18.06.1996

Bundestag - Drucksache 13/4948

Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion der CDU/CSU, Fraktion der FDP

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1997 S. 2584   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,30657
BGBl. I 1997 S. 2584 (https://dejure.org/1997,30657)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben am 31.10.1997, Seite 2584
  • Gesetz zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften
  • vom 29.10.1997

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (140)

  • BVerwG, 09.06.2009 - 1 C 11.08

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug; Familienzusammenführung; Geltungsdauer;

    Die genannten Beispiele stimmen im Wesentlichen mit denjenigen aus der Begründung zu der früheren Gesetzesfassung (vgl. BTDrucks 13/4948 S. 8) überein.
  • BVerwG, 16.11.2000 - 9 C 6.00

    Abschiebungsschutz; politische Verfolgung; Ausschluss vom Abschiebungsschutz;

    Nach § 51 Abs. 3 AuslG in der hier maßgeblichen Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29. Oktober 1997 (BGBl I S. 2584) findet § 51 Abs. 1 AuslG keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist.

    Die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 51 Abs. 3 AuslG, in der es eingangs heißt: "Von einer Gefahr für die Allgemeinheit ist auszugehen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist" (BTDrucks 13/4948 S. 9), schließt die Berücksichtigung von Besonderheiten des Einzelfalls nicht aus.

    Allerdings wurde in den gegen die Änderung der Vorschrift gerichteten Anträgen der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sowie in den Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates im Vermittlungsverfahren die Änderung offenbar so verstanden, dass sie zu einer generalisierenden Betrachtungsweise und zum Wegfall der Einzelfallprüfung führe, was mit Art. 33 Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht vereinbar sei (BTDrucks 13/5986 S. 12 und 14, BRDrucks 870/1/96 S. 8; vgl. in diesem Sinne auch die Stellungnahme des UNHCR gegenüber dem Innenausschuss des Bundestages vom 7. Juni 1996, Anlage 3 zum Protokoll der 40. Sitzung des Innenausschusses vom 25. September 1996).

    Durch die Einführung einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren hat der Gesetzgeber die Anwendung der Vorschrift in der Praxis erleichtern wollen (BTDrucks 13/4948 S. 9).

  • BVerwG, 23.03.2017 - 1 C 14.16

    Ausreise; Erlöschen; Erlöschensvoraussetzungen; Lebensunterhalt;

    Diese Regelungen wurden wie folgt begründet (Begründung zum Gesetzentwurf vom 18. Juni 1996, BT-Drs. 13/4948 S. 8):.
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