Gesetzgebung
   BGBl. I 1979 S. 1269   

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BGBl. I 1979 S. 1269 (https://dejure.org/1979,8452)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1979 Teil I Nr. 48, ausgegeben am 03.08.1979, Seite 1269
  • Gesetz über das Gemeinschaftspatent und zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften (Gemeinschaftspatentgesetz - GPatG -)
  • vom 26.07.1979

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BGH, 10.01.1995 - X ZB 11/92

    "Aluminum-Trihydroxid"; Einreichung der Vollmacht des Patentanwalts;

    Mit der Einführung des dem Erteilungsverfahren nachgeschalteten Einspruchsverfahrens durch das Gesetz über das Gemeinschaftspatent und zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1269 ff.) hat sich diese Rechtslage nicht geändert.
  • BGH, 22.10.2019 - X ZB 16/17

    Anwendung des § 62 ZPO im Einspruchsbeschwerdeverfahren hinsichtlich Beteiligung

    (2) Die entsprechende Anwendung von § 62 ZPO trägt zudem dem mit der Änderung des Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahrens durch das Gemeinschaftspatentgesetz verfolgten Ziel Rechnung, das deutsche Recht insoweit dem europäischen Recht anzugleichen (Entwurf eines Gesetzes über das Gemeinschaftspatent und zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks. 8/2087 S. 19, 23; BGH, Beschluss vom 10. Januar 1995 - X ZB 11/92, BGHZ 128, 280, 288 - Aluminium-Trihydroxid).
  • BGH, 05.11.2018 - X ZB 6/17

    Abgabe einer Teilungserklärung hinsichtlich Begleichung von zusätzlichen Gebühren

    Die im Zeitraum nach der Teilung in der abgetrennten Anmeldung selbst neu anfallenden Gebühren richten sich nach den allgemeinen kostenrechtlichen Vorschriften (vgl. Regierungsbegründung vom 7. September 1978 zum Entwurf eines Gesetzes über das Gemeinschaftspatent und zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks. 8/2087 S. 31; Gleiter/Fischer in Fitzner/Lutz/Bodewig, BeckOK Patentrecht, 8. Edition, § 39 Rn. 46; Benkard/Schäfers, aaO, § 39 Rn. 33).

    Sinn und Zweck der Fiktion der Nichtabgabe der Teilungserklärung nach § 39 Abs. 3 PatG ist es, den Anmelder anzuhalten, innerhalb der vorgesehenen Frist die Anmeldungsunterlagen und die Gebühren für die abgetrennte Anmeldung beizubringen, und im Fall einer Fristversäumnis den bis dahin bestehenden Schwebezustand zu beenden, was ohne die Nichtabgabefiktion durch eine mit Säumnisfolgen sanktionierte Aufforderung des Patentamts zur Beibringung der Anmeldeunterlagen und der Gebühren hätte bewerkstelligt werden müssen (vgl. Regierungsbegründung zum Entwurf des GPatG, BT-Drucks. 8/2087, S. 31).

    Bei anderer Sichtweise würde der Schwebezustand entgegen § 39 Abs. 3 PatG und dem darin zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers zu einer Eingrenzung auf drei Monate (vgl. Regierungsbegründung zum Entwurf des GPatG, BT-Drucks. 8/2087, S. 31) über die vorgesehene Dreimonatsfrist hinaus aufgrund der gegebenenfalls später beginnenden Frist des § 6 Abs. 1 Satz 2 PatKostG für die Entrichtung der erhöhten Anspruchsgebühr in der abgetrennten Anmeldung verlängert werden.

  • BGH, 13.10.1987 - X ZB 11/86

    "Betonbereitung"; Fristbeginn bei einer Zusatzanmeldung zu einem Zusatzpatent

    Die Gemeinschaft der übrigen Anmelder und Patentinhaber hat deshalb zu den Kosten beizutragen, die durch die Bearbeitung von Zusatzpatentanmeldungen und -patenten entstehen, wie in der Amtlichen Begründung der Bundesregierung zum Gemeinschaftspatentgesetz hervorgehoben ist (vgl. die Amtliche Begründung zu Nr. 7 des Entwurfs eines Gesetzes über das Gemeinschaftspatent und zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften (Gemeinschaftspatentgesetz) BT-Drucks. 8/2087, S. 25 rechte Spalte = BlfPMZ 1979, 276, 280).

    Angesichts dieser Regelung hat die Bundesregierung die bisher unbefristete Möglichkeit zur Einreichung von Zusatzpatentanmeldungen "als ein in diesem Umfang nicht mehr zu rechtfertigendes Gebührenprivileg" angesehen (vgl. BT-Drucks. 8/2087 S. 25 rechte Spalte zu Nr. 7 = BlfPMZ 1979, 280).

