24.06.1997

Bundestag - Drucksache 13/8039

Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion der CDU/CSU, Fraktion der FDP

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1998 S. 907   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,29754
BGBl. I 1998 S. 907 (https://dejure.org/1998,29754)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben am 20.05.1998, Seite 907
  • Neuntes Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Neuntes SGB V-Änderungsgesetz - 9. SGB V-ÄndG)
  • vom 08.05.1998

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LSG Brandenburg, 22.02.2005 - L 24 KR 15/04

    Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erstattung des Zahnersatzes;

    § 28 SGB V in der hier ab 01. Juli 1997 anzuwendenden Fassung nach Maßgabe des Art. 17 des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl I 1997, 1520) und nach Maßgabe des (hier nicht einschlägigen) zum 01. Januar 1999 in Kraft getretenen Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 08. Mai 1998 (BGBl I 1998, 907) bestimmt: Die zahnärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist (§ 28 Abs. 2 Satz 1 SGB V).
  • LSG Bayern, 23.05.2006 - L 4 KR 205/03

    Anspruch auf Kostenübernahme der im Heil- und Kostenplan vorgeschlagenen

    Während § 28 Abs. 2 S. 8 Sozialgesetzbuch V (SGB V in der Fassung des Gesetzes vom 01.11.1996 (BGBl I S. 1631), die ab 01.01.1997 galt, implantologische Leistungen einschließlich der Suprakonstruktion generell von der Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung ausschloss, wurde mit den Rechtsänderungen durch das Gesetz vom 23.06.1997 (BGBl I S. 1520, gültig vom 01.07.1997 bis 31.12.1998) und durch das ab 01.01.1999 in Kraft getretene Recht des § 28 Abs. 2 S. 9 SGB V (Gesetz vom 08.05.1998 BGBl I S. 907) die Kostenübernahme für implantologische Leistungen auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt.
  • LSG Bayern, 25.05.2005 - L 4 KR 235/04

    Anspruch eines freiwillig Versicherten gegen seine Krankenversicherung auf

    An der Kostenübernahme bei Vorliegen von Ausnahmeindikationen hat der Gesetzgeber auch in der hier noch zu berücksichtigenden Zeit der Behandlung im Jahr 1999 festgehalten (§ 28 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 08.05.1998, BGBl I S.907).
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