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20.06.1985

Bundestag - Drucksache 10/3519

Bericht, Urheber: Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1985 S. 1450   

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https://dejure.org/1985,10921
BGBl. I 1985 S. 1450 (https://dejure.org/1985,10921)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1985 Teil I Nr. 38, ausgegeben am 19.07.1985, Seite 1450
  • Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG)
  • vom 11.07.1985

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (129)

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

    Bei der Höhe sämtlicher Renten wegen Todes wird seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1450 ff.) zum 1. Januar 1986 danach differenziert, in welchem Maße der Rente Unterhaltsersatzfunktion zukommt.
  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    a) Das am 1. Januar 1986 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG) vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1450) hat neben der grundsätzlichen Neuordnung der Hinterbliebenenversorgung die rentenbegründende und rentensteigernde Anrechnung von Kindererziehungsjahren eingeführt.
  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

    gegen § 58 Abs. 1 AVG und §§ 18 a und 18 b SGB IV, eingefügt durch Art. 2 Nr. 22 und Art. 7 des Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG) vom 11. Juli 1985 (BGBl I S. 1450),.

    Die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG) vom 11. Juli 1985 (BGBl I S. 1450) maßgeblichen Vorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) lauteten:.

  • BSG, 28.06.2018 - B 5 R 12/17 R

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 307d SGB 6

    Das BVerfG hat dort (BVerfGE 87, 1, 40) ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit der Anerkennung von KEZ als rentenbegründendem und rentensteigerndem Tatbestand im Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz (HEZG vom 11.7.1985, BGBl I 1450) bereits einen ersten Schritt zur Verbesserung der Alterssicherung kindererziehender Personen im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung getan habe.
  • BSG, 28.02.1991 - 4 RA 76/90

    Aufteilung der Pflichtversicherung bei Kindererziehung zwischen Vater und Mutter,

    Schon aus Wortlaut und Systematik des § 2a Abs. 1 bis 3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) folgt, daß für denselben Erziehungszeitraum jeweils nur eine erziehende Person pflichtversichert ist (BT-Drucks 10/2677 S 29), nämlich entweder der "allein" erziehende Elternteil (§ 2a Abs. 1 AVG), bei gleichzeitiger Erziehung durch mehrere Personen (Miterziehung) der "überwiegend" erziehende Elternteil und - als Spezialregelung hierzu - bei "gemeinsamer" Erziehung durch Mutter und Vater die Mutter, der Vater hingegen nur bei fristgerechter Ausübung des den Eltern "zur gesamten Hand" eingeräumten Gestaltungsrechts.

    Voraussetzung für die Pflichtversicherung ist immer, daß dieser Elternteil das Kind tatsächlich erzieht (BT-Drucks 10/2677 S 29).

    Denn die Erziehung eines Kindes wird durch § 2a Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit gleichgestellt (BT-Drucks 10/2677 S 33 letzte Sp).

    Während also bei "Alleinerziehung" durch einen Elternteil, dh, wenn der andere Elternteil in dem Kalendermonat keine Erziehungsleistungen erbringt, immer nur der Alleinerzieher versichert ist, kommt es in den Fällen der "Miterziehung" durch mehrere Elternteile grundsätzlich darauf an, wer das Kind "überwiegend" (dazu: BT-Drucks 10/2677 S 33 rechte Sp Abs. 2) erzieht.

    Insbesondere ist weder dem Gesetz noch den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 10/2677 S 29 rechte Sp und S 33 rechte Sp erwähnen denkbare Wechsel zwischen Erziehern) der Grundsatz zu entnehmen, der gesamte Erziehungszeitraum von zwölf Kalendermonaten dürfe nur immer insgesamt und nur einem Elternteil als Pflichtversicherungszeit zugeordnet werden.

    Nach den bindenden (§ 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des Landessozialgericht (LSG) hatten der Kläger und die Beigeladene jedoch entschieden, der Vater solle das Kind im streitigen Zeitraum überwiegend, dh nämlich in zeitlich größerem Umfang (BT-Drucks 10/2677 S 33 rechte Sp), erziehen, wie es auch geschah.

