Versorgungs- oder Unterhaltsanspruch auch ein Rentenanspruch anzurechnen ist (vgl. Art. 1 Nr. 26 des Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965 [BGBl. I S. 1007].- 3. BBÄndG - Art. 13 Nr. 1 Buchst. e des Haushaltssicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1965 [BGBl. I S. 2065]), teilte das Landesamt für Besoldung und Versorgung des Beklagten durch Bescheid vom 7. Juni 1967 der Klägerin mit, daß vom 1. Januar 1967 an der Wert der aus der zweiten Ehe erworbenen Rente auf das Witwengeld angerechnet werde; da der Wert der Rente über dem Betrag des am 31. Dezember 1966 gewährten Witwengeldes (monatlich 957, 65 DM) liege, sei Witwengeld nicht mehr zu zahlen; auf Grund der Besitzstandsklausel des Art. X Nr. 3 Abs. 1 des 3. BBÄndG werde aber ein Ausgleichsbetrag in Höhe des zuletzt gewährten Witwengeldes gezahlt.

    Der Revision ist darin zuzustimmen, daß der Begriff des "Rentenanspruchs", dessen Anrechnung auf Grund des Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965 (BGBl. I S. 1007) - 3. BBÄndG - in § 164 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz BBG (F. 1965) angeordnet worden ist, der Auslegung bedarf.

  • BVerwG, 30.10.1970 - VI C 15.69

    Strukturelle Verbesserung der Versorgung von Berufsunteroffizieren trotz Wahl der

  • BVerwG, 08.06.1966 - VIII C 153.63

    Rechtsmittel

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2008 - 4 B 17.07

    Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei der Berechnung von Ruhestandsbezügen

  • BFH, 15.05.1992 - VI R 19/90

    Steuerbefreiung von Bezügen wegen Dienstunfall (§ 3 Nr. 6 EStG )

  • BVerwG, 10.02.1983 - 2 C 27.81

    Nachgeheiratete Witwe - Unterhaltsbeitrag - Zusammentreffen mehrerer

  • BVerwG, 04.11.1977 - 6 B 30.77

    Überprüfung der Anwendung von Normen des Landesbeamtenrechts durch das

  • OVG Bremen, 27.11.2018 - 2 LA 62/17

    Klage eines Ruhestandsbeamten gegen die Anrechnung einer Regelaltersrente der

  • BVerwG, 21.02.1991 - 2 C 32.88

    Rechtenversicherungsträger - Rentenbescheid - Rentenversicherungsträger

  • BVerwG, 09.11.1983 - 2 B 102.83

    Beamtenrecht - Ruhensregelung - Verfassungsmäßigkeit

  • BVerwG, 16.12.1965 - VIII B 65.65

    Heilung von Zustellungsmängeln - Zulassung der Revision in Streitigkeiten aus dem

  • BVerwG, 15.10.1965 - VI C 164.62

    Rechtsmittel

  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.2020 - 4 S 3240/19

    Erstattung von Verdienstausfall infolge einer Heilbehandlung für einen

  • BAG, 23.07.1991 - 3 AZR 257/90

    Anrechnung von Renten auf Beamtenversorgung - Teilweise Anrechnung der

  • BVerwG, 27.01.1966 - II C 221.62

    Rechtsmittel

  • BAG, 26.02.1991 - 3 AZR 223/90

    Anrechnung von Renten auf Beamtenversorgung - Qualifizierung eines

  • VG Berlin, 23.07.2012 - 5 K 268.11

    Anrechnung des Erwerbsersatzeinkommens auf den Unterhaltsbeitrag der sog.