    Unter Einschränkung der bisherigen - zeitlich nicht eingeschränkten - Regelung sollte den nationalen Anmeldern die Möglichkeit eines entsprechenden Antrages nur noch für einen bis zur Offenlegung der Hauptanmeldung begrenzten Zeitraum offengehalten werden (vgl. Amtliche Begründung BT-Drucks. 8/2087 S. 25 rechte Spalte = BlfPMZ 1979, 276, 280 rechte Spalte).

    Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens sind dagegen von keiner Seite Einwendungen erhoben worden (vgl. Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 8/2087, Anl. 2; Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucks. 8/2799 und Bericht des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucks. 8/2825).

  • BGH, 29.08.2017 - X ZB 3/15

    Einspruchsverfahren gegen eine Patenterteilung: Zulässigkeit des Beitritts

    Die Regelung in § 59 Abs. 2 PatG ist durch Art. 8 Nr. 35 des Gemeinschaftspatentgesetzes vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1269 als § 35a Abs. 2 PatG) in das Gesetz eingefügt worden.

    Der historische Gesetzgeber bezweckte damit eine Angleichung an die entsprechende Regelung in Art. 105 Abs. 1 Buchst. a EPÜ (vgl. BT-Drucks. 8/2087 S. 34 f.), an dessen deutscher Fassung er sich für die im nationalen Recht zu schaffende Bestimmung orientiert hat, wobei er lediglich nicht über deren Wortlaut hinausgegangen ist.

  • BGH, 01.10.1991 - X ZB 34/89

    Teilung des Patents im Einspruchsverfahren

    Die Neuregelung durch das Gemeinschaftspatentgesetz (GPatG) vom 26. Juli 1979 (BGBl. I 1269) erweitere das Teilungsrecht auf das erteilte Patent bis zur Beendigung des Einspruchsverfahrens.
  • BGH, 20.02.1979 - X ZB 20/77

    Tabelliermappe

    Damit wird erreicht, daß Weiterentwicklungen ohne zusätzliche Belastung des Anmelders mit Jahresgebühren geschützt und im Interesse des technischen Fortschritts der Allgemeinheit vollständig offenbart werden (vgl. auch die Begründung zum Entwurf eines Gemeinschaftspatentgesetzes, Abschnitt B, Kapitel 3, zu Art. 1 Nr. 7 - BT-Drucks. 8/2087 vom 7. September 1978, S. 25 re.Sp.).
  • BGH, 05.02.1987 - X ZR 36/85

    "Sonnendach"; Selbstvertretungsrecht von Patentanwälten im

    Die Regelung soll der Entlastung des Bundesgerichtshofs dienen und geht von der Erwägung aus, daß die Vertretung durch einen Rechts- oder Patentanwalt regelmäßig auch der sachgerechten und zügigen Durchführung des Verfahrens förderlich ist (BT-Drucks. 8/2087 S. 38 zu Nr. 54).
  • BGH, 18.01.1983 - X ZB 13/82

    Drucksensor

    Das Gemeinschaftspatentgesetz vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1269), durch das das Rechtsinstitut der "inneren Priorität" eingeführt worden ist, enthält in seinem Artikel 10 auch Änderungen des Gebrauchsmustergesetzes.
  • LG Düsseldorf, 24.02.2011 - 4a O 280/10

    Patentrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit Schutzzertifikat für den Wirkstoff

    Dieses umfassende Verbot ist durch die zeitliche Dimension des Patent- (und gegebenenfalls des sich anschließenden Schutzzertifikat-) schutzes gedeckt und dient insbesondere dazu, den Schutzrechtsinhaber in effektiver Weise bis zum Schutzrechtsablauf dadurch zu schützen, dass jegliche schutzrechtsverletzende Handlung ohne weitere Differenzierung, etwa in Vorfeldhandlungen wie das Anbieten und Verletzungshandlungen in einem engeren Sinn wie das Herstellen oder das Inverkehrbringen (vgl. Scharen, in: Benkard, PatG, 10. Aufl., § 9 Rz. 40; Keukenschrijver, in: Busse, PatG, 6. Aufl., § 9 Rz 74), während der gesamten Laufzeit des Schutzrechts von allen in § 9 PatG normierten Verboten erfasst wird, sofern sie nur einen der gesetzlich vorgesehenen Tatbestände erfüllen und nicht im Stadium einer Vorbereitungshandlung stehenbleiben (vgl. die Denkschrift zum Gemeinschaftspatentübereinkommen BT-Dr 8/2087 v. 7.9. 1978, S. 112ff., auch in BlPMZ 1979, 325, 332 abgedruckt).
  • BGH, 06.10.1994 - X ZR 50/93
  • LG Düsseldorf, 24.02.2011 - 4a O 277/10

    Dopamin II

  • LG Düsseldorf, 24.02.2011 - 4a O 273/10

    Dopamin

  • BGH, 14.07.1981 - X ZB 13/81

    Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Bundespatentgerichts

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