  • BSG, 16.06.2016 - B 13 R 15/14 R

    Kindererziehungszeit - Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung - Zeiten der

    Mit ihrer Zuerkennung soll die auch im Interesse der Allgemeinheit liegende Leistung der Erziehung von Kindern anerkannt und damit die Verpflichtung des Staates zur materiellen Unterstützung und Förderung von Familien mit Kindern konkretisiert werden (vgl Entwurf des Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes vom 28.12.1984, BT-Drucks 10/2677 S 28) .
  • BSG, 13.11.1990 - 1 RA 5/90

    Erklärung zugunsten der Fortgeltung des bisherigen Hinterbliebenenrentenrechts

    Mit Bescheid vom 11. Januar 1988 bewilligte die Beklagte die Witwenrente und führte aus, es sei neues Hinterbliebenenrentenrecht anzuwenden, weil eine übereinstimmende Erklärung über die Anwendung des am 31. Dezember 1985 geltenden alten Rechts gemäß Art. 2 § 17a Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) idF des Art. 5 Nr. 2 des Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes (HEZG) vom 11. Juli 1985 (BGBl I S 1450) nicht wirksam geworden sei, da sie erst nach dem Tod des Ehegatten bei der Beklagten eingegangen sei.

    Das Regelungskonzept des Gesetzgebers wird durch den Zusammenhang zwischen Art. 2 § 17a Abs. 1 und Abs. 2, § 22b Abs. 1 und Abs. 2 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (AnVNG) idF des Hinterbliebenenrenten -u. Erziehungszeiten-Gesetz (HEZG) verdeutlicht, die sämtlich dem Gedanken des Vertrauensschutzes Rechnung tragen (vgl den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 10/3519 unter A, Allgemeines I, S 6 und unter III 3b, S 13).

    Auf Empfehlung des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung (Beschlußempfehlung, BT-Drucks 10/3518 S 3 und 41/42) ist deshalb Art. 2 § 17a Abs. 2 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (AnVNG) als weitere Übergangsregelung zur Milderung des Übergangs in das neue Recht eingefügt worden.

    Die praktischen Schwierigkeiten einer solchen Entscheidung, die zunächst voraussetzte, daß die Ehegatten sowohl das alte als auch das neue Recht mit seinen möglichen Auswirkungen kannten, und die komplexe Überlegungen erforderte, waren Gegenstand der Ausschußberatungen (vgl die Einwendungen der Fraktion der SPD gegen den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP in BT-Drucks 10/3519 S 13).

    Dort heißt es zu Art. 2 § 18 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) (BT-Drucks 10/3519 S 16) ua:.

    Die Sonderregelungen für den Fall des Todes der Mutter nach Ablauf der Kindererziehungszeit, die im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Hinterbliebenenrenten -u. Erziehungszeiten-Gesetz (HEZG) noch nicht vorhanden waren (BT-Drucks 10/2677, S 3), sind aufgrund von Bedenken des Bundesrates und des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung eingefügt worden und sollten dem Umstand Rechnung tragen, daß es beim Tod der Mutter nach dem 31. Dezember 1985 wegen der Anrechnung eigenen Einkommens des Vaters auf die Witwerrente häufig nicht zu einer derartigen Leistung kommen wird und daher die Kindererziehungszeit beim Tod der Mutter ohne das nachträgliche alleinige Erklärungsrecht des Vaters zumeist verfallen würde (vgl Urteil des 5. Senats vom 29. Juni 1989 - BSGE 65, 181, 183 = SozR 2200 § 1251a Nr. 4).

  • BSG, 01.09.1988 - 11a RA 59/87

    Begriff der Beitragszeit - Verfassungsmäßigkeit - Wirksame Entrichtung

    Durch das Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten und zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG - vom 11. Juli 1985, Bundesgesetzblatt I S 1450) seien für den zurückliegenden Zeitraum bis 1921 Versicherungszeiten geschaffen worden, die bislang nicht bestanden hätten und daher auch nicht hätten geschützt werden können.

