27.05.1992

Bundestag - Drucksache 12/2695

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1992 S. 1257   

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https://dejure.org/1992,24818
BGBl. I 1992 S. 1257 (https://dejure.org/1992,24818)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1992 Teil I Nr. 33, ausgegeben am 21.07.1992, Seite 1257
  • Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
  • vom 14.07.1992

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (206)

  • BGH, 27.07.2001 - V ZR 104/00

    Sachenrechtsmoratorium; Verwendungsersatzanspruch des zum Erwerb Berechtigten

    Denn nach dieser Vorschrift sei die Geltendmachung eines Verwendungsersatzanspruches für die Zeit bis zum 22. Juli 1992 (Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992, BGBl. I S. 1257) ausgeschlossen, es sei denn, hierüber wäre, woran es hier fehle, eine einvernehmliche Regelung getroffen worden.

    Die Voraussetzungen dieser durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz (BGBl. 1992 I S. 1257) mit Wirkung zum 22. Juli 1992 eingeführten und Rückwirkung entfaltenden Regelung (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR 46/94, WM 1995, 1848, 1853; Urt. v. 12. Oktober 1995, V ZR 254/94, WM 1996, 91; BVerfGE 98, 17, 39) sind im Streitfall erfüllt.

    Welche Fälle von der Bereinigung erfaßt würden, stand bei Verabschiedung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes noch nicht fest, so daß der Schutz des Moratoriums auch in Zweifelsfällen eingreifen sollte (vgl. BT-Drucks. 12/2944, S. 46).

    Denn diese Vorschrift trifft keine Regelung über das materielle Bestehen von Verwendungsersatz- und Nutzungsentgeltansprüchen, sondern schließt nur im Interesse des Rechtsfriedens ihre gerichtliche Durchsetzung bis zum Ablauf des Moratoriums aus (vgl. BT-Drucks. 12/2695, S. 23, 32; Senat, Urt. v. 18. Februar 2000, V ZR 324/98, WM 2000, 1160, 1162; BVerfGE 98, 17, 41).

    Auch ein bereicherungsrechtlicher Verwendungsersatzanspruch (vgl. MünchKomm-BGB/Lieb, 3. Aufl., § 812 Rdn. 250, 257) kommt nicht in Betracht, da die Verwendungen nicht rechtsgrundlos, sondern aufgrund eines gesetzlichen Besitzrechtsverhältnisses getätigt wurden, das nach dem Willen des Gesetzgebers während seines Bestehens eine bereicherungsrechtliche Kondiktion ausschließen sollte (BT-Drucks. 12/2480, S. 78 i.V.m. BT-Drucks. 12/2695, S. 23, 32).

    Nach der Intention des Gesetzgebers sollte grundsätzlich für die gesamte Dauer des Besitzrechts Nutzungs- und Verwendungsersatz geschuldet sein (BT-Drucks. 12/2695 S. 23, 32).

    Für den Fall, daß zwischen den Beteiligten keine einvernehmliche Regelung erzielt würde, blieb es dem Gesetzgeber unbenommen, auch noch nachträglich, also rückwirkend (vgl. Staudinger/Rauscher, 1996, Art. 233 § 2 a EGBGB Rdn. 87), Nutzungsentgelte bzw. Verwendungsersatzleistungen einzuführen (BT-Drucks. 12/2695 aaO).

    Dementsprechend sah Art. 233 § 2 a Abs. 8 EGBGB in der Fassung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) ausdrücklich vor, daß die Rechtsverhältnisse zwischen den Grundstückseigentümern und den zum Besitz Berechtigten auch in Ansehung von Nutzungen und Verwendungen einer Regelung durch Gesetz vorbehalten bleiben.

    Somit beansprucht der Regelungsplan des Gesetzgebers, wonach nach Ablauf des Besitzrechts für die davor gemachten Verwendungen grundsätzlich auch dann ein Ausgleich zu gewähren ist, wenn hierüber keine vertragliche Übereinkunft erzielt wurde (BT-Drucks. 12/2695, S. 23, 32), nach wie vor Gültigkeit.

    Er brachte erstmals mit Inkrafttreten der durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz eingeführten Vorbehaltsregelung des Art. 233 § 2 a Abs. 8 EGBGB (nach damaliger Fassung: Vorbehalt u.a. einer gesetzlichen Regelung "in Ansehung von Nutzungen und Verwendungen") überhaupt zum Ausdruck, daß eine Ausgleichspflicht für Verwendungen in Frage kommen könne, traf aber weder zu diesem Zeitpunkt noch später eine Aussage zum Umfang der Ersatzverpflichtung (vgl. BT-Drucks. 12/2695, S. 23, 32 sowie BT-Drucks. 12/7425, S. 91 f).

    Mit der Einführung des Sachenrechtsmoratoriums strebte er nur die Sicherung des bisherigen Nutzungszustandes an (BT-Drucks. 12/2944, S. 2, 46).

  • BVerwG, 18.07.2012 - 8 C 4.11

    Abänderung; Anmeldung; Anpassungsverlangen; Anpassungsanspruch; Aufhebung;

    Immerhin ist zu bedenken, dass eine solche Anmeldung konkurrierender Ansprüche noch möglich war; die Ausschlussfrist in § 30a VermG wurde erst durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257) mit Wirkung vom 22. Juli 1992 eingeführt und war ohnehin im April 1992 noch nicht abgelaufen.
  • BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 37.07

    Vermögenszuordnung; Herausgabeanspruch; Erlösherausgabe; Erlösauskehr;

    Diese Bestimmungen wurden durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) und damit naturgemäß noch ohne Rücksicht auf die Möglichkeit einer kurzen kenntnisabhängigen Verjährung erlassen.
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