22.06.1998

Bundestag - Drucksache 13/11116

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Rechtsausschuss

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1998 S. 2646   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,30454
BGBl. I 1998 S. 2646 (https://dejure.org/1998,30454)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 61, ausgegeben am 10.09.1998, Seite 2646
  • Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung (DNA-Identitätsfeststellungsgesetz)
  • vom 07.09.1998

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia

    DNA-Identitätsfeststellungsgesetz

 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 07.08.2013 - 1 StR 156/13

    Vortäuschen einer Straftat als Straftat von auch im Einzelfall erheblicher

    Eine Straftat hat "erhebliche Bedeutung", wenn sie mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (BTDrucks. 13/10791, S. 5; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98, BVerfGE 109, 279, 344; BGH, Beschluss vom 22. März 2012 - 1 StR 359/11).
  • VerfGH Berlin, 21.03.2003 - VerfGH 112/02

    Zur Verfassungsmäßigkeit des sog. genetischen Fingerabdrucks

    Durch die Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters anhand des Probenmaterials, des sog. nicht-codierenden Anteils der DNA, das gemäß § 81 g Abs. 2 StPO anschließend zu vernichten ist, werden nämlich Rückschlüsse auf persönlichkeitsrelevante Merkmale wie Erbanlagen, Charaktereigenschaften oder Krankheiten des Betroffenen, also ein Persönlichkeitsprofil, nicht ermöglicht (BVerfGE 103, 21 ; BTDrucks 13/10791, S. 5).

    Denn bei der Prüfung, ob eine Strafe bzw. ein Strafrest - hier die Vollstreckung der Unterbringung und der restlichen Freiheitsstrafe gemäß § 67 d Abs. 2 Satz 1 StGB, § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB, § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB - zur Bewährung ausgesetzt werden kann, geht es um die Ahndung eines bereits begangenen Unrechts, während es sich bei der DNA-Datenanalyse um eine vorbeugende Maßnahme handelt, die den Zweck hat, die Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren zu verbessern (vgl. LG Ingolstadt, Beschluß vom 15. November 1999 - 2 Qs 210/99 - NJW 2000, 749 ; BTDrucks 13/10791, S. 4).

    Hierzu gehören beispielsweise Aussage- und Beleidigungsdelikte (BTDrucks 13/10791, S. 5).

  • OLG Köln, 16.09.2004 - 2 Ws 215/04

    Rauschgiftdelikt; deliktstypische Straftat

    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wäre dann verletzt, wenn wegen der Art des Delikts eine Erforderlichkeit der Gewinnung und Speicherung eines DNA-Identifizierungsmusters verneint werden müßte, weil deliktstypisch keine Körperspuren am Tatort hinterlassen werden, die in künftigen Strafverfahren zum Zwecke der Identitätsfeststellung verwendet werden können (vgl. dazu die Anforderungen in der Gesetzesbegründung zu § 81 g StPO, BT-Drucksache 13/10791 S. 5; BVerfG vom 16.03.2001 - 2 BvR 138/01).

    Maßstab ist vielmehr (vgl. BT-Drucks. 13/10791, S. 5) das Vorhandensein schlüssiger, verwertbarer und in der Entscheidung nachvollziehbar dokumentierter Tatsachen, auf deren Grundlage die richterliche Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung belegt wird, für die das DNA-Identifzierungsmuster einen Aufklärungsansatz durch einen (künftigen) Spurenvergleich bieten kann (BVerfG,NStZ 01, 328 = NJW 01, 878 = StV 01, 145; OLG Karlsruhe aaO., 62; vgl. auch LG Frankfurt StV 01, 9; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 86 g Rdnr. 8).

  • OLG Karlsruhe, 27.03.2001 - 3 Ws 17/01

    DNA-Identifizierung; Molekulargenetische Untersuchung; Negativprognose;

    Die Maßnahmen, deren verformelte Ergebnisse in der beim Bundeskriminalamt eingerichteten DNA-Analyse-Datei gesammelt werden, ermöglichen eine Identifizierung bereits bekannter Täter bei neuen Straftaten, sofern bei Tatbegehung Körperzellen abgesondert wurden, und dienen ebenfalls dem raschen Ausschluss unschuldiger Tatverdächtiger (vgl. BT-Drucks.13/10791 S. 4 f).

    a) Voraussetzung ist zunächst der Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung bzw. die rechtskräftige Verurteilung wegen einer solchen, wobei auch bei Vorliegen einer sogenannten Katalogtat im Einzelfall zu prüfen ist, ob dieser tatsächlich eine erhebliche Bedeutung innewohnt (BT-Drucks. 13/10791 S. 5, BVerfG a.a.O. S. 19).