    Durch die rückwirkende Anerkennung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 als Versicherungszeiten eigener Art sollte gerade die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nicht nachträglich entzogen werden (BT-Drucks 10/2677, S 31 = BR-Drucks 500/84, S 31).

    Kindererziehungszeiten sollen nicht generell mit einem bestimmten Wert in die Rentenberechung einfließen (so lediglich der nicht Gesetz gewordene Entwurf eines Rentenreformgesetzes 1985 der Fraktion der SPD, BT-Drucks 10/2608 S 18 und 20 und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 10/3519, S 4 und 12), sondern nur soweit ein entsprechender Bedarf in der sozialen Absicherung vorhanden ist.

    Bei der Anrechnung der Zeiten der Kindererziehung (§ 28a AVG) handelt es sich, wenn nicht - was jedoch nahe liegt - um eine rentenversicherungsrechtliche, dann jedoch unzweifelhaft um eine Regelung des Familienlastenausgleichs (BT-Drucks 10/2677 S 30 und 31).

    In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, daß nach den Ausführungen im Gesetzesentwurf der Bundesregierung die Anrechnung von Kindererziehungszeiten einen entscheidenden Beitrag leisten sollte zur "Anerkennung der Erziehungstätigkeit in ihrer Bedeutung für die Allgemeinheit", zu einer "Gleichbewertung der Tätigkeit in der Familie und der außerhäuslichen Erwerbstätigkeit" sowie zu einer "Verbesserung der eigenständigen sozialen Sicherung der Frau" (BT-Drucks 10/2677 S 28).

    Dabei ist es nicht willkürlich, wenn auch aus finanziellen Erwägungen im Blick auf die Finanzlage des Bundes (vgl Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks10/3519 S 11) nicht allen erziehenden Elternteilen Kindererziehungszeiten wertmäßig gleichermaßen angerechnet werden, sondern diejenigen Erziehungspersonen nicht in gleicher Höhe begünstigt werden, bei denen das Schutzbedürfnis, dem die neue Regelung Rechnung tragen will, nicht oder nicht in gleichem Umfang besteht und deren rentenversicherungsrechtliche Sicherung auch ohne zusätzliche staatliche Maßnahmen gewährleistet ist (vgl BVerfGE 22, 100, 103).

  • BSG, 22.06.1989 - 4 RA 86/88
    Nach § 28a AVG idF des Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes (HEZG) vom 11. Juli 1985 (BGBl I S 1450) werden für die Erfüllung der Wartezeit Müttern und Vätern, die nach dem 31. Dezember 1920 geboren sind, Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 in den ersten zwölf Kalendermonaten nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes angerechnet, wenn sie ihr Kind im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in dem jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze erzogen und sich mit ihm dort gewöhnlich aufgehalten haben.

    Durch die rückwirkende Anerkennung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 als Versicherungszeiten eigener Art sollte gerade die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nicht nachträglich entzogen werden (BT-Drucks 10/2677, S 31 = BR-Drucks 500/84, S 31).

    Kindererziehungszeiten sollen nicht generell mit einem bestimmten Wert in die Rentenberechung einfließen (so lediglich der nicht Gesetz gewordene Entwurf eines Rentenreformgesetzes 1985 der Fraktion der SPD, BT-Drucks 10/2608 S 18 und 20 und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 10/3519, S 4 und 12), sondern nur soweit ein entsprechender Bedarf in der sozialen Absicherung vorhanden ist.

    Bei der Anrechnung der Zeiten der Kindererziehung (§ 28a AVG) handelt es sich, wenn nicht - was jedoch nahe liegt - um eine rentenversicherungsrechtliche, dann jedoch unzweifelhaft um eine Regelung des Familienlastenausgleichs (BT-Drucks 10/2677 S 30 und 31).