  • OVG Niedersachsen, 09.01.2001 - 2 L 4192/00

    Anrechnung; Antikumulierung; ausländische Leistung; Auszahlungsort; Beamter;

  • BVerwG, 07.02.1968 - VI C 57.65
  • BGH, 28.05.1991 - VI ZR 250/90

    Zuerkennung des Verdienstausfallschadens - Schadensersatz für das durch die

  • BSG, 20.09.1988 - 4a RJ 9/87

    Übergangsgebührnis - Arbeitsentgelt - Lohnersatz - Ruhen der Rente -

  • BVerwG, 08.05.1970 - VI C 127.67

    Unrechtmäßig zugelassene Revision - Anrechnung von Parteidienstzeiten - Verstoß

  • BVerwG, 25.02.1970 - VI C 125.67
  • VG Koblenz, 06.04.2005 - 2 K 2505/04

    Bundesbeamter; Pensionskürzung; Rente aus früherer Nebentätigkeit - Anrechnung

  • BVerwG, 11.12.1979 - 2 C 39.79

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung

  • BVerwG, 20.02.1974 - II ER 207.73

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Bewilligung des

  • BVerwG, 20.11.1981 - 6 C 26.80

    Teilnahme ehemaliger Berufsoffiziere im Truppensonderdienst an den

  • BVerwG, 11.12.1979 - 2 C 40.79

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung

  • BVerwG, 18.04.1973 - VI B 35.73
  • BVerwG, 03.12.1971 - II CB 15.71

    Nichtzulassung der Revision - Versorgungsbezüge eines Beamten

  • BVerwG, 16.12.1965 - VIII C 6.65

    Anspruch auf Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts

  • OVG Niedersachsen, 12.12.1995 - 5 L 564/95

    Öffentlicher Dienst; Nebentätigkeit; Beschäftigung für einen Verband

  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.1991 - 4 S 1126/89

    Anrechnung eines Kapitalbetrages aus dem Versorgungsfonds einer

  • BVerwG, 13.09.1973 - II B 35.73

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gestützt auf die grundsätzliche

  • BVerwG, 25.02.1971 - II C 33.70

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 19.07.1968 - II C 83.65

    Bewilligung des Armenrechts und Beiordnung eines Rechtsanwalts - Antrag auf

  • VG Lüneburg, 16.11.2005 - 1 A 192/04

    Anrechnung; Ausgleichsbetrag; Beamtenversorgung; Berufsbeamtentum;

  • BAG, 26.02.1971 - 3 AZR 173/70

    Ruhegeldordnung - Städtische Verkehrs-AG - Ruhegeldbezüge - Allgemeine Erhöhung -

  • BVerwG, 03.09.1969 - VI B 19.69

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 30.07.1969 - II B 74.68

    Revision gegen das Urteil über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis -

  • BVerwG, 30.01.1969 - II B 73.68

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 02.02.1967 - VI B 11.66

    Vorliegen einer die (materielle) Beweislast umkehrenden tatsächlichen Vermutung

  • BVerwG, 09.09.1966 - VI B 8.66

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 01.09.1966 - VI B 10.66

    Bindung des Revisionsgerichts an die vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen

  • BVerwG, 30.08.1966 - VI B 5.66

    Totalschaden an dem privateigenen Kfz eines Beamten - Ersatz von Sachschäden -

  • BVerwG, 02.06.1966 - VI B 3.66
  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.1993 - 4 S 1387/93

    Beamtenversorgung: zur Rentenanrechnung - Anwendungsbereich des HStruktG 2 Art 2

  • BSG, 04.05.1976 - 1 RA 69/75

    Arbeitnehmeranteil - Erstattungsanspruch - Entlassung einer Beamtin - Heirat -

  • BSG, 14.02.1973 - 1 RA 167/71

    Versicherungszeit - Eisenbahnbedienstete - Versicherung - Privateisenbahn -

  • BVerwG, 24.02.1966 - VIII C 115.61

    Rechtsmittel

  • VG Ansbach, 13.02.2008 - AN 11 K 07.02942

    Keine analoge oder erweiterte Anwendung der Übergangsvorschrift des Art. 2 § 2

  • VG Münster, 26.07.2007 - 11 K 1140/06

    Zusammenspiel von Versorgungsbezügen und der Rente bei Beamten bezüglich des

  • BSG, 26.05.1966 - 2 RU 222/61

    Nichtberücksichtigung der Beamtenernennung - Folgen der Nichtberücksichtigung -

  • BVerwG, 08.07.1971 - VI B 20.71

    Erforderlichkeit der Berufssoldateneigenschaft eines dienstunfähigen

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