    Hierfür spricht bereits der identische Wortlaut der Vorschriften; auch der Gesetzgeber ging von einer dem § 8 Abs. 6 BKAG entsprechenden "Negativprognose" aus (BT-Drucks. 13/10791 S. 5).

  • VG Gelsenkirchen, 31.03.2009 - 17 K 2747/07

    DNA-Analyse-Datei; DAD; Löschung; Sexualdelikt; Vergewaltigung; Speicherung;

    Darüber hinaus war nach § 2 Abs. 2 DNA-IfG a. F. zu beachten, dass § 81a Abs. 2 und §§ 81f und 162 Abs. 1 StPO in der Fassung des Gesetzes vom 07. September 1998 (BGBl. I S.2646) - StPO a.F. - entsprechend galten.
  • OLG Köln, 23.07.2002 - 2 Ws 336/02
    Maßstab ist entsprechend der identischen Regelung in § 8 Abs. 6 Bundeskriminalamtsgesetz (vgl. BT-Drucks 13/10791, S. 5) das Vorhandensein schlüssiger, verwertbarer und in der Entscheidung nachvollziehbar dokumentierter Tatsachen, auf deren Grundlage die richterliche Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung belegt wird, für die das DNA-Identifzierungsmuster einen Aufklärungsansatz durch einen (künftigen) Spurenvergleich bieten kann (BVerfG NStZ 01, 328 = NJW 01, 878 = StV 01, 145; OLG Karlsruhe aaO., 62; vgl. auch LG Frankfurt StV 01, 9; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 86 g Rdnr. 8).
  • BVerfG, 16.03.2001 - 2 BvR 138/01

    Hinwirken auf förmliche Bescheidung eines Antrags nach StPO § 33a zur

    Es hätte auch im Hinblick auf im Gesetzgebungsverfahren angesprochene, aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgende Begrenzungen der Anordnung einer DNA-Analyse (vgl. BTDrucks 13/10791, S. 5), die das Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99 u. a.) aufgegriffen hat, nahe gelegen.
  • OLG Köln, 03.02.2004 - 2 Ws 41/04

    Anlasstat für die Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters

    Dies kann aber nur dann angenommen werden, wenn bei derartigen Taten typischerweise DNA-Spuren anfallen, die dann ausgewertet werden können (Senge, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 5. Aufl., 2003, § 81g Rdnr. 4 unter Bezugnahme auf die Begründung des Gesetzesentwurfs, BT-Drs 13/10791, S. 5).
  • LG Waldshut-Tiengen, 08.11.2000 - 2 Qs 100/00

    DNA-Analyse: Voraussetzungen - Verhältnis zur Entscheidung über die

    Damit steht ein relativ geringfügiger Eingriff der Möglichkeit einer zuverlässigen Aufklärung von zukünftig begangenen Straftaten, die mindestens der mittleren Kriminalität zugeordnet werden müssen (BT-Drucks. 13/10791 S. 5), gegenüber.
  • OLG Brandenburg, 22.03.1999 - 2 Ws 49/99
    a) Nach § 81g Abs. 1 StPO in der Fassung von § 1 des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung (DNA-Identitätsfeststellungsgesetz) vom 7. September 1998 (BGBl. I, 2646) dürfen dem Beschuldigten unter bestimmten Voraussetzungen zum Zwecke der Identifizierung in künftigen Strafverfahren Körperzellen entnommen und diese molekulargenetisch untersucht werden.
  • LG Koblenz, 19.01.1999 - 9 Qs 17/99

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Anordnung der

  • LG Ingolstadt, 15.11.1999 - 2 Qs 210/99

    Zulässigkeit einer Täteridentifizierung durch eine DNA-Datenerhebung

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