    In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, daß nach den Ausführungen im Gesetzesentwurf der Bundesregierung die Anrechnung von Kindererziehungszeiten einen entscheidenden Beitrag leisten sollte zur "Anerkennung der Erziehungstätigkeit in ihrer Bedeutung für die Allgemeinheit", zu einer "Gleichbewertung der Tätigkeit in der Familie und der außerhäuslichen Erwerbstätigkeit" sowie zu einer "Verbesserung der eigenständigen sozialen Sicherung der Frau" (BT-Drucks 10/2677 S 28).

    Dabei ist es nicht willkürlich, wenn auch aus finanziellen Erwägungen im Blick auf die Finanzlage des Bundes (vgl Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 10/3519 S 11) nicht allen erziehenden Elternteilen Kindererziehungszeiten wertmäßig gleichermaßen angerechnet werden, sondern diejenigen Erziehungspersonen nicht in gleicher Höhe begünstigt werden, bei denen das Schutzbedürfnis, dem die neue Regelung Rechnung tragen will, nicht oder nicht in gleichem Umfang besteht und deren rentenversicherungsrechtliche Sicherung auch ohne zusätzliche staatliche Maßnahmen gewährleistet ist (vgl BVerfGE 22, 100, 103).

  • BSG, 13.11.1990 - 1 RA 55/88

    Berechnung einer Witwenrente nach alten oder neuem Hinterbliebenenrecht -

    Der Widerspruch der Klägerin, mit welchem sie eine Berechnung der Hinterbliebenenrente nach altem Recht (ohne Einkommensanrechnung) begehrte, wurde durch Widerspruchsbescheid vom 8. April 1987 mit der Begründung zurückgewiesen, aufgrund des Todesfalles am 31. August 1986 seien das neue Hinterbliebenenrentenrecht und damit auch die Anrechnungsvorschrift des § 58 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) anzuwenden, weil vor dem Tode des Versicherten eine gemeinsame übereinstimmende Erklärung über die Anwendung des am 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts gemäß Art. 2 § 17a Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) i.d.F. des Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz -HEZG) vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1450) nicht abgegeben worden und dem Rentenversicherungsträger oder einer anderen zuständigen Stelle nicht zugegangen sei.

    Das Regelungskonzept des Gesetzgebers wird durch den Zusammenhang zwischen Art. 2 § 17a Abs. 1 und Abs. 2, § 22b Abs. 1 und Abs. 2 AnVNG i.d.F. des HEZG verdeutlicht, die sämtlich dem Gedanken des Vertrauensschutzes Rechnung tragen (vgl. den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 10/3519 unter A, Allgemeines I, S. 6 und unter III 3b, S. 13).

    Auf Empfehlung des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung (Beschlußempfehlung, BT-Drucks 10/3518 S. 3 und 41/42) ist deshalb Art. 2 § 17a Abs. 2 AnVNG als weitere Übergangsregelung zur Milderung des Übergangs in das neue Recht eingefügt worden.

    Die praktischen Schwierigkeiten einer solchen Entscheidung, die zunächst voraussetzte, daß die Ehegatten sowohl das alte als auch das neue Recht mit seinen möglichen Auswirkungen kannten, und die komplexe Überlegungen erforderte, waren Gegenstand der Ausschußberatungen (vgl. die Einwendungen der Fraktion der SPD gegen den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP in BT-Drucks 10/3519 S. 13).

    Dort heißt es zu Art. 2 § 18 ArVNG (BT-Drucks 10/3519 S. 16) ua:.

    Die Sonderregelungen für den Fall des Todes der Mutter nach Ablauf der Kindererziehungszeit, die im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum HEZG noch nicht vorhanden waren (BT-Drucks 10/2677, S. 3), sind aufgrund von Bedenken des Bundesrates und des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung eingefügt worden und sollten dem Umstand Rechnung tragen, daß es beim Tod der Mutter nach dem 31. Dezember 1985 wegen der Anrechnung eigenen Einkommens des Vaters auf die Witwerrente häufig nicht zu einer derartigen Leistung kommen wird und daher die Kindererziehungszeit beim Tod der Mutter ohne das nachträgliche alleinige Erklärungsrecht des Vaters zumeist verfallen würde (vgl. Urteil des 5. Senats vom 29. Juni 1989 - 5 RJ 23/88 - BSGE 65, 181, 183 = SozR 2200 § 1251a Nr. 4).

