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14.04.1994

Bundestag - Drucksache 12/7284

Bericht, Urheber: Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1994 S. 2705   

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BGBl. I 1994 S. 2705 (https://dejure.org/1994,26505)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 66, ausgegeben am 06.10.1994, Seite 2705
  • Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen
  • vom 27.09.1994

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

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Wird zitiert von ... (152)

  • BVerwG, 28.06.2007 - 7 C 5.07

    Abfallbesitzer, Entsorgungspflicht des; Abfallbesitz; Abfallerzeuger, Besitz des;

    So heißt es in der Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf (damals noch zu dem mit § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG übereinstimmenden § 14 Abs. 1 des Entwurfs): "Wie bisher können Dritte ('Erfüllungsgehilfen') die Verwertung und Entsorgung für den Verpflichteten durchführen, ohne dass dieser seine Verpflichtung nach diesem Gesetz grundsätzlich abwälzen könnte." (vgl. BTDrucks 12/5672 vom 15. September 1993, S. 45).

    Es muss daher bei den bestehenden Verantwortlichkeiten bleiben." (vgl. BTDrucks 12/5672 vom 15. September 1993, S. 68).

    Dem ist die Bundesregierung entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass nach Absatz 2 der Vorschrift eine Übertragung eine im Ermessen der Behörde stehende Zustimmung voraussetzt und an enge Voraussetzungen geknüpft ist (vgl. BTDrucks 12/5672, S. 128).

    Demgemäß hat er mit der Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG "klargestellt, dass Pflichten des Auftraggebers" - also des Erzeugers oder Besitzers von Abfällen - "durch das Auftragsverhältnis nicht berührt werden, insbesondere nicht auf den Dritten übergehen" (Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, BTDrucks 12/7284, S. 18).

  • BVerwG, 18.06.2009 - 7 C 16.08

    Haushaltsabfall; Abfall zur Verwertung; zur Beseitigung; Überlassungspflicht;

    Im Gegenteil stellt der Regierungsentwurf darauf ab (BTDrucks 12/5672 S. 44), dass private Haushaltungen "wie bisher dem Anschluss- und Benutzungszwang im Hinblick auf kommunale Einrichtungen unterliegen".

    Auch der Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu § 13 KrW-/AbfG hebt auf "Ausnahmen" zu den Überlassungspflichten für Rückstände aus privaten Haushaltungen ab (BTDrucks 12/7284 S. 17), was wiederum nur bedeuten kann, dass von einer grundsätzlichen Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auszugehen ist.

    Der Gesetzgeber hatte mit dieser Verwertungsoption insbesondere die Selbstkompostierung biologisch abbaubarer, organischer Abfälle im Auge (BTDrucks 12/5672 S. 44).

  • BGH, 22.10.2015 - VII ZR 58/14

    Auslegung eines Vertrages über die Lieferung und Verwertung von Restabfällen:

    Die Klägerin schloss mit der Beklagten mit Wirkung zum 1. Juni 2005 einen Vertrag, mit dem sich die Beklagte zur Lieferung von Abfällen und die Klägerin zu deren ordnungsgemäßer Verwertung im Sinne des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen - Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705, im Folgenden: KrW-/AbfG) gegen ein von der Beklagten zu zahlendes Entgelt in Höhe von 112, 50 EUR pro Tonne Abfall verpflichteten.
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