  • BSG, 06.03.1991 - 5 RJ 39/90

    Bindung des Revisionsgerichts an Feststellungen der Tatsacheninstanz zu

  • BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85

    Erziehungszeitengesetz

  • BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 28/00 R

    Wirksamkeit der Zuordnungserklärungen für die Zuordnung von Kindererziehungs- bzw

  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.06.2007 - L 1 R 1788/05

    Kindererziehungszeit - überwiegende Erziehung - Zuordnung zum Vater -

  • BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 930/12

    Hinterbliebenenversorgung - "Haupternährerklausel"

  • BSG, 29.01.2004 - B 4 RA 29/03 R

    Ablehnung einer Zusicherung - Verwaltungsakt - Klagebefugnis - Feststellung eines

  • BSG, 17.11.1992 - 4 RA 15/91

    Rentenversicherung - Kindererziehung - Pflichtbeitragszeit - Kindererziehung im

  • BSG, 29.11.1990 - 4a RJ 53/87

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der vor dem 1.1.1921 geborenen Mütter von

  • BVerfG, 04.08.2009 - 1 BvR 2492/08

    Einstweilige Außerkraftsetzung bzw Einschränkung der Anwendung von Teilen des

  • BSG, 29.06.1993 - 4 RA 41/91

    Anspruch auf Erhöhung der laufenden Erwerbsunfähigkeitsrente unter

  • BSG, 03.02.2022 - B 5 R 33/21 R

    Anspruch auf Witwerrente unter Anwendung des bis Ende 1985 geltenden

  • BSG, 08.08.1990 - 1 RA 81/88

    Berücksichtigung vor dem 1.1.1986 in einem Vertreibungsgebiet oder der DDR

  • BSG, 19.04.1990 - 1 RA 35/88

    Ausschluß von Kindererziehungszeiten während der Befreiung von der

  • BVerfG, 29.03.1996 - 1 BvR 1238/95

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der

  • BVerfG, 29.08.2007 - 1 BvR 858/03

    Eingeschränkte Bewertung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten für

  • BSG, 28.11.1990 - 4 RA 40/90

    Versicherungszeit der Kindererziehung bei Pflegeeltern

  • BSG, 28.11.1990 - 5 RJ 62/88
  • BSG, 29.09.1987 - 5b RJ 32/86

    Auflösung der zweiten Ehe - Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich - Witwenrente

  • BGH, 09.07.1986 - IVb ZB 4/85

    Voraussetzungen einer über längere Zeit begangenen gröblichen

  • LSG Hessen, 08.06.2018 - L 5 R 195/15

    Gesetzliche Rentenversicherung

  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.08.2010 - L 7 V 8/04

    Berechnung des Berufsschadensausgleichs unter Berücksichtigung einer fiktiven

  • BVerwG, 19.04.1996 - 8 C 3.95

    Wohngeldrecht: Berücksichtigung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen

  • BSG, 09.09.1992 - 14b/4 REg 15/91

    Erziehungsgeld - Pflegeeltern - Verfassungsmäßigkeit - Personensorgerecht -

  • BSG, 06.02.1991 - 5 RJ 16/89

    Rechtsnatur der Schweizer einfachen Altersrente und ihrer Vergleichbarkeit iS von

  • LSG Schleswig-Holstein, 12.07.2000 - L 7 RJ 61/98

    Zur Frage der Einkommensanrechnung auf die RV-Hinterbliebenenrente

  • BSG, 30.04.1991 - 4 RA 29/90

    Ausschluß der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten, Widerruf der Befreiung

  • BSG, 12.07.1988 - 11a RA 36/87

    Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung in § 12a WGSVG

  • BSG, 12.07.1988 - 11a RA 16/87

    Teilanerkenntnis - Angenommen - Rente - Kanadier - Kindererziehung

  • BSG, 17.12.1991 - 13 RJ 3/91

    Unterschiedliche Behandlung von Inlands- und Auslandsgeburten bei der Gewährung

  • BSG, 15.11.1989 - 5 RJ 60/88

    Verfassungsmäßigkeit von § 1281 RVO und Art. 2 § 23b ArVNG

  • LSG Thüringen, 10.01.2019 - L 2 R 760/17

    Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen

  • BSG, 24.11.1988 - 9a RV 28/87

    Versorgungsrecht - Witwenrente - Rentenanteile als selbst erworbene Leistungen -

  • BGH, 13.05.1987 - IVb ZB 118/82

    Berücksichtigung der Beförderung eines Beamten nach dem Ehe der Ehezeit

  • LSG Baden-Württemberg, 29.04.2014 - L 11 R 3381/12

    Kindererziehungszeit - Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung - Zeiten der

  • BSG, 06.02.1991 - 5 RJ 15/89

    Einkommensarten mit Erwerbsersatzfunktion - Voraussetzungen für das "Ruhen" der

  • BGH, 05.02.1986 - IVb ZB 56/85

    Anrechnung und Bewertung von Kindererziehungszeiten im Versorgungsausgleich

  • BSG, 05.06.1997 - 12 RK 4/97

    Ausschluß der Aufstockung bei nicht genutztem Recht auf Heiratserstattung

  • BSG, 16.08.1990 - 4 RA 27/90

    Verfassungsmäßigkeit von § 58 Abs. 1 AVG

  • BSG, 22.02.1995 - 4 RA 43/93

    Vormerkung einer Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung im Ausland - Zuordnung

  • BSG, 28.11.1990 - 5 RJ 87/89

    Kindererziehungszeiten im Ausland

  • BGH, 18.09.1991 - XII ZB 92/89

    Kein Ausgleich bei nachträglich erloschenem Versorgungsanrecht

  • BSG, 24.11.1988 - 9a RV 34/87
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2005 - L 17 U 126/04

    Rechtmäßigkeit der Zurücknahme eines Geschiedenenwitwenrentenbescheids;

  • LSG Saarland, 11.11.2004 - L 1 RA 27/02

    Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten über die in § 249 Abs 1 SGB 6

  • BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 11/92

    Kindererziehungsleistung - Verfolgung

  • BSG, 28.11.1990 - 5 RJ 64/89

    Anrechnung von Kindererziehungszeiten bei der Großmutter

  • BVerwG, 21.09.1989 - 5 C 28.87

    Gesetzliche Unfallrente - Verletztenrente - Einkommensteuerfreiheit -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.03.2012 - L 3 R 69/10

    Witwerrente nach § 303 SGB VI - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch -

  • BSG, 30.10.1991 - 8 RKn 14/90

    Zulässigkeit einer Terminsbestimmung, Leistungen für Kindererziehung für in

  • BSG, 27.06.1991 - 4 RA 5/91

    Befreiung von der Versicherungspflicht und Anrechnung von Kindererziehungszeiten

  • SG Nürnberg, 26.03.2018 - S 11 R 421/16

    Vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen neben

  • BSG, 05.06.1997 - 12 RK 37/96

    Zulassung zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge in die Rentenversicherung -

  • BVerfG, 23.01.1997 - 1 BvR 1317/86

    Mangelnde Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts -

  • BSG, 26.11.1991 - 9a RV 7/90

    Wiederaufleben des Berufsschadensausgleichs bei schädigungsunabhängiger

  • BSG, 12.09.1990 - 5 RJ 45/89

    Kindererziehungszeiten für Großmütter als Pflegemütter

  • SG Nürnberg, 01.06.2018 - S 11 R 421/16

    Vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen neben

  • LSG Bayern, 24.04.2012 - L 6 R 530/10

    I. Der Rentenversicherungsträger hat seine Aufklärungs- und Informationspflicht

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2011 - L 18 R 37/06

    Rentenversicherung

  • BGH, 12.03.1986 - IVb ZB 59/83

    Berücksichtigung einer Teilzeitbeschäftigung

  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.2000 - 4 S 1455/98

    Wiederauflebendes Witwengeld

  • BVerfG, 10.06.1998 - 1 BvR 1485/86

    Ausschluss des Wahlrechts nach AnVNG Art 2 § 17a Abs 2 und Anrechnung von

  • BSG, 29.11.1990 - 4a RJ 41/87

    Anspruch auf Erhöhung der Erwerbsunfähigkeitsrente - Anerkennung von "Zeiten der

  • BSG, 29.03.1990 - 4 RA 58/89

    Ausschluß vor 1921 geborener Pflegemütter von einer Kindererziehungsleistung

  • BSG, 15.10.1987 - 1 RA 15/86

    Neufeststellung der dem verstorbenen Ehemann gewährten Renten wegen

  • BGH, 07.10.1987 - IVb ZB 126/84

    Verringerung der Versorgungsbezüge von Beamten durch Anwartschaften auf

  • BSG, 22.03.1995 - 8 RKn 7/93

    Abgrenzung zwischen einem Überprüfungsvergleich und einem Unterwerfugsvergleich -

  • BSG, 27.11.1991 - 5 RJ 26/91

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1246 Abs. 2a , 1247 Abs. 2a RVO

  • BGH, 02.05.1990 - IV ZR 211/89

    Verfassungswidrigkeit der Ungleichbehandlung von Witwen- und Witwerrente

  • LSG Baden-Württemberg, 17.04.2018 - L 9 R 164/17

    Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei

  • BSG, 21.01.1997 - 2 RU 2/96

    Fortgeltung bisherigen Rechts bei Witwerbeihilfe in der gesetzlichen

  • BSG, 29.10.1986 - 2 RU 43/85

    Selbstgeschaffene Gefahr - Fahruntüchtigkeit infolge Übermüdung - Inkaufnehmen

  • LAG Hessen, 10.08.1988 - 8 Sa 1709/87

    Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes durch unterschiedliche

  • BSG, 30.10.1990 - 4 RA 44/89

    Leistung für Kindererziehung für Verfolgte des Nationalsozialismus

  • BSG, 19.01.1989 - 4 RA 16/88

    Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrente bei Unterhaltsverzicht

  • BSG, 05.06.1997 - 12 RK 7/97

    Aufstockung von Beiträgen in der Rentenversicherung - Nachzahlung von Beiträgen

  • BSG, 16.08.1990 - 4 RA 17/90

    Reichsgesetzliche Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten einer

  • BSG, 28.02.1991 - 1 RA 31/89

    Anerkennung von Kindererziehungszeiten im Ausland

  • BSG, 24.11.1988 - 9 RV 3/88

    Rente - Minderung - Berechnung - Berufsschadensausgleich

  • BSG, 18.10.1991 - 9b RAr 11/90

    Anwartschaftswahrung für berufliche Bildungsmaßnahmen durch Zeiten der Betreuung

  • BSG, 29.06.1989 - 5 RJ 23/88

    Erklärung nach § 1251a Abs. 2 S. 1 und 2 RVO nach dem Tode des versicherten

  • BSG, 24.09.1992 - 9a RV 44/91

    Versorgungsrecht - Kindererziehung - Verfassungsmäßigkeit - Minderung der

  • BSG, 15.05.1991 - 5 RJ 55/90

    Bestimmung des Zeitraums für die Entrichtung freiwilliger Beiträge

  • BSG, 30.10.1990 - 4 RA 24/90
  • BSG, 12.09.1990 - 5 RJ 67/89

    Anspruch auf Witwerrente nach § 1266 RVO (Reichsversicherungsordnung) -

  • BVerfG, 06.07.1989 - 1 BvR 1171/88

    Begriff der "rentenversicherungspflichtiger Beschäftigung"

  • BSG, 19.01.1989 - 11a RA 72/87

    Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrente bei Unterhaltsverzicht

  • BGH, 17.12.1986 - IVb ZB 62/84

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen Begründung von Anwartschaften

  • BSG, 06.09.1989 - 5 RJ 70/88

    Übereinstimmende Erklärung nach Art. 2 § 18 Abs. 3 S. 1 ArVNG

  • FG Münster, 07.09.2011 - 6 K 1500/05

    Versteuerung eines auf "Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten" beruhenden

  • LSG Bayern, 06.04.2005 - L 13 R 4235/03

    Monatliche Zahlung einer Witwenrente ohne Einkommensanrechnung; Versorgungsbezüge

  • BSG, 29.09.1987 - 5b RJ 8/87

    Witwerrente - Tod - Ehefrau - Verfassungsmäßigkeit

  • LSG Bayern, 12.09.2006 - L 6 R 316/04

    Berücksichtigung von im Versorgungsausgleich erworbenen Rentenanwartschaften bei

  • LSG Bayern, 26.02.2003 - L 16 RJ 399/02

    Beginn der Neuberechnung einer gewährten Rente; Ausgleich der

  • LSG Bayern, 09.05.2001 - L 19 RJ 636/99

    Anspruch auf Bewilligung von Altersrente für langjährig Versicherte ; Einführung

  • BSG, 23.05.1996 - 13 RJ 67/95

    Adoptivmutter - Kindererziehung - Leistungsanspruch - Verfassungsmäßigkeit

  • BSG, 07.12.1989 - 4 RA 57/88

    Sozialversicherung - Kapitallebensversicherung - Witwenrente

  • BSG, 06.12.1996 - 13 RJ 39/95

    Wartezeit für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit - Voraussetzungen für die

  • BSG, 30.01.1986 - 2 RU 34/85

    Selbsthilfeleistung - Unfallversicherungsschutz - Ausbau des Familienheims

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.01.2003 - L 10 RI 43/01

    Anspruch auf eine Witwerrente aus der Versicherung einer verstorbenen Ehefrau ;

  • BSG, 30.04.1991 - 1 RA 1/90

    Rücknahme einer Vormerkung von Kindererziehungszeiten - Gewährung eines höheren

  • BSG, 16.03.1989 - 1 RA 17/87
  • BVerfG, 27.03.1987 - 1 BvR 1284/86
  • LSG Baden-Württemberg, 19.06.2002 - L 2 RJ 3278/01
  • LSG Saarland, 30.03.1995 - L 1/2 Ar 16/94

    Beiträge zur hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung; hüttenknappschaftliche

  • BSG, 29.05.1991 - 1 RA 25/90

    Gewährung von Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor

  • BSG, 26.06.1990 - 5 RJ 54/89
  • BSG, 11.11.1986 - 4a RJ 61/85
  • BSG, 11.09.1991 - 5 RJ 64/90

    Streit über die Höhe des Altersruhegeldes/ Rente - Berücksichtigung der

  • BSG, 26.06.1990 - 5 RJ 93/89
  • BSG, 05.12.1989 - 5 RJ 28/88
  • SG Mainz, 31.10.1986 - S 5 J 143/86
  • SG Mainz, 25.07.1986 - S 5 J 143/86
  • LSG Niedersachsen, 19.07.2001 - L 1 RA 8/01
  • BSG, 28.06.1990 - 4 RA 26/90
  • BSG, 27.04.1989 - 5 RJ 37/88
  • VG Karlsruhe, 26.06.1998 - 3 K 2451/97

    Berücksichtigung von Erziehungszeiten bei der Berechnung des Ruhegehalts;

  • BSG, 13.12.1989 - 1 BA 193/88
  • BSG, 11.12.1989 - 1 BA 201/88
  • SG Reutlingen, 04.06.1987 - S 8 An 1733/86
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